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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,2
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028273Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028273Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028273Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 104. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1868-05-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll54. Sitzung 1045
- Protokoll55. Sitzung 1051
- Protokoll56. Sitzung 1069
- Protokoll57. Sitzung 1089
- Protokoll58. Sitzung 1097
- Protokoll59. Sitzung 1101
- Protokoll60. Sitzung 1111
- Protokoll61. Sitzung 1121
- Protokoll62. Sitzung 1137
- Protokoll63. Sitzung 1155
- Protokoll64. Sitzung 1181
- Protokoll65. Sitzung 1209
- Protokoll66. Sitzung 1225
- Protokoll67. Sitzung 1235
- Protokoll68. Sitzung 1244
- Protokoll69. Sitzung 1253
- Protokoll70. Sitzung 1271
- Protokoll71. Sitzung 1295
- Protokoll72. Sitzung 1315
- Protokoll73. Sitzung 1335
- Protokoll74. Sitzung 1341
- Protokoll75. Sitzung 1367
- Protokoll76. Sitzung 1383
- Protokoll77. Sitzung 1407
- Protokoll78. Sitzung 1421
- Protokoll79. Sitzung 1431
- Protokoll80. Sitzung 1469
- Protokoll81. Sitzung 1481
- Protokoll82. Sitzung 1487
- Protokoll83. Sitzung 1497
- Protokoll84. Sitzung 1513
- Protokoll85. Sitzung 1533
- Protokoll86. Sitzung 1537
- Protokoll87. Sitzung 1567
- Protokoll88. Sitzung 1599
- Protokoll89. Sitzung 1621
- Protokoll90. Sitzung 1645
- Protokoll91. Sitzung 1659
- Protokoll92. Sitzung 1705
- Protokoll93. Sitzung 1717
- Protokoll94. Sitzung 1743
- Protokoll95. Sitzung 1753
- SonstigesVergleichung 1785
- Protokoll96. Sitzung 1789
- Protokoll97. Sitzung 1803
- Protokoll98. Sitzung 1817
- Protokoll99. Sitzung 1839
- SonstigesAnhang P. 1889
- Protokoll100. Sitzung 1893
- Protokoll101. Sitzung 1927
- Protokoll102. Sitzung 1939
- Protokoll103. Sitzung 1975
- Protokoll104. Sitzung 1989
- Protokoll105. Sitzung 2019
- Protokoll106. Sitzung 2031
- Protokoll107. Sitzung 2047
- Protokoll108. Sitzung 2089
- Protokoll109. Sitzung 2095
- Protokoll110. Sitzung 2109
- Protokoll111. Sitzung 2141
- BandBand 1866/68,2 -
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,,ob sie nach diesem Anträge der Deputation Beschluß fassen wolle?" Ein stimmig. Referent Bürgermeister Hennig: Der Bericht fährt fort: Dagegen gestattet sich die Deputation, zu den von der Zweiten Kammer Seite 698 Nr. 1 bis 9 gemachten Vorschlägen noch folgenden hinzuzufügen: „10. Die königl. Staatsregierung wolle den bei der juristischen Facultät der Universität Leipzig angestcllten Professoren und habilitirten Docenten die Berechtigung zum Amte eines Verteidigers ertheilen, jedoch ohne die in Art. 40 Abs. 3 der Strafproceßordnung er wähnte Verpflichtung." Die Deputation hält es für recht und billig, daß ben genannten Rechtsgelehrten die Gelegenheit nicht be nommen sei, sich auch in der strafproceßrechtlichcn Praxis zu üben, nur glaubte man ihnen das Recht wahren zu müssen, die Verteidigung auch ohne Angabe von Grün den ablehnen zu können. Präsident von Friesen: Wünscht Jemand zu Punkt 10 das Wort zu nehmen? — Es meldet sich Nie mand. Der Antrag geht dahin, sub 10 noch folgenden Antrag hinzuzufügen: „Die königl. Staatsrcgierung wolle den bei der juristischen Facultät der Universität Leipzig angestellten Professoren und habilitirten Dvcen- ten die Berechtigung zum Amte eines Vertei digers ertheilen, jedoch ohne die in Art. 40 Abs. 3 der Strafproceßordnung erwähnte Ver pflichtung." Ich frage nun die Kammer: „ob sie diesen Zusatz annehmen wolle?" Einstimmig. Referent Bürgermeister Hennig: Der Bericht schließt: Nach diesen Erläuterungen und Abänderungsvor schlägen erlaubt sich die Deputation nunmehr folgende Hauptanträge an die Kammer zu stellen: I. den von der Zweiten Kammer beschlossenen, in deren Berichte Seite 673 bis mit 700 enthal tenen Abänderungen und Zusätzen, soweit sie nicht durch- die vorstehend gefaßten Beschlüsse modificirt worden, beizutrctcn; H. den mittels königl. Decrcts Nr. 110 vorgelegten Gesetzentwurf mit den von ihr beschlossenen Ab änderungen und Zusätzen anzunehmen, und HI. die schlüßliche Redaction der Staatsregierung in Gemeinschaft mit der zu erwählenden ständischen Commission zu überlassen, sich jedoch ' IV. für den Fall, daß die Borlagcn über Einfüh rung von Schwurgerichten nicht zur Annahme gelangen sollten, die Beschlußfassung darüber vorzubehalteu: ob und inwieweit der vorliegende Entwurf gesetzlich in Kraft zu treten habe. Präsident von Friesen: Ich erwarte, ob zu die sen Schlußanträgen noch Jemand das Wort zu nehmen wünscht? — Herr Freiherr von Hausen! Freiherr von Hausen: Ich wollte mir erlauben, einen Antrag zu stellen, der sich allerdings eigentlich aus Dasjenige bezieht, was aus S. 478, bez. auf S. 479 des Be richts zu Artikel 302 gesagt ist; allein ich glaube, er kann auch als ein selbständiger Antrag jetzt gestellt werden und die hohe Kammer wird um so eher vielleicht geneigt sein, ihm zu deferiren, als er wesentlich daraus berechnet ist, eine weitere Abkürzung in das Verfahren zu bringen. Es ist nämlich dort gesagt auf S. 478 in Verbindung mit S. 479 oben, daß, wenn das Gesetz wegen des Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte zurückgezogen werden sollte, man erwarten zu dürfen glaube, „daß die Negierung von Seiten der Stände die Ermäch tigung beantragen werde, alle Diejenigen wieder in den Genuß der bürgerlichen Ehrenrechte zu setzen, welche dieselben deshalb verloren haben, weil sie wegen eines wegen allgemeinen Begriffen entehrenden Ver gehens nur im Mangel mehreren Verdachts, resp. nur beschränkt klagfrei gesprochen worden sind." Wenn ich mir vorstelle, wie diese Ermächtigung von Seiten der Regierung beantragt werden solle, so würde es wohl blos in der Weise geschehen können, daß feiten der königl. Staatsregierung wieder einDecret komprtz das nun erst an die betreffende Deputation gewiesen werden müßte und worüber dann wieder eine besondere Berathung statt zufinden hätte; ich glaube, so wäre wohl der ordnungs mäßige Gang. Ich glaube nun, das könnte abgekürzt wer den, wenn jetzt von Seiten der hohen Kammer an die Regierung der Antrag gelangte, daß die hohe Staatsregie rung die hier genannten Personen, nachdem das Gesetz wegen des Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte zurück gezogen ist, restituiren wolle; ich stelle daher den Antrag — ich habe ihn noch nicht geförmelt; aber ich werde mir erlauben, ihn dem Herrn Präsidenten sofort schriftlich ein zureichen —: „Die hohe Kammer wolle beschließen, daß die Regierung, nachdem das Gesetz wegen des Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte von der Regierung zurück gezogen ist, alle Diejenigen wieder in den Genuß der bürgerlichen Ehrenrechte setzen wolle, welche dieselben deshalb verloren haben, weil sie wegen eines wegen allgemeinen Begriffen entehrenden Vergehens nur im Mängel mehreren Verdachts, resp. nur beschränkt klag frei gesprochen worden sind." Meine Herren! Es sind fast wörtlich die Worte, welche auf S.479 des Berichts sich befinden und es würden nur die Eingangsworte anders zu formuliren sein. Staatsminister Or. Schneider: Ich erlaube mir die. Bemerkung, daß das Gesetz noch ,nicht zurückgezogen ist;
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