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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,1
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028274Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028274Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028274Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 45. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1867-12-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 5
- Protokoll3. Sitzung 9
- Protokoll4. Sitzung 15
- Protokoll5. Sitzung 27
- Protokoll6. Sitzung 37
- Protokoll7. Sitzung 71
- Protokoll8. Sitzung 75
- Protokoll9. Sitzung 81
- Protokoll10. Sitzung 103
- Protokoll11. Sitzung 111
- SonstigesD. Summarische Uebersicht der Einnahmen und Ausgaben des ... 135
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 175
- Protokoll15. Sitzung 183
- Protokoll16. Sitzung 193
- Protokoll17. Sitzung 215
- Protokoll18. Sitzung 225
- Protokoll19. Sitzung 253
- Protokoll20. Sitzung 265
- Protokoll21. Sitzung 283
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 335
- Protokoll24. Sitzung 357
- Protokoll25. Sitzung 365
- Protokoll26. Sitzung 373
- Protokoll27. Sitzung 379
- SonstigesS. Uebersicht der neueren Staatsschulden am Schlusse des Jahres ... 392
- Protokoll28. Sitzung 395
- Protokoll29. Sitzung 399
- Protokoll30. Sitzung 411
- Protokoll31. Sitzung 415
- Protokoll32. Sitzung 421
- Protokoll33. Sitzung 443
- Protokoll34. Sitzung 447
- Protokoll35. Sitzung 469
- Protokoll36. Sitzung 493
- Protokoll37. Sitzung 501
- Protokoll38. Sitzung 513
- Protokoll39. Sitzung 527
- Protokoll40. Sitzung 549
- Protokoll41. Sitzung 585
- Protokoll42. Sitzung 609
- Protokoll43. Sitzung 631
- Protokoll44. Sitzung 661
- Protokoll45. Sitzung 689
- Protokoll46. Sitzung 705
- Protokoll47. Sitzung 725
- Protokoll48. Sitzung 735
- SonstigesEntwurf eines Allgemeinen Berggesetzes für das Königreich ... 777
- Protokoll49. Sitzung 841
- Protokoll50. Sitzung 913
- Protokoll51. Sitzung 957
- Protokoll52. Sitzung 979
- Protokoll53. Sitzung 1007
- BandBand 1866/68,1 -
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standtheil der Landesverfassung betrachtet worden ist und zwar nicht blos wegen der dabei einschlagenden, dem äußeren Nechtsgebiete angehörenden Fra gen, (Worte des königl. Decrets vom 16. September 1845, Landt.-Acten I. Abth. 2. Bd. Seite 79 und 82), sondern auch wegen der ganzen Beziehungen einer Kirchenver fassung zu der Verfassung des Staates im Allgemeinen. Wenn gerade wegen dieser vielfachen Beziehungen dem Staate die oberste Staatsgewalt als solche — außer der eigentlichen Kirchengewalt über die evangelischen Glau bensgenossen,. — unbestritten über alle Confessionen zusteht und verbleiben muß, so folgt daraus ebenso unzweifel haft das Recht der ständischen Mitwirkung und Zustim mung in allen denjenigen Gegenständen der kirchlichen Gesetzgebung, welche die Rechte und Interessen des Lan des berühren. Die Deputation beantragt daher, die Kammer wolle obigen Zusatz und Veränderung genehmigen. Die königl. Commissare haben dagegen Nichts eingewendet. Vicepräsident Oberbürgermeister Pfotenhauer: Wünscht Jemand über den Eingang des Gesetzentwurfes zu sprechen? — Wenn nicht, so frage ich die Kammer: „ob sie nach dem Vorschläge der Deputation nach den Worten auf der vierten Zeile: „zur Begutachtung" hinzufügen will die Worte: „beziehentlich Genehmigung." Ich frage: „ob die Kammer dies zu thun gemeint ist?" Einstimmig. Weiter rathet unsere Deputation an^ die Worte auf der fünften Zeile: „mit Rücksicht auf das ständische Gut achten" zu vertauschen mit den Worten: „mit Rücksicht auf die ständische Erklärung." — Ich frage die Kammer: „ob sie diese Vertauschung eintreten lassen will?" Einstimmig. Endlich frage ich: „ob sie mit diesen Veränderungen dem Ein gang des Gesetzentwurfes ihre Zustimmung ertheilt?" Einstimmig. Referent Präsident von Friesen: (§.1 siehe L.M. II. K. S. 1067.) In den Erläuterungen heißt es: §. 1- Da der Kirche zukommt, ihre Vertretung und die der einzelnen Kirchengemeinden, als eine innere An gelegenheit selbst zu ordnen, und dies in der neuen Kir chenvorstands- und Synodalordnung unter der verfas sungsmäßigen Sanction der Staatsgewalt geschehen soll, so hat die politische Gesetzgebung diejenigen Bestimmun gen, durch welche die Vertretung der Kirchengemeinden bisher vom Staate einseitig geordnet war, aufzuheben. Zu tz. 1 war Nichts zu erinnern und wird die unver änderte Annahme angerathen, wie auch in der Zweiten Kammer die unveränderte Annahme erfolgt ist. Vicepräfident Oberbürgermeister Pfotenhau er: Ich erwarte, ob Jemand zu §.1 des Gesetzentwurfes das Wort begehrt? — Es ist nicht der Fall und ich frage: „will die Kammer nach dem Raths der Depu tation §. 1 unverändert annehmen?" Einstimmig. Referent Präsident vo.n Friesen: (§.2 siehe L.M. II. K. S.1067.) In den Erläuterungen heißt es: Zu §§. 2 und 6. ' In Bezug auf §. 2 ist die Frage erwogen worden, ob man nicht den Kirchengemeinden ohne alle Ein schränkung das Befugniß zugestehen müsse, Anlagen für ihre Zwecke in der Parochie zu erheben. Denn es ist nicht zu verkennen, daß deren Selbständigkeit in einem wichtigen Stücke.beschränkt wird, wenn sie nicht das Recht haben, sich selbst zu besteuern; vielmehr ihre, eine solche Besteuerung beabsichtigenden Beschlüsse zunächst nur als Anträge an die politischen Gemeindevertreter zu gelten haben. Die Befürchtung liegt nicht allzufern, daß die letzteren bei ihrer Beschlußfassung über die Erhebung von Anlagen zu kirchlichen Zwecken das Interesse der politischen Gemeinde und den finanziellen Gesichtspunkt dem kirchlichen Interesse hier und da voranstellen möch ten, zumal sie nicht mehr, wie bisher, zugleich als Ver treter der Kirchengemeinve sich anzusehen haben werden. Wenn man gleichwohl eine Concurrenz der poli tischen Gemeinden bei der Feststellung der kirchlichen Be dürfnisse für zweckmäßig erkannt hat, so ist man hierbei davon ausgegangen, daß diese Feststellung ohne alle Rück sicht auf die sonstigen Lasten der Gemeinden kaum erfol gen kann, will man nicht im einzelnen Falle der Gefahr einer Ueberbürdung der Gemeinden sich aussetzen. Dafür aber, daß die kirchlichen Zwecke nicht etwa durch un gerechtfertigte Widersprüche der politischen Gemeindcver- treter beeinträchtigt werden können, ist im §. 6 Vorsorge getroffen, worin die Entscheidung über bezügliche Mei nungsverschiedenheiten in solcher Maße den Behörden überlassen wird, daß dadurch ebenso die Interessen der Kirchengemeinde, als die der politischen Gemeinde gewahrt erscheinen. Zu §. 2 sagt der Bericht: §.2 wird von der Majorität unter Beziehung auf ihr Gut achten zu §. 21 der Kirchenvorstandsordnung ebenfalls zur unveränderten Annahme empfohlen. - Die Minorität aber beantragt, in Uebereinstimmnng mit ihrem Anträge zu §. 21 der Kirchenvorstandsordnung, nach den Worten: „so sind" die' Worte einzuschalten: „soweit im ordentlichen Etat nicht vorhergesehene An lagen erforderlich sind." 119-
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