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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,2
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028273Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028273Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028273Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 104. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1868-05-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll54. Sitzung 1045
- Protokoll55. Sitzung 1051
- Protokoll56. Sitzung 1069
- Protokoll57. Sitzung 1089
- Protokoll58. Sitzung 1097
- Protokoll59. Sitzung 1101
- Protokoll60. Sitzung 1111
- Protokoll61. Sitzung 1121
- Protokoll62. Sitzung 1137
- Protokoll63. Sitzung 1155
- Protokoll64. Sitzung 1181
- Protokoll65. Sitzung 1209
- Protokoll66. Sitzung 1225
- Protokoll67. Sitzung 1235
- Protokoll68. Sitzung 1244
- Protokoll69. Sitzung 1253
- Protokoll70. Sitzung 1271
- Protokoll71. Sitzung 1295
- Protokoll72. Sitzung 1315
- Protokoll73. Sitzung 1335
- Protokoll74. Sitzung 1341
- Protokoll75. Sitzung 1367
- Protokoll76. Sitzung 1383
- Protokoll77. Sitzung 1407
- Protokoll78. Sitzung 1421
- Protokoll79. Sitzung 1431
- Protokoll80. Sitzung 1469
- Protokoll81. Sitzung 1481
- Protokoll82. Sitzung 1487
- Protokoll83. Sitzung 1497
- Protokoll84. Sitzung 1513
- Protokoll85. Sitzung 1533
- Protokoll86. Sitzung 1537
- Protokoll87. Sitzung 1567
- Protokoll88. Sitzung 1599
- Protokoll89. Sitzung 1621
- Protokoll90. Sitzung 1645
- Protokoll91. Sitzung 1659
- Protokoll92. Sitzung 1705
- Protokoll93. Sitzung 1717
- Protokoll94. Sitzung 1743
- Protokoll95. Sitzung 1753
- SonstigesVergleichung 1785
- Protokoll96. Sitzung 1789
- Protokoll97. Sitzung 1803
- Protokoll98. Sitzung 1817
- Protokoll99. Sitzung 1839
- SonstigesAnhang P. 1889
- Protokoll100. Sitzung 1893
- Protokoll101. Sitzung 1927
- Protokoll102. Sitzung 1939
- Protokoll103. Sitzung 1975
- Protokoll104. Sitzung 1989
- Protokoll105. Sitzung 2019
- Protokoll106. Sitzung 2031
- Protokoll107. Sitzung 2047
- Protokoll108. Sitzung 2089
- Protokoll109. Sitzung 2095
- Protokoll110. Sitzung 2109
- Protokoll111. Sitzung 2141
- BandBand 1866/68,2 -
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I. K. lOl. Sitzung, den 20. Mai. widersprechen; aber ist man auch sicher, daß es in Zukunft nicht Unzuträglichkeilen im Gefolge haben wird? Die Staatsanwaltschaft wird häufig in der Lage sein, gericht liche Handlungen, die vor den Gerichten, insoweit sie Unter gebene des Gcneralstaatsanwaltes gewesen sein würden, vorgenommen worden sind, als Beweismittel namentlich auch vor Geschworncn zu verwerthen. Ich kann mir wohl vorstellen, daß es geeignet ist, einen eigenthümlichen Ein druck auf die Geschwornen zu machen, wenn man ihnen sagt: das Beweisstück, um das es sich hier handelt und das der Vertheidiger anficht, ist ausgenommen von einem Gericht, das in dieser Function unter dem Generalstaats anwalt, vielleicht demselben Herrn stand, der eben an der Barre gegen den Angeschuldigten plaidirt. Ferner ist im Majoritätsbericht davon die Rede, daß der Vorschlag der Minorität zu einer ungleichen Stellung der verschiedenen Gattungen von Gerichtsbehörden führen Werve. Ich erlaube mir, dem entgegen zu halten, daß eine solche ungleiche Stellung der Gerichte bereits durch die Novelle zu Art. 108 selbst herbeigeführt wird, sofern näm lich in Civilsachen die Aufsichtsbeschwerde in erster Instanz an das Appellationsgericht und erst von diesem an das Ministerium geht; in allen Strafsachen aber, die nicht in das Gebiet der Gerichtspolizci gehören, in Zukunft die Appellationsgerichte überspringen und sofort an das Justiz ministerium gehen soll. Ich möchte zum Schluß noch Eines hinznfügen. Man macht es der französischen Gesetzgebung zum ganz beson deren Vorwurf, man bezeichnet es als einen besonderen Vorzug unserer deutschen Gesetzgebungen, daß in Frank reich die Richter zum Thcil unter der Staasanwaltschaft stehen, während man in Deutschland die völlige Unabhängig keit der Richter von der Staatsanwaltschaft durchzusührcn gesucht hat. Ich glaube, es ist nicht rathsam, diesen Vorzug unserer deutschen Gestaltung prciszugebcn. Bei der außer ordentlichen Eile, mit der die Gesetzgebungsaufgaben gegen wärtig betrieben werden, bin ich allerdings — auch abgehalten noch durch andere Arbeiten — nicht in der Lage gewesen, die einzelnen Proceßordnungen, die hier einschlagen, sämmt- lich zu vergleichen; aber ich möchte bezweifeln, daß eine einzige deutsche Proceßordnung existirt — ich glaube, außer der hannöverischen, die aber nun nicht mehr gilt — eine einzige deutsche, in der die Gerichte in solchen Fällen so ganz unzweideutig unter die höheren Staatsanwaltschafts beamten als ihre Vorgesetzten gestellt sind. Ich wiederhole auch hier und hier hoffentlich mit Erfolg die Bitte, dem Minoritätsvotum beizupflichten. Kgl. Commissar Generalstaatsanwalt Or. S ch Warze: 'Ich kann mich in der Erwiderung auf die soeben gehörte Rede sehr kurz fassen. Herr Professor vr. Heinze hat in seiner Rede eine Mehrzahl von Argumenten gebracht, deren Berechtigung oderNichtberechtigung, glaube ich, ganz dahin 20 l 1 gestellt werden kann. Denn es handelt sich bei der gegen wärtig vorliegenden Novelle durchaus nicht um Einführung irgend einer neuen Bestimmung oder Einrichtung, sondern einfach um die Anerkennung und Durchführung einer be reits nach Maßgabe der jetzigen Gesetzgebung bestehenden, durch das Oberappellationsgericht eben sowohl, wie von dcmJustizministerium genehmigten Einrichtung. Die Frage, ob die Gerichtspolizei in der sächsischen Strafproceßord- nung richtig vrganisirt sei oder nicht, ist eine ganz andere. So lange wir aber nicht eine neue Strafproceßordnung hier entwerfen und berathen wollen, so lange wir auf dem Grund und Boden der jetzt bestehenden Strafproceßordnung nur eine Revision vornehmen wollen, glaube ich, sind wir auch vollständig außer Stande, wiederum theilweise eine principielle Aenderung in dieselbe hineinzutragen. Ich möchte mir erlauben, die hohe Kammer darauf aufmerksam zu machen, daß wohl Nichts gefährlicher sein kann, als solche principiell verschiedene Auffassungen, seien sie auch noch so berechtigt, in ein Gesetz hineinzutragen, wenn das Gesetz selbst auf einer anderen Basis beruht. Wenn der Herr Professor vr. Heinze zugegeben hat, daß Jncon- veuienzen sich bis jetzt nicht herausgestellt haben, so scheint mir darin eben ein sehr eclatanter Beweis dafür zu liegen, daß die Einrichtung nicht so schlecht sein kann, wie sie vielleicht auf den ersten Anschein nach der Ansicht des Herrn Professor vr. Heinze sich darstelleu kann. Ob sie principiell falsch ist oder nicht, das, glaube ich, ist hier eben nicht zu untersuchen; denn wir stehen auf dem Boden des gegebenen Gesetzes. Wenn übrigens Herr Pro fessor vr. Heinze dabei noch besonders betont hat: es han delte sich auch um die Bezirksgerichte in ihrer gerichts polizeilichen Thätigkeit, so ist das ganz richtig; es tritt aber diese Thätigkeit nur in äußerst seltenen Fällen ein. In der überwiegenden Mehrheit der Fälle handelt es sich um die Gerichtsämtcr, die Justiz- und auch Polizeibehörden sind. Dabei ist durchaus nicht die Rede davon, den Genc- ralstaatsanwalt als den „Vorgesetzten" der Gerichte hin- zustcllen. Dies würde mit der Aufgabe, die dem General staatsanwalt bezüglich der gerichtlichen Polizei, sowie der mit ihr beauftragten Gerichtsbehörden gestellt ist, nicht im Einklang stehen. Daraus, daß der Generalstaatsanwalt die Beschwerdeinstanz für die mit der gerichtlichen Polizei beauftragten Gerichtsbehörden ist, daraus folgt noch nicht, daß er der Vorgesetzte derselben im strengtechnischen Sinne dieses Wortes ist. Es ist vom Herrn Professor I)r. Heinze auf einzelne Acte der gerichtlichen Polizei Bezug genom men worden, um zu beweisen, wie weit die Tragweite der Einrichtung gehe. Nun, meine Herren, ich kann nur wiederholen: darüber besteht gegenwärtig nicht der mindeste Zweifel, daß diese Handlungen als Acte der gerichtlichen Polizei betrachtet werden und in dieser Eigenschaft so lange aufzufassen sind, als die Thätigkeit des Untersuchungs richters in der Untersuchung noch nicht begonnen hat, über-
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