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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,1
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028274Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028274Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028274Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 46. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1867-12-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 5
- Protokoll3. Sitzung 9
- Protokoll4. Sitzung 15
- Protokoll5. Sitzung 27
- Protokoll6. Sitzung 37
- Protokoll7. Sitzung 71
- Protokoll8. Sitzung 75
- Protokoll9. Sitzung 81
- Protokoll10. Sitzung 103
- Protokoll11. Sitzung 111
- SonstigesD. Summarische Uebersicht der Einnahmen und Ausgaben des ... 135
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 175
- Protokoll15. Sitzung 183
- Protokoll16. Sitzung 193
- Protokoll17. Sitzung 215
- Protokoll18. Sitzung 225
- Protokoll19. Sitzung 253
- Protokoll20. Sitzung 265
- Protokoll21. Sitzung 283
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 335
- Protokoll24. Sitzung 357
- Protokoll25. Sitzung 365
- Protokoll26. Sitzung 373
- Protokoll27. Sitzung 379
- SonstigesS. Uebersicht der neueren Staatsschulden am Schlusse des Jahres ... 392
- Protokoll28. Sitzung 395
- Protokoll29. Sitzung 399
- Protokoll30. Sitzung 411
- Protokoll31. Sitzung 415
- Protokoll32. Sitzung 421
- Protokoll33. Sitzung 443
- Protokoll34. Sitzung 447
- Protokoll35. Sitzung 469
- Protokoll36. Sitzung 493
- Protokoll37. Sitzung 501
- Protokoll38. Sitzung 513
- Protokoll39. Sitzung 527
- Protokoll40. Sitzung 549
- Protokoll41. Sitzung 585
- Protokoll42. Sitzung 609
- Protokoll43. Sitzung 631
- Protokoll44. Sitzung 661
- Protokoll45. Sitzung 689
- Protokoll46. Sitzung 705
- Protokoll47. Sitzung 725
- Protokoll48. Sitzung 735
- SonstigesEntwurf eines Allgemeinen Berggesetzes für das Königreich ... 777
- Protokoll49. Sitzung 841
- Protokoll50. Sitzung 913
- Protokoll51. Sitzung 957
- Protokoll52. Sitzung 979
- Protokoll53. Sitzung 1007
- BandBand 1866/68,1 -
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stücksabtrennungen re. und ist die Deputation der Ansicht, daß diese Ergänzung in allen Fällen der Hypotheken behörde zu überlassen sei. Mit dieser Frage hat sich die Ständeversammlung infolge eines Antrags des Herrn Abg. Schreck, eine Abänderung von §. 2 der Verordnung vom 24. Januar 1853 betreffend, bereits auf dem gegen wärtigen Landtage beschäftigt und sind die gefaßten Be schlüsse in der Ständischen Schrift vom 16. Februar 1867 niedergelegt. Nach der Versicherung des königl. Commissars werden die Kammern bei der noch während dieses Land tags zu erwartenden Berathung eines Expropriations gesetzes aarch nochmals Gelegenheit haben, auf diese Frage zurückzukommen. Zu 213. Die allgemeine Fassung dieses Paragraphen: „Wenn die Hypothek durch Ablauf der Zeit nach 8. 451 des bürgerlichen Gesetzbuchs erloschen ist, kann der Grundstückseigenthümer verlangen, daß die Er löschung derselben im Grund- und Hypothekenbuche eingetragen werde," erschien der Deputation etwas zu weit. Wenigstens haben wir Entscheidungen, nach welchen nach dem Tode eines Auszüglers der für denselben grundbücherlich ein getragene Auszug nicht sofort gelöscht werden darf, viel mehr dessen Erben — wegen der etwaigen Auszugsrück- stände — vor der Löschung gefragt werden müssen, ob sie mit derselben einverstanden sind. Vom königl. Commissar wurde dieses Bedenken nicht getheilt. Präsident von Friesen: Es tritt die allgemeine 'Berathung ein. Ich habe zu erwarte^, ob Jemand sich zum Worte melden wirdEß.w.G Hzsmand d.qs Wort, nehmen; es kann daher auf die fpeeielle Berathung ein gegangen werden. - Referent Hofrath vonKönneritz: Es lautet §. 155: „Ist dieselbe Forderung auf verschiedene, mit eigenem Folium versehene Grundstücke im Grund- und Hypotheken buche desselben oder eines anderen Gerichts einzutragen, so ist auf dem Folium eines jeden dieser Grundstücke au der Seite des Eintrags zu bemerken, auf welchen anderen Grundstücken die Forderung noch außerdem hastet. Gehören die wegen derselben Forderung verpfändeten verschiedenen Grundstücke unter verschiedene Grund- und Hypothekenbehörden, so hat eine jede derselben von dem Eigentümer des Grundstücks den Nachweis zu ver langen, daß die Forderung auch im Grund- und Hypo thekenbuche der anderen Grund- und Hypothekenbehörden auf dem Folium des mitverpfändeten dortigen Grund stücks eingetragen worden, und kann eine jede erst, nach dem derselbe beigebracht worden ist, die Mitverhaftung in ihrem Grund- und Hypothekenbüche bemerken." Der Bericht sagt: I. Zu §. 155. Absatz 1 von §. 155 harmonirt mit §. 180 des Ge setzes vom 6. November 1843, Absatz 2 mit §.15 der Verordnung vom 20. December 1844. Man schickt die Bemerkung voraus, daß sich der in Absatz 2 vorgezeichnete Geschäftsgang im Betreff der Ver pfändung verschiedener Grundstücke unter verschiedenen Hypothekenbehörden für dieselbe Forderung verein fachen ließe. Nehmen wir an, daß für dieselbe For derung ein Grundstück in Dresden und ein solches in Leipzig verpfändet wird und daß die Einreichung der- Pfandverschreibung zuerst bei dem Gerichte in Dresden erfolgt. Solchenfalls würde nach dem dermaligen Ge schäftsgänge der Eintrag auf dem Folium des Dresdner Grundstücks geschehen, dem Eigcnthümcr dieses Grund stücks würde die Pfandverschreibung nebst Hypotheken brief ausgeantwortet, um die Einträge auf dem Folium des Leipziger Grundstücks zu beantragen, und nach dessen Erfolg wären die betreffenden Urkunden anderweit bei dem Dresdner Gerichte einzureichen, um die Mitverhaf- tung des Leipziger Grundstücks im hiesigen Hypotheken buche zu verlautbaren. Einfacher und sicherer scheint es zu sein, wenn in einem solchen Falle die verschiedenen Hypothekenbehörden unter sich in Vernehmung träten und die Ausantwortung der bei einer Hypothekenbebörde eingereichten Urkunden erst nachdem alle durch die Verpfändung verschiedener im Jnlande gelegener Grundstücke bedingten Einträge be wirkt sind, an den zur Empfangnahme der Urkunden Be rechtigten erfolgte. Als unerläßlich stellt es sich aber dar, daß, wenn für dieselbe Forderung verschiedene Grundstücke unter verschiedenen Hypothekenbehörden verpfändet worden sind, letztere verpflichtet werden, bezüglich aller derjenigen Veränderungen, welche in Betreff der Forderung, rück sichtlich deren eine Simultanhaftung stattfindet, vorkom men, sich unter einander Nachricht zu geben. Sobald auf dem Folium des einen mitverpfändeten Grundstücks mit der Forderung, für welche das Pfand recht bestellt ist, eine Veränderung vorgeht, sobald die selbe cedirt oder gelöscht wird, oder eine Abschreibung er folgt, muß die betreffende Hypothekenbehörde gehalten sein, die übrigen Hypothekenbehörden, unter welche die mitverpfändeten Grundstücke gehören, hiervon zu benach richtigen. Unterbleibt eine solche Benachrichtigung, so kann der Fall eintreten, daß auf dem Folium des einen mit verpfändeten Grundstücks die Cession oder Löschung der betreffenden Forderung eingetragen wird, während ein ebenmäßiger Eintrag auf dem Folium des anderen mit verpfändeten Grundstücks nicht erfolgt. Dieselbe For derung, welche — um bei dem obigen Beispiele stehen zu bleiben — auf dem Folium des Leipziger Grundstücks gelöscht ist, kann solchenfalls auf dem Folium des Dresdner Grundstücks Jahre lang nach jener Löschung auf den Namen des ursprünglichen Inhabers dieser For derung, und zwar mit der Anmerkung, daß für die For derung das Grundstück in Leipzig mitverpfändet sei, ein getragen bleiben. Wird die Forderung, für welche mehrere Grund stücke verpfändet sind, getilgt und infolge dessen auf dem einen Folium gelöscht, so kann dieselbe Forderung nicht auf dem mitverpfändeten Grundstücke stehen bleiben. Ebensowenig kann dieselbe Forderung auf zwei ver schiedenen Folien als verschiedenen Inhabern zuständig eingetragen sein. Offenbar würden in beiden Fällen aus
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