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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,1
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/67,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028275Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028275Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028275Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 11. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866-12-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 15
- Protokoll4. Sitzung 35
- Protokoll5. Sitzung 37
- Protokoll6. Sitzung 75
- Protokoll7. Sitzung 91
- Protokoll8. Sitzung 93
- Protokoll9. Sitzung 115
- Protokoll10. Sitzung 127
- Protokoll11. Sitzung 153
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 205
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 247
- Protokoll16. Sitzung 267
- Protokoll17. Sitzung 279
- Protokoll18. Sitzung 289
- Protokoll19. Sitzung 315
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 351
- Protokoll22. Sitzung 363
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 439
- Protokoll25. Sitzung 471
- Protokoll26. Sitzung 483
- Protokoll27. Sitzung 499
- Protokoll28. Sitzung 525
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 555
- Protokoll31. Sitzung 577
- Protokoll32. Sitzung 595
- Protokoll33. Sitzung 601
- Protokoll34. Sitzung 615
- Protokoll35. Sitzung 635
- Protokoll36. Sitzung 647
- Protokoll37. Sitzung 663
- Protokoll38. Sitzung 669
- Protokoll39. Sitzung 679
- Protokoll40. Sitzung 691
- Protokoll41. Sitzung 709
- Protokoll42. Sitzung 717
- Protokoll43. Sitzung 723
- Protokoll44. Sitzung 761
- Protokoll45. Sitzung 781
- Protokoll46. Sitzung 827
- Protokoll47. Sitzung 829
- Protokoll48. Sitzung 843
- BandBand 1866/68,1 -
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schaftek obwalten, sich auch bei den mit königlich preußi schen Truppen bedachten Orten zeltend machen. Einen nur provisorischen Charakter und Beschränkung auf die Dauer des dermaligen, durch den Friedrnsabschluß auf Zeit bedingten Verhältnisses glaubt man dem Gesetze beilegen zu müssen, weil vorausgesetzt werden darf, daß, ivenn später z. B. Lei größeren Truppenconcentrationen des Norddeutschen Bundes nach dessen Organisation fremde Truppen in Sachsen unterzubringen sind, dann jedenfalls allgemeine, vom Bunde getroffene Bestimmungen vorhanden sein werden. Wenn demnächst die Regierung ermächtigt werden soll, auf die Zeit vom 25. October 1866 an bis zN Publikation des jetzt fraglichen Gesetzes den Mit königlich preußischen Truppen belegten Ortschaften den durch Leistungen für diese Truppen erweislich entstandenen Aufwand aus der Staatskasse zu vergüten, so gründet sich dies auf die Rücksicht, daß eben bis jetzt gesetzliche Vorschriften wegen dieser Leistungen nicht vorhanden waren, und daß daher, und da aus mehrfachen Billig- keitsgründen es auch nicht angemessen hat erscheinen wollen, dem jetzigen Gesetze rückwirkende Kraft Ltzizulegen, weiter Nichts übrig bleibt, als die fragliche Last vor läufig mit Vorbehalt des Rechtes auf Restitution von Preußen auf das ganze Land zü übernehmen. Der Bericht der ersten Deputation spricht sich dar über so aus: Das vorstehend näher bezeichnete königl. Decret, welches züerst an die Zweite Kammer gelangt war und durch Beschluß vom 5. d. M. der ersten Deputation zur Berichterstattung, soweit nöthig- nach vorgängiger Ver nehmung Mit der zweiten Deputation, überwiesen wor den ist, betrifft, wie sich schön aus der Ueberschrift er- giebt, sowohl den Entwurf eines Gesetzes, dessen Wirk samkeit von seiner Bekanntmachung abhäNgt, als auch eine Ermächtigung, welche sich lediglich auf die Zeit vom 25. October d. I. bis zur künftigen Publication des beabsichtigten Gesetzes beziehen würde. Nachdem die Vor- berathungen in der Deputation beendigt worden sind, auch Vernehmung mit den königl. Cvmmissaren und in Gemäßheit des angezogenen Kammerbeschlusses mit der zweiten Deputation stattgcfunden hat, verfehlt man nicht, der Kammer Folgendes vorzutragen. Nachdem der zwischen "Sachsen und Preußen am 21. Octvber d. I, abgeschlossene Friedensvertrag durch Auswechselung der Ratificationen am 24. desselben Mo nats Wirksamkeit erlangt hatte, konnte von Occupation des Königreichs Sachsen durch feindliche Truppen nicht mehr die Rede sein. Hieraus folgt zugleich, daß die jenigen Leistungen, welche nach Ratification des Frie densschlusses» mithin vom 25. Oetober d. Z. an, königl. preußischen Truppen in Sachsen zu gewähren gewesen sind- nicht mehr zu den Kriegsschäden gerechnet werden können. Auf der anderen Seite lassen sich aber auch die in Sachsen gültigen gesetzlichen Vorschriften in Betreff derartiger Leistungen nicht so ohne Weiteres auf die fraglichen königl. preußischen Truppen in Anwendung bVingtN. Detin iit dtüi Gesetze vvtn 7. DeciMbkr 1837, den ersten Th eil der Ordonnanz betreffend, welches die Unterlage der späteren, auf denselben Gegenstand bezüg lichen Gesetze vom 11. September 1843 und vom 21- Sep tember 1864 bildet, findet sich unter den allgemeinen Bestimmungen 1 folgende Vorschrift: „Das gegenwärtige Gesetz bezieht sich auf die ver schiedenen Bedürfnisse, welche dem königl. sächsischen Militär neben den geordneten Geld-, Bekleidungs- und sonstigen reglementmäßigen Gebührnissen im Friedens zustande zu gewähren sind und enthält die näheren Bestimmungen sowohl über die Gegenstände dieser Be dürfnisse, als über die Art und Weise, wie selbige dem Militär verschafft werden sollen." Mit Recht ist daher in den dem Gesetzentwürfe bei gefügten Motiven S. 271 ausgehoben worden, daß hier ein Fall vorliege, welcher in der sächsischen Gesetzgebung nicht vorgesehen worden ist. Gegen den auf diese un bestreitbare Thatsache gestützten Schluß, daß die hier nach vorhandene Lücke durch ein neues Gesetz ergänzt werden müsse, ließe sich vielleicht der Einwand erhebest, daß dabei ein vorübergehender Zustand in Betracht komme, der allem Anscheine nach nur von kurzer Dauer sein werde und nicht leicht wiederkehren könne. Denn die einschlagende Verabredung in der Beilage unter 2 zu Ausführung des Artikels 4 des Friedensvertrags vom 21. October 1866 ist unter 10 ihrem Wortlaute nach folgende: „Bis die Reorganisation der sächsischen Truppen im Wesentlichen durchgeführt und deren Einreihung in die Armee des Norddeutschen Bundes erfolgt sein wird, fährt Preußen fort, die für die Besatzung des Königreichs Sachsen nöthige Anzahl von Truppen seinerseits zu stellen." Mit dem Eintritte des Königreichs Sachsen in den Norddeutschen Bund, der bereits geschehen ist, und mit dem Momente, wo in Verfolg dieses Eintritts die Er füllung der Militärpflicht im Königreiche Sachsen durch ein neues, Mit den Grundsätzen der allgemeinen Wehr pflicht in Einklang gebrachtes Gesetz geregelt sein wird, was in nächster Zukunft geschehen soll, dürfte daher der Zeitpunkt herannahen, wo eine fernere Besetzung des Königreichs Sachsen durch königl. preußische Truppen nach den dem Friedensvertrage zu Grunde liegenden principiellen Anschauungen nicht mehr so unbedingt noth- wcudig erscheinen möchte. Trügt diese Voraussetzung nicht, so bleibt die fernere Dauer der mehrerwähnten ihcilweisen Besetzung des Königreichs Sachsen durch kö niglich preußische Truppen nur noch von Nützlichkeits gründen abhängig, bei deren Erwägung, wie zu hoffen steht, auf der einen Seite das offene und rückhaltlose Bestreben, alle Bedingungen des Friedensvertrags vom Hl. October 1866 gewissenhaft und möglichst rasch zu er füllen und auf diese Weise aufrichtige Sympathien für den neuen Bundesstaat zu betätigen, das sich ebenso von Seiten der sächsischen Staatsregierung, als auch im ganzen Lande unverkennbar kundgiebt, und auf der an deren Seite die durch jene gemischte Besatzung des Kö nigreichs Sachsen Herbeigeführte, sehr erhebliche Er höhung des unvermeidlichen Kostenaufwandes für Unter- Lringung der betreffenden königl. sächsischen und königl. Preußischen Truppentheile nicht unberücksichtigt. bleiben wird. Wenn jedoch nicht mit vollständiger Sicherheit über sehen werden mag, ob die Beendigung des mehrerwähn ten provisorischen Zustandes wirklich in ganz naher Aus- 27*
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