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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,2
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028278Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028278Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028278Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- 51. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1864-03-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll48. Sitzung 1021
- SonstigesBeilagen A und B 1055
- Protokoll49. Sitzung 1057
- Protokoll50. Sitzung 1081
- Protokoll51. Sitzung 1107
- Protokoll52. Sitzung 1137
- Protokoll53. Sitzung 1179
- Protokoll54. Sitzung 1207
- Protokoll55. Sitzung 1239
- Protokoll56. Sitzung 1261
- Protokoll57. Sitzung 1281
- Protokoll58. Sitzung 1297
- Protokoll59. Sitzung 1325
- SonstigesA. Die Erledigung der ständischen Anträge des Landtages 1860/61 ... 1330
- SonstigesB. Die Erledigung der ständischen Anträge zur Budgetvorlage ... 1334
- SonstigesC. Die Erledigung der ständischen Anträge des außerordentlichen ... 1336
- Protokoll60. Sitzung 1337
- Protokoll61. Sitzung 1375
- Protokoll62. Sitzung 1409
- Protokoll63. Sitzung 1441
- Protokoll64. Sitzung 1475
- Protokoll65. Sitzung 1499
- SonstigesAnhang verschiedener zum Bericht über Revision der Grundsteuer ... 1535
- Protokoll66. Sitzung 1555
- Protokoll67. Sitzung 1585
- Protokoll68. Sitzung 1611
- Protokoll69. Sitzung 1647
- Protokoll70. Sitzung 1671
- Protokoll71. Sitzung 1697
- Protokoll72. Sitzung 1727
- Protokoll73. Sitzung 1761
- Protokoll74. Sitzung 1795
- Protokoll75. Sitzung 1825
- Protokoll76. Sitzung 1839
- Protokoll77. Sitzung 1875
- Protokoll78. Sitzung 1895
- Protokoll79. Sitzung 1915
- SonstigesDecret an die Stände. Die Zoll-, Steuer-, Handels- und ... 1929
- Protokoll80. Sitzung 1953
- Protokoll81. Sitzung 1987
- Protokoll82. Sitzung 2023
- BandBand 1863/64,2 -
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-ohne guten Grund an die Kammer kommen. Es ist her- vorgehoben worden, daß ich eine gesetzliche Vorschrift des halb angegriffen hätte, weil sie einer schlechten Ausfüh rung unterlegen. Nun, meine Herren, allerdings es kann sein, daß ich mich unrichtig, unklar ausgesprochen. Ich habe sagen wollen, daß die gesetzlichen Vorschriften so zwecklos und unpraktisch seien, daß die praktischen Leute sie meistens gar nicht auszuführen für nothwendig hielten. Nämlich, meine Herren, nehmen Sie die Sache, wie sie sich im praktischen Leben verhält und wir müssen sie prak tisch angreifen, sonst kommen wir, nach meiner Ansicht, zu keinem klaren Resultate; der Oessenkehrer ist durch die neuen resp. Einrichtungen jetzt eine obrigkeitliche Person; er ist verpflichtet, nach meiner Ansicht mehr, denn je, Alles anzuzeigen, was er bei seinem Dienste findet. Heute hat der Mann gekehrt und morgen kommt er als Revisor seiner eigenen Arbeit. Nun, meine Herren, daß das ein praktischer Mensch auf dem Lande für unnütz findet, das ist doch wohl zu verzeihen, meine Herren! Die Vorschrift ist ohne Kenntniß der Verhältnisse erlassen, die mangel hafte Ausführung liegt und folgt aus ihr selbst. Bis jetzt war angenommen, daß der Oessenkehrer eine untergeord nete Person sei und nicht eine Aufsichtsbehörde. Der Oessenkehrer sollte controlirt werden; aber nicht seine eigene Arbeit für gut finden. Durch die Verordnung ist der Oessenkehrer über sich selbst gesetzt worden und nach Befinden über den Gemeindevorstand auch und über den Feuerpolizeicommissar. Meine Absicht geht besonders da hin, daß der Mann nicht für dieselbe Arbeit doppelte Löhnung bekommen soll. Er soll angewiesen sein, daß er beim Kehren zugleich die Oessenrevision zu besorgen hat; dafür, daß der Oessenkehrer seine Pflicht thut, hat der Gemeindevorstand oder eine Gerichtsperson, mag es sein, wer will, und der Feuerpolizeicommissar zu sorgen. Nebenbei, meine Herren, wollen wir noch ein Mal die Verhältnisse be trachten, wie sie sich gestaltet haben. Früher standen die Oessenkehrer derBehörde viel näher, besondersbeidenPatri- monialgerichten unter besserer Aufficht. Waren dieselben ungezogen oder verunreinigten dieBöden, wo sie arbeiteten, waren sie sonst ungebührlich gegen hie Hausbesitzer, so waren sie sofort angezeigt und schnell bestraft, ohne daß der Anzeigende Kosten, Laufereien und Zeitversäumnisse davon hatte. Das vermag besonders der kleine Mann jetzt nicht mehr. Wegen so einer Anzeige müßte er jetzt in'die Stadt, oft ein Lis zwei Meilen weit gehen, müßte seine Zeit verlaufen und nach Befinden Geld ausgeben wegen einer geringfügigen Sache. Deshalb greift dieses Gewerbe mehr oder weniger fühlbar die häusliche Ruhe an und macht den Leuten unnütze Kosten. Der Herr Re- gierungseommissar unterscheidet sehr scharf Regierungs verordnung und KreisdirectorialverordnuNg. Den Unter schied, meine Herren, weiß man in der Provinz nicht zu .machen. Es heißt da, es ist auf dem Verordnungswege das und das befohlen worden. Da unterwirft man sich gehorsamst, bis man einen Weg findet, auf dem man sich beschweren kann. Deshalb find die Leute an die Kammer gekommen. Dem Herrn ASg. Körner habe ich zu bemerken^ daß die Verhältnisse in Stadt und Larch ganz verschieden sind. Zn den Städten ist meist ein technisch befähigter Beamter angestellt, welcher mit einem Oessenkehrer als Ädjüvanten die Revision vor nimmt. Auf dem Lande steht aber der Oessenkehrer als technischer'Beamter'zugleich dä und der Gemeindevorstand muß sich nach Befinden seinem Ausspruche unterwerfen. Das sind ganz verschiedeneVer- hältnisse, die gar nicht zu vergleichen sind. Uebrigens hat in Bezug auf die Baupolizei, das Versicherungswesen u. s. f. sich das Ministerium bisher so einer außerordentlichen Genauigkeit befleißigt, den Behörden selbst das Komma und das Pünktchen überm i vorgeschrieben, daß es mich selbst wundert, zu vernehmen, daß dasselbe nicht auch jene Oessenkehrerverordnung erlassen. Solche Ausnahme konnten wir kaum annehmen, deshalb möge man uns ver zeihen, uns Leuten in der Provinz. Abg. vr. Platz mann: Der geehrte Herr Referent hat vorhin, wenn ich von hier aus recht verstanden habe, einer Verordnung der Kreisdirection von Zwickau gedacht, nach welcher besondere Vertrage zulässig und durchaus nicht ausgeschlossen sind. Ich halte das nicht nur für nöthig, sondern auch für sehr billig. Die Verschiedenheit der Häuser auf dem Lande ist so groß und der Umfang der Wirthschaften so mannigfaltig, daß es kaum möglich sein würde und gewiß nicht rathsam, die größeren Gebäude und Wirthschaften in die Verträge der Gemeinden, welche sich vielleicht blos um kleine Wohnungen und Besitzungen bewegen, gleichmäßig mit einzuschließen. Es würde un billig sein, wenn die kleineren dann die größeren mit über tragen müßten. Zch denke hierbei nicht Ülos an Ritter güter, sondern auch an solche Wirthschaften, die diese Qualität nicht, wohl aber einen ausgedehnten Umfang und Zweck haben., Ob jene Verordnung aus Zwickau in allen Kreisdirectionsbezirken befolgt wird, ist mir nicht bekannt; aber Wünschenswerth wäre es jedenfalls. Ich halte dafür, daß die ganze Maßregel gar wohl auch mit auf besonderen Verträgen beruhen könne. Anlangend den Schlußantrag der geehrten Deputation, so ist sie von drei Voraussetzungen ausgegangen. Die erste ist: thuntichste Aufrechterhaltung und Berücksichtigung des Princips der Selbstverwaltung. Die zweite: nur in den Fällen, wo dik Regelung des Lohnes der Schornsteinfeger mit den- Ge--> meinden nicht im Wege freier Vereinigung - stattfinden: sollte, .und die dritte Voraussetzung ist eine-den örtlichem Verhältnissen nach räthliche Gleichstellung» Ich komme aber nach diesen Voraussetzungen auf die Schlußfolge: srZo wird die Gleichstellung nicht möglich sein, öEs ist kein großer Unterschied, ob wir hier von Gleichstellung
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