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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,2
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028273Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028273Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028273Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 97. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1868-05-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll54. Sitzung 1045
- Protokoll55. Sitzung 1051
- Protokoll56. Sitzung 1069
- Protokoll57. Sitzung 1089
- Protokoll58. Sitzung 1097
- Protokoll59. Sitzung 1101
- Protokoll60. Sitzung 1111
- Protokoll61. Sitzung 1121
- Protokoll62. Sitzung 1137
- Protokoll63. Sitzung 1155
- Protokoll64. Sitzung 1181
- Protokoll65. Sitzung 1209
- Protokoll66. Sitzung 1225
- Protokoll67. Sitzung 1235
- Protokoll68. Sitzung 1244
- Protokoll69. Sitzung 1253
- Protokoll70. Sitzung 1271
- Protokoll71. Sitzung 1295
- Protokoll72. Sitzung 1315
- Protokoll73. Sitzung 1335
- Protokoll74. Sitzung 1341
- Protokoll75. Sitzung 1367
- Protokoll76. Sitzung 1383
- Protokoll77. Sitzung 1407
- Protokoll78. Sitzung 1421
- Protokoll79. Sitzung 1431
- Protokoll80. Sitzung 1469
- Protokoll81. Sitzung 1481
- Protokoll82. Sitzung 1487
- Protokoll83. Sitzung 1497
- Protokoll84. Sitzung 1513
- Protokoll85. Sitzung 1533
- Protokoll86. Sitzung 1537
- Protokoll87. Sitzung 1567
- Protokoll88. Sitzung 1599
- Protokoll89. Sitzung 1621
- Protokoll90. Sitzung 1645
- Protokoll91. Sitzung 1659
- Protokoll92. Sitzung 1705
- Protokoll93. Sitzung 1717
- Protokoll94. Sitzung 1743
- Protokoll95. Sitzung 1753
- SonstigesVergleichung 1785
- Protokoll96. Sitzung 1789
- Protokoll97. Sitzung 1803
- Protokoll98. Sitzung 1817
- Protokoll99. Sitzung 1839
- SonstigesAnhang P. 1889
- Protokoll100. Sitzung 1893
- Protokoll101. Sitzung 1927
- Protokoll102. Sitzung 1939
- Protokoll103. Sitzung 1975
- Protokoll104. Sitzung 1989
- Protokoll105. Sitzung 2019
- Protokoll106. Sitzung 2031
- Protokoll107. Sitzung 2047
- Protokoll108. Sitzung 2089
- Protokoll109. Sitzung 2095
- Protokoll110. Sitzung 2109
- Protokoll111. Sitzung 2141
- BandBand 1866/68,2 -
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: Präsident voll Friesen: Ich frage die Kammer demgemäß: ob sie gestatten will, daß von Vorlesung der allgemeinen und speciellen Motiven' abgesehen werde? — Wird bewilligt. . (Den Gesetzentwurf, sowie die allgemeinen und spe- ciellen Motiven siehe L.M. II. K. S. 3064 flgg.) Referent Bürgermeister Clauß: Der Bericht der ersten Deputation lautet folgendermaßen: Durch den vorliegenden, in der Zweiten Kammer am 21. April d. I. verhandelten und dort mit verschie denen Modifikationen und Ergänzungen zur Annahme gelangten Gesetzentwurf soll den Gemeinden das Recht eingeräumt werden, für den Fall des Vorhandenseins dringenden Bedürfnisses Expropriationen zu gewissen, in den Localbauvrdnungen vvrzusehenden Zwecken vor nehmen zu dürfen. Genügende Veranlassung dazu gaben die mehrseits erfolgten Anfechtungen, welche das in der Regel auf 'Localbauordnungen oder auf örtliche Bauregulative sich stützende communliche Enteignungsrecht, insonderheit aber die dasselbe bestätigende Verordnung vom 6. Juli 1863, die Ausführung des Gesetzes von demselben Tage über das Verfahren in Bausachen betreffend, weil daselbst in 4 unter 3 gesagt ist: „daß es den Localbauordnungen Vorbehalten bleiben soll, den Ortsverhältnissen entspre chend, unter Anderem auch über Expropriationen zu Kau-/ straßen-und verkehrspolizeilichen Zwecken nähere Be stimmung zu treffen," in neuerer Zeit Erfahren haben. Letzterwähnte Vorschrift ist bekanntlich schon währertd des Landtags 1863/64 bei Gelegenheit der einer außer- vrdcntlichen Deputation in der Zweiten Kammer über tragen gewesenen Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der his dahin erschienenen Verordnungen Gegenstand ein gehender Erörterung gewesen und dabei sowohl im Be richte dieser Deputation, als bei der Verhandlung in gedachter Kammer geradezu als verfassungswidrig be zeichnet, der nämliche Vorwurf auch seitdem wiederholt und zuletzt in einer Petition des Herr» Abg. Werdauer ,wegen Vorlegung eines Baupolizeigesetzcs vorgebracht worden unter der Behauptung, daß durch beregte Be stimmung in 4 unter 3 der Verordnung vom 3. Juli 1863, die nur im legislatorischen Wege habe getroffen werden können, in das privatrechtliche Gebiet übergcgrif- fen und das ständische Mitwirkungsrecht bei der Gesetz gebung verletzt worden sei. An Bedeutung haben aber die erhobenen Zweifel nachmals noch dadurch gewonnen, daß auch die Justizbehörden an jener Vorschrift irre ge worden sind und gegen die Rechtmäßigkeit und Zulässig keit von Expropriationsbestimmungen in O^tßssatuten Bedenken erhoben haben. Es ist daher gewiß nur dankbar anzuerkcnnen, daß die kvnigl. Staatsregierung bemüht ist, durch den vor- 'gelegten Gesetzentwurf die hervorgetrctcnen, für das praktische Leben mit mancherlei Unzuträglichkeiteir und Nachtheslen verbundenen und zn unerwünschten Differen zen und Rechtsstreitigkeiten leicht Anlaß gebenden Zwei fel zu lösen und auf diese Weise dem getrübten Rechts bewußtsein Beruhigung zu verschaffen, nicht minder zugleich dem wenigstens in der Zweiten Kammer bei jenem Landtage in dieser Richtung ausgesprochenen und zum Beschlüsse erhobenen Wunsche — bei der Ersten Kammer gelangte damals diese Angelegenheit wegen kurz, darauf folgenden Landtagsschlusses nicht zur Erledigung» — auch ohne formellen ständischen Antrag zu begegnen und Rechnung zu tragen. Nach Veranlassung und Zweck stellt sich demnach die gegenwärtige Vorlage als vollständig gerechtfertigt dar und cs fragt sich nur noch, ob dies auch rücksichtl'ich der Bedürfnißfrage angenommen werden könne. Die Deputation glaubt diese Frage ebenfalls bejahen zu können, und zwar zunächst in Erwägung des Um stands, daß in einem Staate, wie der unsrige, wo dessen ohnehin schon dichtgedrängte Bevölkerung, reger Handel, großartige Industrie und lebhafter Verkehr im steten Wachsen und erfreulichen Aufschwünge begriffen und es die- serhalb unvermeidlich ist, daß sich die allgemeinen und pri- vatlichen Interessen häufiger und schärfer als anderwärts berühren, kreuzen und mit einander in Collision gcrathen, die allgemeinen Verkehrs-, straßen- und baupolizeilichen Rücksichten auf dem Gebiete der öffentlichen Interessen und des allgemeinen Nutzens vor allen anderen in den Vordergrund treten. Es gilt dies vornehmlich von den Städten, in denen sich die Fälle häufiger wiederholen müssen, wo den vorwaltenden dringenden Anforderungen des öffentlichen Lebens und des Augenblicks in dieser Beziehung, zum Mindesten dann, wenn dem allgemein als nothwendig und nützlich anerkannten Ausführungen unberechtigter Eigensinn oder blose Chicane und Hart näckigkeit in den Weg treten, nicht leicht anders, als durch das Mittel der Zwangsenteignung genügt zu werden vermag. Für das Vorhandensein des Bedürfnisses, die Gemeinden mit Expropriationsbefugnissen unter gewissen Voraussetzungen und Beschränkungen auszustatten, spricht, demnächst die Lhatsache, daß — wie in den allgemeinen Motiven bemerkt ist in den meisten der im Lande be stehenden Localbauordnungen, deren Zahl sich auf circa 7<> belaufen soll, Expropriatiousbestimmungcn ertheilt werden, sowie daß wir zur Zeit noch kein allgemeines Expropriationsgesctz besitzen, wornach die im örtlichen Interesse dringend gebotenen Entcignungsfälle beurtheilt werden könnten. Das in den allgemeinen Motiven geltend gemachte Princip, wornach angenommen wird, daß die Gemeinden auf Grund der ihnen zuständigen Autonomie das Recht hätten, sich bei Aufstellung ihrer Localstatutc Expropria tionsbefugnisse beizulegen, vermag man in Uebereinstim» mung mit dem darüber in dmn Berichte der jenseitigen Deputation des Weiteren Ausgcführten, worauf man in diesem Punkte Bezug, zu nehmen sich gestattet, wenigstens in seiner Allgemeinheit als zutreffend und richtig eben- fälls nicht anzuerkcnnen. Ein solches würde zu der jedenfalls unhaltbaren Consequenz- führen, sich mittels dieser Autonomie über die präxcptiven Vorschriften der Gesetze und selbst des Staatsgrundgesetzesj der' Ver fassungsurkunde in §. 31, hinweg'zuscketz, was doch öffen bar zu weit gehen und unzulässig sein würde. Anderer seits,aber und ganz abgesehen davon, daß die Gemeinden behaupteter Maßen bereits seit unvordenklicher -Zeit im Besitze eines beschränkten Expropriationsrechts sich be funden hätten, gleichwie auch bis zum Erscheinen des Berggesetzes von '1851 das Expropriationsrecht Wes Berg baues nur als etwas herkömmlich Bestehendes und histo-
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