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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,2
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028278Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028278Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028278Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- 62. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1864-04-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll48. Sitzung 1021
- SonstigesBeilagen A und B 1055
- Protokoll49. Sitzung 1057
- Protokoll50. Sitzung 1081
- Protokoll51. Sitzung 1107
- Protokoll52. Sitzung 1137
- Protokoll53. Sitzung 1179
- Protokoll54. Sitzung 1207
- Protokoll55. Sitzung 1239
- Protokoll56. Sitzung 1261
- Protokoll57. Sitzung 1281
- Protokoll58. Sitzung 1297
- Protokoll59. Sitzung 1325
- SonstigesA. Die Erledigung der ständischen Anträge des Landtages 1860/61 ... 1330
- SonstigesB. Die Erledigung der ständischen Anträge zur Budgetvorlage ... 1334
- SonstigesC. Die Erledigung der ständischen Anträge des außerordentlichen ... 1336
- Protokoll60. Sitzung 1337
- Protokoll61. Sitzung 1375
- Protokoll62. Sitzung 1409
- Protokoll63. Sitzung 1441
- Protokoll64. Sitzung 1475
- Protokoll65. Sitzung 1499
- SonstigesAnhang verschiedener zum Bericht über Revision der Grundsteuer ... 1535
- Protokoll66. Sitzung 1555
- Protokoll67. Sitzung 1585
- Protokoll68. Sitzung 1611
- Protokoll69. Sitzung 1647
- Protokoll70. Sitzung 1671
- Protokoll71. Sitzung 1697
- Protokoll72. Sitzung 1727
- Protokoll73. Sitzung 1761
- Protokoll74. Sitzung 1795
- Protokoll75. Sitzung 1825
- Protokoll76. Sitzung 1839
- Protokoll77. Sitzung 1875
- Protokoll78. Sitzung 1895
- Protokoll79. Sitzung 1915
- SonstigesDecret an die Stände. Die Zoll-, Steuer-, Handels- und ... 1929
- Protokoll80. Sitzung 1953
- Protokoll81. Sitzung 1987
- Protokoll82. Sitzung 2023
- BandBand 1863/64,2 -
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2431 Verhältnisse bestehenden Normen, auch auf dein Gebiete der Strafrechtspflege nicht a priori als unstatthaft zu betrachten und durch den in die Gesetzgebung aufgcnom- menen Grundsatz: nulia posvn siao nicht schlechter dings ausgeschlossen ist, ingleichen, daß, die Frage, -in wieweit überhaupt die allgemeinen Grundsätze des ersten Theiles des Strafgesetzbuches — namentlich über die Bestrafung des Versuches, über den Einfluß des rechts widrigen Vorsatzes und der Fahrlässigkeit auf die Straf barkeit, über die Berücksichtigung des Erfolges einer Handlung oder Unterlassung, über die Bestrafung der Theilnehmer und Begünstiger, über die Zumessung der Strafe und über die Bestrafung im Auslände begangener Polizeivergehen — auf Polizeiübcrtretungen anwendbar seien, zur Zeit und in Ermangelung eines allgemeinen Polizeistrafgesetzbuches noch mehr oder weniger der Theorie angehört. (Vergl. Krug, die Grundsätze der Gesetzaus- legung S. 23. flg. und Commentar zu dem Straf gesetzbuche für das Königreich Sachsen S. 6, Anmerkung 6 zu Art. 1 und S. 12, Anmerkung 9 zu Art. 2 bis 8.) (Funke, die Polizeigesetze re. I.Bd. S.302 not. 1 und das Wesen der Polizei S. 6V flg.) Bei Erwägung dessen lag die Frage nahe, ob die Regierung nicht vielleicht binnen Kurzem den Ständen ein allgemeines Polizeistrafgesetzbuch vorzulegcn beab sichtige. Der königl. Rcgicrungscommissar erklärte jedoch hier auf, daß der Erlaß eines Polizeistrafgesetzbuches von der Regierung nicht in Aussicht genommen werden könne, so lange nicht feststehe, ob eine Trennung der Justiz von der Verwaltung in der ersten Instanz erfolgen solle, da die Einführung eines solchen Gesetzbuches nothwcndig auch eine völlig neue Behördenorganisation voraussetze. Auch wünsche die Negierung zuvor wenigstens noch eine Zeit lang die Erfahrungen abzuwartcn, welche in den wenigen deutschen Länocrn, in eenen zum Thcil erst in neuester Zeit Polizeistrafgcsetzbücher eingcführt worden seien, hierbei gemacht werden würden, da die bisher hier über gesammelten Urthcile außerordentlich verschieden und zum Theil sogar sehr ungünstig lauteten. Unter solchen Umständen glaubte die Deputation, so sehr auch einzelne ihrer Mitglieder eine gesetzliche Feststellung der Grundsätze der Pvlizeistrafrechtstheorie wünschen, in Anerkennung der von dem königl. Commissar angegebenen Gründe, doch von einem hierauf bezüglichen Anträge zur Zeit noch absehcn zu sollen. Was nun den Antrag des Herrn Abg. Bauer an langt, so vermag sich die Deputation dafür, daß die mehrberegte Gencwalvervrenung als Gesetz berathcü Und Publicirt weroe, um deswillen nicht zu verwenden, check der übrigen Bestimmungen desselben zugelassen werden, mehrerwähnte, von dem Herrn Antragsteller selbst als nur fragt es sich, ob und in wie weit das Ministerium zweckmäßig anerkannte Gcneralverordnung, jenes Hülfs- des Innern berechtigt gewesen sei, die Anwendung der-. mittels sich zu bedienen genöthigt gewesen sein würden, selben auf Polizeivergehen in der Weise, wie geschehen, > Die Berechtigung der Polizeibehörden hierzu nach den nnzuordnen. In dieser Beziehung vermag nun zwar die! Grundsätzen der Wissenschaft nachzuweisen, hält die De- Deputation der Meinung des königl. Regierungscom-! Putation nicht für ihre Aufgabe. Es würde sie dies missars, die subsidiäre Anwendung der allgemeinen straf-> weit über das ihr gesteckte Ziel hinausführen und siebe rechtlichen Grundsätze auf die Polizeivcrgehen sei durch i schränkt sich daher nur auf die Bemerkung, daß nach der H. 34 des Gesetzes vom 30. Januar 1835 sub 1) über , Ansicht bewährter Rechtslehrer die Benutzung der Ana nas Verfahren in Administrativjustizsachen ausdrücklich s logie, also die Ableitung einer Rechtsnorm für ein ge- unerkannt und fanctionirt worden, nicht bcizutreten; gebenes Verhältniß aus den für verwandte (analoge) denn dieser Paragraph, dessen Wortlaut oben bereits angeführt worden ist, handelt, wie sich schon durch die Hinweisung auf „den in hiesigen Landen üblichen De-' Mnciations- oder Nügcnproceß," übrigens aber auch aus den dem Gesetze beigegebenen Motiven und den be treffenden Kammerverhandlungen, endlich sogar aus dem insoweit mit dem ersten Theile einigermaßen in Wider spruch stehenden zweiten Abschnitte der sub (-) angefüg ten Ministerialverordnung vom 20. Mai 1858 ergiebt, lediglich vom Strafverfahren; dieses aber kann nicht ohne Weiteres auch die Anwendung des materiellen Strafrechtes begründen und daher auch jene Mini sterialverordnung als eine Ausführungsverordnung zu 4- 34 des gedachten Gesetzes mit Nxcht nicht bezeichnet werden. Dagegen steht dem Ministerium des Innern aller dings die unbestreitbare Thatsache zur Seite, daß in Er mangelung allgemeiner Normen für das polizeiliche Strafrecht schon vor dem Erscheinen des Criminalgesetz- buches vom Jahre 1838 die allgemeinen strafrechtlichen Grundsätze jederzeit auch bei Behandlung und Bestra fung von Polizeivergehen subsidiär zur Anwendung ge kommen sind. Das Ministerium hat daher durch die Deneralvervrdnungen vom 5. December 1839 und vom 20. Mai 1858 im Grunde genommen etwas Neues nicht angeordnet, sondern nur einen längst schon bestehenden Gerichtsbrauch, allerdings mit Hinweis auf die verän derte Gesetzgebung, wiederholt bestätigt. Auch darf hier bei nicht übersehen werden, daß jene Generalverordnung micht bestimmte Gesetz es normen feststellt, namentlich den Polizeibehörden nicht die stricte, unbedingte und ausnahms lose Anwendung der im allgemeinen Theile des Straf gesetzbuches enthaltenen Bestimmungen auf Polizciüber- tretungen zur Pflicht macht, sondern ihnen nur die Be nutzung der. systematisch zusammcngestellten, auch zeither schön im Polizeistrafproccsse wenigstens theilweise zur Anwendung gekommenen Strasrechtstheorlen in der Eigen schaft einer subsidiären Rechtsquelle insoweit ancmpfiehlt, als dies nach ihrem umsichtigen Ermessen mit dem Wesen und der Eigenthümlichkeit der Strafrechtspflege in Polizei sachen vereinbar erscheinen würde. Hierzu aber dürfte, abgesehen von öen aus §. 5 der Publicationsvcrordnung vom 13. August 1855 und §. 41 des Gesetzes vom 30. Ja nuar 1835 sub D abzuleitenden Folgerungen, das Mi nisterium um so mehr berechtigt gewesen sein, als für die Polizeibehörden, so lange nicht ein in sich abge schlossenes, die allgemeinen Grundsätze der Strafrechts theorien in Bezug auf Polizeivcrgehen feststcllendcs Polizeistrafgesetzbuch vorhanden ist, dre analoge Anwen dung der Grundsätze des gemeinen Criminalrechtes ge radezu unentbehrlich ist und sic daher, so lange eine solche Lücke in der Gesetzgebung besteht, auch ohne die
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