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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,1
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028274Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028274Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028274Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 44. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1867-12-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 5
- Protokoll3. Sitzung 9
- Protokoll4. Sitzung 15
- Protokoll5. Sitzung 27
- Protokoll6. Sitzung 37
- Protokoll7. Sitzung 71
- Protokoll8. Sitzung 75
- Protokoll9. Sitzung 81
- Protokoll10. Sitzung 103
- Protokoll11. Sitzung 111
- SonstigesD. Summarische Uebersicht der Einnahmen und Ausgaben des ... 135
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 175
- Protokoll15. Sitzung 183
- Protokoll16. Sitzung 193
- Protokoll17. Sitzung 215
- Protokoll18. Sitzung 225
- Protokoll19. Sitzung 253
- Protokoll20. Sitzung 265
- Protokoll21. Sitzung 283
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 335
- Protokoll24. Sitzung 357
- Protokoll25. Sitzung 365
- Protokoll26. Sitzung 373
- Protokoll27. Sitzung 379
- SonstigesS. Uebersicht der neueren Staatsschulden am Schlusse des Jahres ... 392
- Protokoll28. Sitzung 395
- Protokoll29. Sitzung 399
- Protokoll30. Sitzung 411
- Protokoll31. Sitzung 415
- Protokoll32. Sitzung 421
- Protokoll33. Sitzung 443
- Protokoll34. Sitzung 447
- Protokoll35. Sitzung 469
- Protokoll36. Sitzung 493
- Protokoll37. Sitzung 501
- Protokoll38. Sitzung 513
- Protokoll39. Sitzung 527
- Protokoll40. Sitzung 549
- Protokoll41. Sitzung 585
- Protokoll42. Sitzung 609
- Protokoll43. Sitzung 631
- Protokoll44. Sitzung 661
- Protokoll45. Sitzung 689
- Protokoll46. Sitzung 705
- Protokoll47. Sitzung 725
- Protokoll48. Sitzung 735
- SonstigesEntwurf eines Allgemeinen Berggesetzes für das Königreich ... 777
- Protokoll49. Sitzung 841
- Protokoll50. Sitzung 913
- Protokoll51. Sitzung 957
- Protokoll52. Sitzung 979
- Protokoll53. Sitzung 1007
- BandBand 1866/68,1 -
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Vertretung des Patronats in der Synode, dieselbe Be merkung schlägt auch hier ein.. Es ist unter den gegen wärtig bestehendenKirchenverfassungen keine, und ich kenne auch keine Kirchenverfassung aus älterer Zeit, selbstver- verständlich für die protestantische Kirche, in der von vorn herein dem nichtgeistlichen Element ein numerisches Uebergewicht über das geistliche Element eingeräumt wäre., Selbst der bekannte Entwurf, die Hornberger Reformation vom Jahre 1626, ein Entwurf, in dem der kirchliche Ra dikalismus bis zu seinen äußersten Consequenzen vor geschritten ist, kennt in der Synode nicht eine numerisch stärkere Vertretung des nichtgeistlichen, als des geistlichen Elements. Ich glaube, im Geiste der evangelischen Kir chenverfassung ist es unmöglich, daß eine Synode nur aus Geistlichen bestehe; einer evangelischen Kirche wird ihr echtes Recht nur dann, wenn neben den geistlichen ein Theil, vielleicht ein numerisch kleinerer Theil von nicht geistlichen Synodalen mitwirkt. Die äußerste Grenze dieses Mischungsverhältnisses scheint mir aber erreicht zu sein, wenn die Ziffer der nichtgeistlichen Mitglieder der jenigen der geistlichen Mitglieder gleichkommt. Wenn man nun noch weiter geht, wenn man den Schritt macht, den die Zweite Kammer gethan hat, dann, glaube ich, schafft man eine Vertretung der Kirche, welche in der That nicht Synode ist, dann schafft man eine Körperschaft, die ihrer seits wohl die Kirche zu vertreten streben mag; die aber von der Kirche als eine nichtige Vertreterin nicht anerkannt werden kann. Ich will zum Schluß nur noch das Verhältniß des Prineips, aus das ich mich hier bezogen habe, zu zwei anderen den tz. 34 betreffendell Fragen kürzlich berühren. Ich glaube nicht, dem ausgesprochenen Grundsatz und meiner Auffassung der Dinge untreu zu werden, wenn ich mich für die von vornherein festznsetzende Aufnahme des Oberhofpredigers unter den Kreis der Synodalen erkläre. Es findet sich eine ähnliche Einrichtung auch in anderen der unserigen nahe stehenden Kirchenverfassungen, sie ent spricht den historischen Traditionen; ich glaube, es ist von Haus aus in der Ordnung, daß der OLerhofprediger kraft seines Amtes der Synode angehöre. Ebensowenig glaube ich von meiner Auffassung der Verhältnisse abzukommen, wenn ich dem Anträge Sr. Excellenz des Herrn Staats ministers Dr. von Behr aus voller Seele Leistimme; denn ich glaube, es entspricht vollständig dem Geiste und den Lebensgesetzen der Kirche, daß man einer hochverdienten, altehrwürdigen, aus den verdientesten, namentlich auch im Kirchenfache verdienten Männern zusammengesetzten Cor poration das Recht einräumt oder die Besugniß zugesteht, in besonders hervorragender Weise an den Functionen des kirchlichen Lebens Theil zu nehmen, d. h. durch einen ihres Mittels an den Verhandlungen der Synoden sich zu be- theiligen, zu Lösung der Aufgaben der Synode mit- Mvirken. Staatsminister vr. von Fallens! ein: Meine Herren! lieber diesen Paragraphen ist in der jenseitigen, sowie diesseitigen Kammer bereits so viel und so gründlich gesprochen worden, daß ich kaum noch weiß, Neues demhinzu- zusügen; namentlich ist auch von dem letzten geehrten Red ner der Gesichtspunkt hervorgehoben worden, auf welchem eine richtige Zusammensetzung der Synode beruht, und wenn er auch im Einzelnen der Regierung den Vorwurf gemacht hat, cs sei unrichtig, daß sie wissentlich oder un wissentlich .— wie er sich ausdrückte >— den politischen Gesichtspunkt im Auge gehabt habe, so hat er doch im We sentlichen insbesondere dem Hauptpunkt unter 1 über Re Zahl und die Parität vollständig beigestiinmt. Was aber diese Aeußerüngen in Beziehung aus den politischen Ge sichtspunkt betrifft, die sich wohl hauptsächlich auf die Hereinziehung der Patrone bezogen, so erlaube ich mir in dieser Hinsicht zur Entgegnung nur noch wenige Worte. Die Regierung hat <— und ich glaube, es geht aus den Motiven sehr deutlich hervor — durchaus nicht, und zwar wissentlich nicht, die Idee verfolgt, als müsse man sich in einer Synode das Bild einer politischen Versammlung vorstellen, sondern sie hat ganz einfach gesagt, daß es sich hier um Vertretung der Kirche, der ganzen,'Kirchengemeinde in dem Sinn, wie vorhin der Herr Superintendent Vr. Fechler ausgeführt hat, handelte, und daß also von einem, Gegenüberstehen, von verschiedenen Parteien des geistlichen Standes und des Laienstandes gar nicht die Rede sein soll. Die Synode hat die Vertretung oer Kirchen gemeinde im Großen, im Gegensatz zur Vertretung der einzelnen Kirchengcmeinden durch den Kirchenvvrstand. Daß man nun — wie der geehrte Redner Meinte — in Widerspruch mit einer solchen Ansicht die Patrone aus genommen habe, darin kann ich ihm nicht Recht geben, abH gesehen von der Frage, ob man diese oder jene Ansicht über das Patronatsrecht selbst habe., Denn in dem Ent wurf hat nicht der einzelne Patron, sondern das Patronats recht als Ganzes vertreten werden sollen und zwar — wie ebenfalls, wenn ich mich nicht irre, in den Motiven angegeben ist — aus dem Grunde, weil wir das Patronatsrecht, wie schon der Name sagt, als ein Schutz recht der protestantischen Kirche Zu betrachten haben und Diejenigen, die es üben, also als die zu betrachten sind, denen dieses Schutzrecht aus dem einen oder anderen Grunde anvertraut worden ist. Wir haben ferner der Pa trone aus dem Grunde gedacht, weil sie in gewisser Be ziehung wenigstens kraft jenes Schutzrechtes , wenn auch nicht vollständig, einen Theil mit an dem Kirchenregiment haben und es allgenkeiner Grundsatz der protestantischen Synoden ist, daß das Kirchenregiment in den Synoden in irgend welcher Weise mit zu vertreten sei. Nicht also eine besondere Vorliebe für die Patrone im Einzelnen, ^sondern die Gerechtigkeit schien es zu fordern, das Patro- l nats recht als ein Schutzrecht der Kirche nfitvertreten zu 116*
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