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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,2
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028273Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028273Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028273Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 86. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1868-04-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll54. Sitzung 1045
- Protokoll55. Sitzung 1051
- Protokoll56. Sitzung 1069
- Protokoll57. Sitzung 1089
- Protokoll58. Sitzung 1097
- Protokoll59. Sitzung 1101
- Protokoll60. Sitzung 1111
- Protokoll61. Sitzung 1121
- Protokoll62. Sitzung 1137
- Protokoll63. Sitzung 1155
- Protokoll64. Sitzung 1181
- Protokoll65. Sitzung 1209
- Protokoll66. Sitzung 1225
- Protokoll67. Sitzung 1235
- Protokoll68. Sitzung 1244
- Protokoll69. Sitzung 1253
- Protokoll70. Sitzung 1271
- Protokoll71. Sitzung 1295
- Protokoll72. Sitzung 1315
- Protokoll73. Sitzung 1335
- Protokoll74. Sitzung 1341
- Protokoll75. Sitzung 1367
- Protokoll76. Sitzung 1383
- Protokoll77. Sitzung 1407
- Protokoll78. Sitzung 1421
- Protokoll79. Sitzung 1431
- Protokoll80. Sitzung 1469
- Protokoll81. Sitzung 1481
- Protokoll82. Sitzung 1487
- Protokoll83. Sitzung 1497
- Protokoll84. Sitzung 1513
- Protokoll85. Sitzung 1533
- Protokoll86. Sitzung 1537
- Protokoll87. Sitzung 1567
- Protokoll88. Sitzung 1599
- Protokoll89. Sitzung 1621
- Protokoll90. Sitzung 1645
- Protokoll91. Sitzung 1659
- Protokoll92. Sitzung 1705
- Protokoll93. Sitzung 1717
- Protokoll94. Sitzung 1743
- Protokoll95. Sitzung 1753
- SonstigesVergleichung 1785
- Protokoll96. Sitzung 1789
- Protokoll97. Sitzung 1803
- Protokoll98. Sitzung 1817
- Protokoll99. Sitzung 1839
- SonstigesAnhang P. 1889
- Protokoll100. Sitzung 1893
- Protokoll101. Sitzung 1927
- Protokoll102. Sitzung 1939
- Protokoll103. Sitzung 1975
- Protokoll104. Sitzung 1989
- Protokoll105. Sitzung 2019
- Protokoll106. Sitzung 2031
- Protokoll107. Sitzung 2047
- Protokoll108. Sitzung 2089
- Protokoll109. Sitzung 2095
- Protokoll110. Sitzung 2109
- Protokoll111. Sitzung 2141
- BandBand 1866/68,2 -
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gen wäre; ich fühle aber wohl, daß im gegenwärtigen Stadium der Berathung es nicht an der Zeit ist, auf diese Details weiter einzugehen, ich beabsichtige daher aucb, mit sehr wenigen allgemeinen Worten mich zu begnügen, die ich aber nicht ganz unterdrücken kann. Es sind namentlich zwei wesentliche Momente, auf welche der geehrce Herr Sprecher eingegangen ist. Das erste dieser Momente ist die Vertheiluug des activen und passiven Wahlrechts für die Vertretung des großen Grundbesitzes auch an andere Grundstücke, als an die bisher bestehenden Ritterguts grundstücke. Ich erlaube mir, der geehrten Kammer in dieser Beziehung ins Gedächtniß zu rufen, daß ich bereits im Zahre 1851 diese uns jetzt nach dem Gutachten des Herrn Referenten vorliegende Aeußerung damals im Ver eine mit der Staatsregieruug in der Zweiten Kammer leb haft vertreten habe, daher ich cs gegenwärtig als eine Geuugthuung für mich und meine damaligen Ansichten erkenne, raß nach so vielen Jahren und so maunichfachen Versuchen, etwas Besseres hervorzubringen, gegenwärtig ein Antrag kommt, den ich bereits vor nemlich 20 Jahren in Uebereinstimmung mit der damalig, n Regierung lebhaft verthcidigre. Es ist nun diesem Momente Mehreres ein gehalten und namentlich die Mahnung an das prinoipiis obsts an die Kammer ergangen. Es ist das ein Grundsatz, der gewiß sehr viel für sich hat, wenn es im Allgemeinen um wirklich Bestehendes sich handelt; allein wenn es sich um Grundsätze handelt, die keine thatsächliche Basis mehr haben, wenn es sich um Principien handelt, welche her- vorgegangeu waren aus dem früheren Leben des Staates vor Jahrhunderten, gegenwärtig aber deren thatsächliche Begründung nicht nur gewissermaßen untergraben, sondern vollständig aus dem Staatsleben verschwunden ist, dann glaube ich, nicht dieser Mahnung folgen, also diesem prin- eipim oksta keine Folge geben zu dürfen. Das zweite Mo ment, über welches sich vorzugsweise dieAenßerungen ver breiteten, war die Empfehlung des allgemeinen Wahlrechts. Ich habe schon früher Gelegenheit gehabt, meine Ansichten hierüber anzudeuten. Sie sind noch dieselben und ich will nur kurz folgenden Gedankengang aüfstellen. Nach meiner Anschauung wird die Gliederung einer Gesellschaft im Staate immer nothwendiger, ein mehr und mehr un erläßliches Beoürfniß, je mehr Wohlstand, Bildung und Selbständigkeit in oer Gesellschaft zunchmen; wo bleibt aber die Organisation, die Gliederung der Gesellschaft, wenn wir die entscheidende Abstimmung über unserc öf fentlichen Verhältnisse in die Hände der zahlreichen un bemittelten und ungebildeten Klassen legen ? Es hat nun zwar der Herr Separat»otant, wie mir scheint, auch das Princip der Gliederung der Volksschichten anerkannt, er hat auf Seite 647 auf einen vierten Stand Bezug genom men; ich muß aber gestehen, daß ich mich dieser Gliederung nicht anschließen kann, schon deshalb nicht j weil die von ihm angedeutete Gliederung eigentlich gar Nicht klar ist, und ich mochte schon in der allgemeinen Debatte an ihn die Bitte richten, mir deutlich zu machen, was er unter dem vierten Stande versteht. Es wird mir dieser Ausdruck um so dunkler bei der Betrachtung der davor stehenden Worte, daß er gerade der Klasse des Volkes, welche er unter dem viertenStande meint, nachsagt, daß sie derjenigeTheil des Volkes wäre, welcher auf den Besitz des Wahlrechts den höchsten Werth legt. Ich muß gestehen, daß nach meiner Erfahrung andere Schichten der Bevölkerung, als gerade die untersten, den höchsten Werth auf das Wahl recht legen. Ich sehe der Erläuterung des Herrn Separat votanten hierüber entgegen. Nur das Eiuzige wollte ich noch hinzuzufügen mir gestatten: nach den Grundsätzen, welche der Herr Graf von Hohenthal und der Herr Pro fessor vr. Heinze vor uns uiedergclegt haben, scheinen wir dahin kommen zu sollen, daß in beiden Kammern zwei ver schiedene Extreme ausgebildet sind: in einer Kammer das Extrem aus den unteren Schichten des Volkes, in unserer Kammer das Festhalten an historischen Principien, die gar nicht mehr vorhanden sind. Zu was sollen diese Ex treme uns führen? Ich weiß recht gut, daß man sagt: ein Extrem bedinge das andere. Ich gebe zu, daß, wenn wir in einer Kammer das eine Extrem Hervorrufen, auch in der anderen das andere hervorgerufen werden muß. Wird aber der Kampf zwischen diesen zwei Extremen zum Wohle des Staates ausschlagen? Die Erfahrungen, die wir vor Jahren damit gemacht haben, scheinen mir nicht anzudeuten, daß aus diesem Kampfe zukünftig Gutes und Segensreiches hervorgehen werde. Was die einzelnen Motivirungen gegen und für anlangt, so wird bet der speciellen Debatte besser Gelegenheit sein, sich darüber auszusprechen, als jetzt. Freiherr von Schöuberg-Bibran: Die all gemeine Debatte hat so viel verschiedenartige Ansichten zugeführt, daß ich mich möglichst kurz fassen werde; will aber hiermit die Erklärung abgeben, daß ich mit dem Herrn Separatvoiantcn Professor vw Heinze vollkommen einverstanden bin. Die Gründe, welche derselbe dargelegt hat, sind nicht allein von politischer Wichtigkeit, sie sino sogar überzeugend für Den, der den Gefahren, die alle mal das politische Lebyr mit sich bringt, klar und ruhig ins Auge sieht. Sehr richtig hebt derselbe besonders her vor, daß an und für sich ein hoher Census weit weniger verletzend sei, als ein niedriger. Nachdem unsere hohe Staatsregierung jedoch diesen niederen Satz von 1 Thlr. als Eensus angenommen, so würde hieraus meiner An sicht nach zu folgern sein, daß es besser gewesen wäre, wenn sie das allgemeine Stimmrecht ausgesprochen hätte. Der Census von I THlr. erscheint als eine halbe politische Maßregel; denn früher oder später wird ein solcher Ceu- sus immer wieder neue Anträge, immer wieder neue Berathungen und Entscheidungen herbeiführen, und es wäre wohl Wünschenswerth, in dieser Angelegenheit ab-
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