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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,3
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028277Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028277Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028277Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- Decret, Bericht und Protokolle über ein in geheimer Sitzung am 10. Mai 1864 behandelte, die dermalige Lage des Zollvereins betreffende Mittheilung.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll83. Sitzung 2029
- Protokoll84. Sitzung 2045
- Protokoll85. Sitzung 2079
- Protokoll86. Sitzung 2107
- Protokoll87. Sitzung 2171
- Protokoll88. Sitzung 2203
- Protokoll89. Sitzung 2243
- Protokoll90. Sitzung 2271
- Protokoll91. Sitzung 2303
- Protokoll92. Sitzung 2339
- Protokoll93. Sitzung 2359
- Protokoll94. Sitzung 2393
- Protokoll95. Sitzung 2427
- Protokoll96. Sitzung 2463
- Protokoll97. Sitzung 2493
- Protokoll98. Sitzung 2513
- Protokoll99. Sitzung 2543
- Protokoll100. Sitzung 2579
- Protokoll101. Sitzung 2619
- Protokoll102. Sitzung 2643
- Protokoll103. Sitzung 2671
- Protokoll104. Sitzung 2711
- Protokoll105. Sitzung 2755
- Protokoll106. Sitzung 2781
- Protokoll107. Sitzung 2809
- SonstigesDecret, Bericht und Protokolle über ein in geheimer Sitzung am ... 2833
- Protokoll108. Sitzung 2845
- Protokoll109. Sitzung 2873
- Protokoll110. Sitzung 2903
- Protokoll111. Sitzung 2923
- BeilageBeilage II. Uebersicht der Verwendungen für Kunstzwecke 2953
- Protokoll112. Sitzung 2957
- BeilageBeilage III. Uebersicht der Kopfzahlen in den Straf- und ... 2992
- Protokoll113. Sitzung 2993
- Protokoll114. Sitzung 3035
- BandBand 1863/64,3 -
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entsprechend erachtet haben, während die Handelspolitik der südlichen Staaten, namentlich wenn der Einfluß Preußens für die entgegengesetzte Richtung sich dort nicht mehr geltend machen könnte, weit mehr einem aussprochcnem Schutzzollsystem sich zuneigen würde, für welches zugleich die Vertreter der Industrie in Oester reich immer lauter sich aussprechen. Es ist weiter ins Auge zu fassen, daß, wenn man auch den Absatz für die gewerbliche Production in Sach sen nach den süddeutschen Staaten nicht unterschätzen will und den Verlust dieser Absatzquelle tief beklagen müßte, docb die Einbuße des freien Verkehrs nach Preu ßen und den mit ihm in Betracht kommenden Staaten sicherlich noch schmerzlicher empfunden werden würde. Wäre eine Gewcrbsstatistik über den Absatz von unter einander frei verkehrenden Staaten möglich, so würde nach Auffassung der Deputation sicherlich sich Heraus stellen, daß der Verkehr mit Preußen ein größerer ist, als der mit den in Frage kommenden süddeutschen Staa ten, selbst Oesterreich hinzugenommen. Es ist ferner in Erwägung zu nehmen, daß ein Lostrennen von Preußen nnd den daran grenzenden Staaten uns von den Hanse städten und von dem Meere abschneiden würde, wohin gerade Sachsen wegen seines überseeischen Verkehrs so ununterbrochen gewiesen ist, und daß sich nicht übersehen läßt, ob und inwieweit das Dazwischenliegen einer frem den Zollgruppc die Freiheit des Verkehrs dahin beein trächtigen könnte. Es ist weiter zu berücksichtigen, daß mit dem An schluß an eine andere, als die preußische Zollgruppe, zweifelsohne von Sachsen die Vortheile entbehrt werden müßten, welche man sich in mehrfacher Richtung von dem französischen Handelsvertrag verspricht. Sachsen würde in seinen Handelsbeziehungen zu Frankreich in einer weit ungünstigeren Lage verbleiben müssen, als Preußen und die mit ihm verbündeten Staaten kommen würden und als England, Belgien, Italien gegenwärtig bereits sich befinden. Endlich kann schwerlich verkannt werden, daß bei einem Anschluß an die süddeutsche Zollgruppe Sachsen bei einer gleichen Revenüvertheilung, wie sie-gegenwär tig stattfindct, zweifelsohne finanziell wesentlich beein- träcktigt werden würde, da der Verbrauch aller mit Fi nanzzöllen belegten Artikel sicherlich in Sachsen weit stärker ist, als im südlichen Deutschland. Die Deputation muß hiernach auch die zweite wei ter oben gestellte Frage bejahen. Zx III. Bei einem Separatvertrag mit Preußen kommt es für 'Sachsen vor Allein darauf an, sich die ungeschmälerte Ver kehrsfreiheit auf Grund der zeitherigen Verträge und eine diesen entsprechende Revenüvertheilung der Zölle, ferner die Erhaltung der bestehenden Ausnahmebestimmungen zum Schutze des Transitogeschäftes in Leipzig und dann seinen mitbestimmenden Einfluß bei den weiteren Ver handlungen mit den etwa ferner hinzutretenden Vereins regierungen zu sichern, hiernächst die Erfüllung einiger Wünsche zu erreichen, welche zeither immer an den Wi derspruch der königlich preußischen Regierung gescheitert ist. Die vorliegende protokollarische Uebereinkunft scheint >im Wesentlichen in allen diesen Beziehungen das Erfor- liche zu gewähren, wie aus der nachstehenden Beurthei- lung der einzelnen Paragraphen sich ergeben wird. tz. 1 sichert die unveränderte Fortdauer der jetzt bestehenden Zollvereinigungsverträge mit allen darin enthaltenen Bestimmungen auf 12 Jahre. Unter diesen Bestimmun gen hat Sachsen rücksichtlich seines Leipziger Transitohan- dels besonderen Werth auf die Erhaltung der dortigen Meßprivilegien nnd Contirungs-Einrichtungen, welche mehrfach namentlich von den süddeutschen Regierungen Anfechtung erfahren haben, zu legeu. Die Fassung von §. 1, namentlich die Worte in §. 1: „wie solche zur Zeit bestehen" sichert nach Auffas sung der Staatsregierung, welcher die Deputation bei pflichtet, das Fortbestehen der gegenwärtigen Einrichtung unzweifelhaft. §. 2. Der in diesem Paragraphen berührte Vereins-Zoll tarif enthält, insoweit es sich um Artikel handelt, welche im französischen Handelsvertrag enthalten sind, diejeni gen Sätze, welche in diesem Vertrage vereinbart waren und mit diesem Vertrage die Zustimmung der Stände versammlung erlangt haben. Abweichungen hat die De putation nicht gefunden und es enthält im Uebrigen die ser Tarif nur eine entsprechendere Ordnung der Artikel nnd eine Vervollständigung, wo diese erforderlich war. In Beziehung auf Einzelnes, was in dem Tarif L zu dem französischen Handelsvertrag nicht vorgesehen war, haben die Anordnungen in Gemäßheit derselben Grund sätze stattgcfunden, welche für den Tarif zu dem Han delsvertrag leitend gewesen sind. Alle irgend wichtigeren Artikel waren ohnehin in dem Handelsvertrag schon be rührt und hierbei war eine Abweichung ohne vorgängige Verhandlung mit Frankreich nicht möglich. Es sind aber in der Vorlage Abänderungen in gemeinsamen Einver- ständniß Vorbehalten worden. Der von Preußen bei den Verhandlungen über Fort setzung des Zollvereins vorgelegte Zolltarif für 1866 und die bei den Verhandlungen darüber beschlossenen und beantragten Abänderungen und Ergänzungen stehen, jedem Kammermitgliede, das sich deshalb an den unter zeichneten Referenten wenden will, zu discreter Benutz ung zu Diensten. Allerdings sind in diesem Tarife diejenigen Abän derungen, welche bei letztem außerordentlichen Landtage von den Kammern angelegentlich gewünscht worden waren, wenn auch die Erfüllung der bezüglichen Wünsche nicht als Bedingung der Vertragsgeuehmigung aufge stellt wurde, nur in sehr geringem Grade berücksichtigt worden und die Deputation kommt auf diesen Punkt weiter unten zurück. Ebenso wird die Deputation sich gestatten, weiter unten auf den Termin des 1. Januar 1866 für Eintritt des neuen Tarifs hinsichtlich derjenigen Artikel zurück-. zukommen, bei welchen in dem französischen Vertrag eine gewisse Frist bis zu dem Eintritt bedungen war. — Vorläufig mußte hier der Termin des 1. Januar 1866 entsprechend den vertragsmäßigen Bestimmungen mit Frankreich festgehalten werden. §.3 ist von untergeordneter Bedeutung. Er bestimmt, daß künftig die gemeinschaftlichen Ausgangsabgaben nach-
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