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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,1
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/67,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028275Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028275Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028275Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 8. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866-12-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 15
- Protokoll4. Sitzung 35
- Protokoll5. Sitzung 37
- Protokoll6. Sitzung 75
- Protokoll7. Sitzung 91
- Protokoll8. Sitzung 93
- Protokoll9. Sitzung 115
- Protokoll10. Sitzung 127
- Protokoll11. Sitzung 153
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 205
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 247
- Protokoll16. Sitzung 267
- Protokoll17. Sitzung 279
- Protokoll18. Sitzung 289
- Protokoll19. Sitzung 315
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 351
- Protokoll22. Sitzung 363
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 439
- Protokoll25. Sitzung 471
- Protokoll26. Sitzung 483
- Protokoll27. Sitzung 499
- Protokoll28. Sitzung 525
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 555
- Protokoll31. Sitzung 577
- Protokoll32. Sitzung 595
- Protokoll33. Sitzung 601
- Protokoll34. Sitzung 615
- Protokoll35. Sitzung 635
- Protokoll36. Sitzung 647
- Protokoll37. Sitzung 663
- Protokoll38. Sitzung 669
- Protokoll39. Sitzung 679
- Protokoll40. Sitzung 691
- Protokoll41. Sitzung 709
- Protokoll42. Sitzung 717
- Protokoll43. Sitzung 723
- Protokoll44. Sitzung 761
- Protokoll45. Sitzung 781
- Protokoll46. Sitzung 827
- Protokoll47. Sitzung 829
- Protokoll48. Sitzung 843
- BandBand 1866/68,1 -
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erlaube mir, das entschieden zu bezweifeln; den nächsten Beweis dafür giebt mir der vorliegende Deputativnsbericht. Die Antragsteller hatten ursprünglich nur eine Erwar tung aussprechen wollen, eine Erwartung, eines der be scheidensten Worte, was wir nur finden können; aber auch das war der geehrten Deputation zu weit gegangen. Man wünscht nicht einmal, eineErwartung auszusprechen; man beschränkt sich blos darauf, eine Ueberzeugung subjektiv an den Tag zu legen, ohne eine eigentliche Meinungs äußerung von Seiten der Kammer an die Regierung ge langen zu lassen. Der geehrte Herr Vorredner hat deshalb auch ganz Recht, wenn er sich mit diesen Motiven keines wegs einverstanden erklären kann. Man hat ferner von Seiten der Antragsteller gesagt, man wünsche, daß die neuen Wahlverhältnisse sich in ihren Principien nach denBestimmungen des Bundeswahlgesetzes richten möchten. Auch das ist der Deputation nicht ge nehm; sie hat auch Das für viel zu freisinNnig betrachtet; denn sie hat sich gesagt: ja, da könnte man ja fürchten, daß das in Uebereinstimmung mit den Grundsätzen wäre, die diese hohe Versammlung vor wenig Tagen erst für das Reichswahlgesetz angenommen hat. Sie will sich freie Hand behalten; sie sagt zwar, es sei das nur in dem Sinne, daß eine Veränderung nur eine Erweiterung des seitherigen Wahlrechtes sein könne; aber, meine Herren, dafür liegt kein Beweis vor, und nach den seither gemach ten Erfahrungen glaube ich, daß man von Seiten der ge ehrten Deputation sich viel lieber deswegen offene Hand halten will, weil man „zeitgemäß", d. h. nach Befinden der gerade vorliegenden Umstände, nach Befinden der dann eintretenden Strömung ebenso gut in reactionärem Sinne handeln könne, wie in freiheitlichem. Diese beiden Punkte, meine Herren, genügen schon einigermäßen, um zu beweisen, daß mit dieser Versamm lung für ein freisinniges Wahlgesetz wohl schwerlich eine Zustimmung gefunden werden könnte; ja ich meinestheils bin fest überzeugt, daß sie nun und nimmer gefunden wer den wird. Aber auch, wenn wir auf die Vergangenheit zu rücksehen, haben wir Beweise dafür. Sie erinnern sich doch der letzten Verhandlung, über sogenannte Wahlrefor men, die im Schooße dieser Kammer stattgefunden hat; Sie wissen doch Alle, daß damals die Anträge der Regie rung weit freisinniger waren, als die endliche Gestalt, in welcher diese neuen Reformen aus den Händen der Kam mern hervorgingen. Wie also sollte man erwarten, daß ein völlig freisinniges Wahlgesetz hier seine Zustimmung finde? Und endlich, wenn auch wirklich die Zweite Kam mer einem solchen Gesetze ihren Beitritt erklärte, glauben Sie nicht, daß Alles, was hier in dieser Hinsicht verhan delt würde, niemals den Zutritt der Ersten Kammer er langen würde? Glauben Sie, daß es zu erwarten wäre, daß die Privilegirten, die in der Ersten Kammer sitzen, je mals dem Beispiele der englischen Aristokratie folgen wür den, die sich nur dadurch fortwährend in Macht und An sehen erhält, daß sie stets zur rechten Zeit dem Geiste des Volkes, dem Geiste desJahrhunderts überhaupt diejenigen Zugeständnisse macht, die gemacht werden müssen und sich nicht durch das furchtbare, geschichtlich gewordene „An spät!" dazu zwingen läßt? Ich bezweifle das ent schieden. Aus allen diesen Gründen glaube ich also, daß auch dann, wenn wirklich in dieser Beziehung eine Aende- rung vorginge, im Schooße der jetzigen Ständeversamm lung eine den Bedürfnissen und den Rechten des Volkes entsprechende Wahlreform nicht zu erwarten ist. — Und endlich, meine Herren, wer dem vorliegenden Anträge zu stimmt, erkennt die Verfassungsmäßigkeit dieser Versamm lung an und — bei meinem Gewissen — das kann ich nun und nimmermehr. Aus diesen Gründen stimme ich gegen den Antrag der geehrten Deputation und erlaube mir, folgenden Antrag zu stellen, indem ich nur kurz Das, was ich gesagt habe, in wenigen Worten resumiren will. „Zn Erwägung, 1) daß nur eine verfassungsmäßig auf Gründ des Wahlgesetzes von 1848 einberufene Volksver tretung geeignet und berechtigt ist, den inneren' Conflict zu lösen und die Wünsche der Antrag steller zur Geltung zu bringen; in Erwägung, 2) daß, abgesehen hiervon, ein den Rechten des Volkes wahrhaft entsprechendes Wahlgesetz nach den gemachten Erfahrungen von den jetzigen octroyirten Ständekammern ganz unbezweifelt so fort zurückgewiesen wird; in Erwägung, . 3) daß bei Annahme des Antrags von Koch und Gen. die von dem Volke nicht anerkannte Rechts beständigkeit der jetzigen Ständeversammlung vor ausgesetzt ist, beschließt die Kammer, . den Antrag der Abgg. Koch und Genossen auf sich beruhen zu lassen und zu erklären, daß nur die Rückkehr zum verfassungsmäßigen Wahlgesetze von 1848 dem Lande Frieden und Beruhigung, dem sächsischen Volke seine verlorenen Rechte zu rückgeben kann." MeineHerren! Man mag über die Wahlfrage denken, wie man will, glauben Sie mir, es ist keine Möglichkeit vorhanden, den so sehr ersehnten Frieden herbeizuführen, als das Fortbauen auf der Basis des Rechts; glauben Sie mir, daß nur das der Weg ist zum Heil und daß, außerdem dieses eetsrnrn vsnseo ewig wieder an dieThüre, dieses Hauses klopfen wird. Präsident Haberkorn: Die Kammer hat den An trag gehört, ich will ihn jedoch noch einmal mittheilen, vorbehältlich meiner Erklärung darauf. „Zn Erwägung, 1) daß nur eine verfassungsmäßig auf Grund des Wahlgesetzes von 1848 einberufene Volksver- 18*
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