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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,2
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028273Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028273Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028273Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 104. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1868-05-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll54. Sitzung 1045
- Protokoll55. Sitzung 1051
- Protokoll56. Sitzung 1069
- Protokoll57. Sitzung 1089
- Protokoll58. Sitzung 1097
- Protokoll59. Sitzung 1101
- Protokoll60. Sitzung 1111
- Protokoll61. Sitzung 1121
- Protokoll62. Sitzung 1137
- Protokoll63. Sitzung 1155
- Protokoll64. Sitzung 1181
- Protokoll65. Sitzung 1209
- Protokoll66. Sitzung 1225
- Protokoll67. Sitzung 1235
- Protokoll68. Sitzung 1244
- Protokoll69. Sitzung 1253
- Protokoll70. Sitzung 1271
- Protokoll71. Sitzung 1295
- Protokoll72. Sitzung 1315
- Protokoll73. Sitzung 1335
- Protokoll74. Sitzung 1341
- Protokoll75. Sitzung 1367
- Protokoll76. Sitzung 1383
- Protokoll77. Sitzung 1407
- Protokoll78. Sitzung 1421
- Protokoll79. Sitzung 1431
- Protokoll80. Sitzung 1469
- Protokoll81. Sitzung 1481
- Protokoll82. Sitzung 1487
- Protokoll83. Sitzung 1497
- Protokoll84. Sitzung 1513
- Protokoll85. Sitzung 1533
- Protokoll86. Sitzung 1537
- Protokoll87. Sitzung 1567
- Protokoll88. Sitzung 1599
- Protokoll89. Sitzung 1621
- Protokoll90. Sitzung 1645
- Protokoll91. Sitzung 1659
- Protokoll92. Sitzung 1705
- Protokoll93. Sitzung 1717
- Protokoll94. Sitzung 1743
- Protokoll95. Sitzung 1753
- SonstigesVergleichung 1785
- Protokoll96. Sitzung 1789
- Protokoll97. Sitzung 1803
- Protokoll98. Sitzung 1817
- Protokoll99. Sitzung 1839
- SonstigesAnhang P. 1889
- Protokoll100. Sitzung 1893
- Protokoll101. Sitzung 1927
- Protokoll102. Sitzung 1939
- Protokoll103. Sitzung 1975
- Protokoll104. Sitzung 1989
- Protokoll105. Sitzung 2019
- Protokoll106. Sitzung 2031
- Protokoll107. Sitzung 2047
- Protokoll108. Sitzung 2089
- Protokoll109. Sitzung 2095
- Protokoll110. Sitzung 2109
- Protokoll111. Sitzung 2141
- BandBand 1866/68,2 -
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Referent Geh. Naih von König: Weiter heißt cs im Berichte: Zu XX. Die Absicht ist nicht gewesen, Abs. 1 von Art. 292 ganz in Wegfall zu bringen, was wohl auch deshalb nicht geschehen könnte, weil cs solchenfalls an einer Be griffsbestimmung fehlen würde, was unter Partircrei zu verstehen sei. Es haben daher nur die in Abs. 1 und in Novelle VII vom Jahre 1861 enthaltenen Borschristen über Abmessung und Höhe der Strafe aufgehoben werden sollen. Dies hat voraussetzlich durch die Worte: „Die verschiedenen Straf bestimmun gen in Art.292 Abs. t re. werden aufgehoben," augedcutet werden sollen. Es wurde sonach auch der Schlußsatz der Novelle VII vom Jahre 1861, welcher bestimmt, inwiefern die Partircrei nur auf Antrag bestraft werden soll, in Kraft bleiben. Allein ganz deutlich ist doch die Meinung des Gesetz gebers hierdurch nicht ausgedrückt. Es wird daher folgende Abänderung in Vorschlag gebracht: „Die Vorschriften in Art. 292 Abs. 1 und in Novelle VII des Gesetzes vom 25. September 1861, Abs. 1, soweit sie das Strafmaß betreffen, werden auf gehoben. An deren Stelle tritt folgende Bestimmung: Die Partircrei wird mit Gefängniß bis zu vier Monaten oder Arbeitshaus bis zu zwei Jahren be straft," In dieser Fassung wird Novelle XX zur Annahme empfohlen. Viccpräsident Oberbürgermeister Pfotenhauer: Tragt Jemand Verlangen, zn Novelle XX zu sprechen? — Es ist nicht der Fall. Die Deputation empfiehlt die Ablehnung des Entwurfs und schlägt die veränderte Fas sung dergestalt vor, wie sie soeben von dem Herrn Refe renten vorgetragen wurde und auf S.448 des Berichts zu ersehen ist. Ich frage: ,,ob die Kammer sich mit dieser Fassung ein verstanden erklären wolle?" Einstimmig. Referent Geh. Rath von König: Der Bericht sagt ferner: Zu XXI. Die Veränderung, welche durch die Novelle bewirkt werden soll, bezieht sich theils auf eine Berichtigung des Art. 293, der nur den „Ankauf" gestohlenen Gutes er wähnt, während „Partircrei" (Art. 292) auch andere Erwcrbsartcn umfaßt — theils auf eine Strafänderung, insofern als nach Art. 293 der Mindcstbetrag der Strafe in einem Jahre Arbeitshaus besteht, während in der Vorlage ein Minimalbctrag (außer dem gesetzlichen, für Arbeitshausstrafe überhaupt bestehenden) nicht be stimmt ist. Die Novelle wird zur Annahme empfohlen. Viccpräsident Oberbürgermeister Pfotenhauer-.Ich frage die Kammer: „ob sie die Novelle XXI annchmen wolle?" Einstimmig. Referent Geh. Rath von König: Der Bericht fährt fort: Zu XXII. Hier liegt ein neuer Versuch vor, die durch Art. 299 cingcführte Zusammcurcchnuugstbcorie näher zu Präci- siren und völlig klar zu stellen. Als zweckmäßig ist cs jedenfalls zu betrachten, daß Art. 299 und Novelle VIII vom Jahre 1861 nunmehr in ein Ganzes verschmolzen werden, ingleichen, daß die Grenzlinie, bei welcher die Anwendung von Art. 78 beginnt, von zehn auf fünfzig Thalcr hinausgerückt worden. Die unterzeichnete Deputation hat Nichts dagegen zu erinnern. Nach der Ansicht des Herrn Professor Or. Heinze liegt zwar in den durch Novelle XXII Nr. 1 im Ver gleiche mit Art. 2"8a hinter 5 bestimmten Strafminimis ein Mißverhältnis;; cs ist aber von ihm ein Antrag auf Abänderung nicht cingcbracht, die Erinnerung vielmehr nur zur Erwägung der künftigen Ncdactiouscommission gestellt worden. Vicepräsident Oberbürgermeister Pfoten Hauer: Ergreift Niemand das Wort zu Novelle XXII, so frage ich: „ob die Kammer sich für die Annahme der Novelle XXII entscheiden wolle?" Einstimmig. Referent Geh. Rath von König: Weiter sagt der Bericht: Zu XXIII. Mit dieser, die Strenge der bestehenden Strafgesetz gebung in doppelter Beziehung, hinsichtlich des erforder lichen Antrags, sowie hinsichtlich der Strafhöhe, mil dernden Abänderung erklärt die Deputation sich einver standen und empfiehlt deren Annahme. Vicepräfident Oberbürgermeister Pfotcnhauer: No velle XXIII wird zur unveränderten Annahme em pfohlen. „Will die Kammer sich dafür entscheiden?" Einstimmig. Referent Geh. Rath von König: Im Berichte heißt es weiter: Zu XXIV. Es kann zugegeben werden, daß Art. 339 des Straf gesetzbuchs nicht ausreichend gewesen — insofern die An fertigung mancher Schriften, die nicht zur Einreichung bei einer Behörde bestimmt sind, z. B. Vertragsurkunden, durch Unkundige dem Publicum nachtheiliger sein kann, als unbefugte Anfertigung einer Eingabe an das Gericht — auch ist nicht zu bestreiten, daß die Anwendung bis weilen Schwierigkeiten verursacht habe, wohl auch hin. und wieder als zu hart erschienen sei.
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