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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,1
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028274Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028274Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028274Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 17. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1867-01-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 5
- Protokoll3. Sitzung 9
- Protokoll4. Sitzung 15
- Protokoll5. Sitzung 27
- Protokoll6. Sitzung 37
- Protokoll7. Sitzung 71
- Protokoll8. Sitzung 75
- Protokoll9. Sitzung 81
- Protokoll10. Sitzung 103
- Protokoll11. Sitzung 111
- SonstigesD. Summarische Uebersicht der Einnahmen und Ausgaben des ... 135
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 175
- Protokoll15. Sitzung 183
- Protokoll16. Sitzung 193
- Protokoll17. Sitzung 215
- Protokoll18. Sitzung 225
- Protokoll19. Sitzung 253
- Protokoll20. Sitzung 265
- Protokoll21. Sitzung 283
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 335
- Protokoll24. Sitzung 357
- Protokoll25. Sitzung 365
- Protokoll26. Sitzung 373
- Protokoll27. Sitzung 379
- SonstigesS. Uebersicht der neueren Staatsschulden am Schlusse des Jahres ... 392
- Protokoll28. Sitzung 395
- Protokoll29. Sitzung 399
- Protokoll30. Sitzung 411
- Protokoll31. Sitzung 415
- Protokoll32. Sitzung 421
- Protokoll33. Sitzung 443
- Protokoll34. Sitzung 447
- Protokoll35. Sitzung 469
- Protokoll36. Sitzung 493
- Protokoll37. Sitzung 501
- Protokoll38. Sitzung 513
- Protokoll39. Sitzung 527
- Protokoll40. Sitzung 549
- Protokoll41. Sitzung 585
- Protokoll42. Sitzung 609
- Protokoll43. Sitzung 631
- Protokoll44. Sitzung 661
- Protokoll45. Sitzung 689
- Protokoll46. Sitzung 705
- Protokoll47. Sitzung 725
- Protokoll48. Sitzung 735
- SonstigesEntwurf eines Allgemeinen Berggesetzes für das Königreich ... 777
- Protokoll49. Sitzung 841
- Protokoll50. Sitzung 913
- Protokoll51. Sitzung 957
- Protokoll52. Sitzung 979
- Protokoll53. Sitzung 1007
- BandBand 1866/68,1 -
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auf die Frage wegen der Kostew, welche. unbedingt in der nächsten Zeit vorgenommen werden muß. Senn das ist gerade der Punkt, der zu außerordentlich vielen Klagen und nicht ohne- Grund Veranlassung giebt, weil die Grundsätze über die Kosten in der That nicht überall der Gerechtigkeit entsprechen. Was die Kostencompcnsation anlangt, so beruht sie auf der Billigkeit und die ist natür lich hochzuachten, so lange sie nicht auf Kosten der Ge rechtigkeit geübt wird; es ist aber oft'Dasjenige, was gegen deck e8ien Theil billig ist, gegen den andern Theil die ungerechteste Härte. Was nun jenen von der Deputation vorgeschlagenen Zusatz anlangt, so will ich an ein paar Punkten im dem Appellationsverfahren zeigen, wohin der selbe führen wird. Bisher wurden in der Appellations instanz, die Kosten eompensirt, wenn Leide Th eile appellirt hatten, wenn auch der eine Theil ganz grundlos und der andere Theil aus den triftigsten Gründen appellirtc. Ferner trat der Fall der Kostencompensation ein , wen^ abgeändert wurde. Wenn der eine Theil also eine vollstän dige Abänderüug des Erkenntnisses erlangte, also mit allem Recht appellirt hatte, so wurden dennoch die Kosten eompensirt, während nach dem neuen Satze eine Ver- ürthMng des Gegners, in die Kosten eintreten soll. FernT hatte mamdM? Satz, angenommen, wenn in früheres. JnstaH M-ENtschNdiMz gewechselt'hatten wurde allemal: iu 'Mr letzten JnsMz- evmMsirt; Hatto also Jemand- erst in der zweiten Instanz das'richtige Urthel erlangt, es' appellirte aber der Gegner ganz- ohne Grund' gegen das selbe, da sagte, man: es'ist billig, hier die Kosten zu com- pensiren. Das wird, nun in. Wegfall gebracht werden Md ichl hoffe, daß das der Anfang zw einer, gründlichen Revision der Kostenfrage sein wird. Präsident von Friesen: Wünscht noch Jemand das Wort? — Es erfolgt keine Erinnerung, die Be- rathnng ist daher geschlossen, wenn der Herr Referent nicht Noch Etwas hinzüzufügen hat. Referent Bürgermeister M üll e-r: Die Deputation ist von den eben vernommenen Grundsätzen- ebenfalls aus gegangen; insbesondere- hat sie' den Grundsatz zü detN ihrigen gemacht, daß eigentlich jedesmal der unterliegende dem obsiegenden Theile die Kosten zu erstatten habe. Dieser Grundsatz ist auch in dem Entwürfe der bürger lichen Proceßordnung aufgestellt und nur einige Aus nahmebestimmungen sind ausgenommen worden. Wegen der Kostencompensation in der Appellationsittstanz ist be reits vom Herrn Staatsminister das Nähere erwähnt worden und nur in einer Beziehung habe ich etwas Per sönliches' hinzuzufü'gen. — Zn einer einzigen Procehart habe ich die KösteNcompensation durch alle Instanzen in meiner früheren Stellung' als'Sachwalter für gerechtfer tigt erachtet, das ist nämlich im Ehepxoceffe, Mil in diesem eigentümlichen Proeesse die Eompensation dadurch häufig begründet ist, daß beide Theile, sowohl der Mann, wie die Fran, gleichviel, ob sie Beklagte oder Kläger sind, gewöhnlich Werg am Rocken haben. Präsident vonFriesen: Es kann nun abgestimmt werden. Die Deputation beantragt: „Die Kammer wolle im Vereine mit der Zweiten Kammer die Staatsregierung ersuchen, in die zu erlassenden Novellen den Inhalt des Z. 266 des neuesten Entwurfes einer bürgerlichen" Proceßordnung mit aufzunehmen", und ich frage die Kammer: „ob sie diesen Antrag an die Staatsregie- rung beschließen wolle?" Einstimmig. Referent Bürgermeister Müller: Der Bericht fährt fort: Auch sieht sich die unterzeichnete Deputation, von mehreren Seiten dazu aufgcfordert und durch einen in der Presse veröffentlichten Vorschlag veranlaßt, 15. den Umstand zur Sprache zu bringen, daß die Abände rung der jetzt noch gültigen Bestimmungen über die Ein zahlung der Ersttzhungsgmder bei Zwangsversteigerungen von- unbeweglichen Gütern als höchst dringend sich dar stellt. Die Vorschriften des Mandats vom 26. August 1732, wonach der Ersteher den zehnten Theil sofort im Subhastationstermine und drei Wochen später im Adju- dicationstermine Lei Rittergütern die Hälfte, bei städti schen Grundstücken den dritten- und bei ländlichen den vierten Theil der Erstchungssumme unter Einrechnung des gezahlten Zehntels bei Gericht zu erlegen, den Rest aber binnen längstens zehn Jahren in einjährigen Ter minen zu bezahlen, bis dahin aber mit fünf Procent zu verzinsen hat, sind den gegenwärtigen Verkehrsverhält nissen keineswegs mehr angemessen. Deshalb ist auch schon in dem ersten von der Re gierung den Ständen auf dem Landtage 1863/64 vor gelegten Entwürfe einer bürgerlichen Proceßordnung §. 835- und in dem von der Mehrzahl der Unterzeichne ten als der damaligen Deputation erstatteten Berichte eine- Abhülfe erstrebt worden. Nach §. 1126 des neueä stett den- Zwischendeputationen der beiden Kammern vor gelegenen Entwurfes-wird Folgendes bestimmt: „Es hat der Ersteher 1) ein Zehntheil, nach seinem Gefallen auch ein Mehreres, doch nicht über ein Dritttheil der Er stehungssumme am Tage der Erstehung; 2) das Dritttheil der Erstehungssumme, wenn oder soweit es nicht am Erstehungstage berichtigt worden, innerhalb dreier Monate und wenn die Erstehungssumme über zwanzigtausend Thaler beträgt, innerhalb sechs Monaten vom' Er- steyuNgstage aN; 3) den Ueberbest in drei vom Erstehuttgstage an zu rechnenden jährigen Terminen, jedesmal mit einem Dritttheile desselben,
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