Delete Search...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,2
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028278Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028278Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028278Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- 67. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1864-05-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll48. Sitzung 1021
- SonstigesBeilagen A und B 1055
- Protokoll49. Sitzung 1057
- Protokoll50. Sitzung 1081
- Protokoll51. Sitzung 1107
- Protokoll52. Sitzung 1137
- Protokoll53. Sitzung 1179
- Protokoll54. Sitzung 1207
- Protokoll55. Sitzung 1239
- Protokoll56. Sitzung 1261
- Protokoll57. Sitzung 1281
- Protokoll58. Sitzung 1297
- Protokoll59. Sitzung 1325
- SonstigesA. Die Erledigung der ständischen Anträge des Landtages 1860/61 ... 1330
- SonstigesB. Die Erledigung der ständischen Anträge zur Budgetvorlage ... 1334
- SonstigesC. Die Erledigung der ständischen Anträge des außerordentlichen ... 1336
- Protokoll60. Sitzung 1337
- Protokoll61. Sitzung 1375
- Protokoll62. Sitzung 1409
- Protokoll63. Sitzung 1441
- Protokoll64. Sitzung 1475
- Protokoll65. Sitzung 1499
- SonstigesAnhang verschiedener zum Bericht über Revision der Grundsteuer ... 1535
- Protokoll66. Sitzung 1555
- Protokoll67. Sitzung 1585
- Protokoll68. Sitzung 1611
- Protokoll69. Sitzung 1647
- Protokoll70. Sitzung 1671
- Protokoll71. Sitzung 1697
- Protokoll72. Sitzung 1727
- Protokoll73. Sitzung 1761
- Protokoll74. Sitzung 1795
- Protokoll75. Sitzung 1825
- Protokoll76. Sitzung 1839
- Protokoll77. Sitzung 1875
- Protokoll78. Sitzung 1895
- Protokoll79. Sitzung 1915
- SonstigesDecret an die Stände. Die Zoll-, Steuer-, Handels- und ... 1929
- Protokoll80. Sitzung 1953
- Protokoll81. Sitzung 1987
- Protokoll82. Sitzung 2023
- BandBand 1863/64,2 -
- Links
-
Downloads
- Download single page (JPG)
-
Fulltext page (XML)
Hells zu landwirthschaftlichen, theils zuWohnungszwecken dienen. Hier werden nach §. 110 nur wirklich heizbare Stuben besteuert; alle übrigen Räume aber unberück sichtigt gelassen. Also auf dem Dorfe werden z. B. ein Kramladen, wenn er sich in einem Gebäude befindet, das sonst zu landwirtschaftlichen Zwecken dient, ebenso eine Stallung, Remise, Werkstatt, ein Speicher oder Magazin nicht besteuert. Noch viel weniger könnte ich mich mit Beibehaltung der Grundsätze einverstanden erklären, die in §. 111 enthalten sind, wo es heißt, daß bei allen Schlössern und größeren Wohngebäuden auf dem Lande, gleich viel, ob sie ausschließlich als Wohnhäuser zu betrachten seien oder mit landwirtschaftlichen Gebäuden in Ver bindung stehen, nur zehn Stuben als Wohnstuben abge- schätzt werden sollen und daß diejenige Zahl von Stuben, welche die Zahl 10 übersteigt, ganz unberücksichtigt bleiben soll, während in den Städten in einem Gebäude, möge es noch so großartig angelegt sein, jeder Wohnungsraum besteuert wird. Derartige Ungleichheiten werden künftig verschwinden müssen, wenn man nicht mit Recht sagen soll: das platte Land wird in Bezug auf dieGebäudestcuer bevorzugt. Ich wende mich nun zu einigen Sätzen des heute vom Herrn Referenten vorgctragenen Bcrichtstheils und namentlich gegen die auf Seite 383 zu lesende Be hauptung, daß namentlich die Trennung der Grund steuer von der landwirthschaftlichen Gewerbsteuer es sein werde, was die Beschwerden über ungleichmäßige Grund besteuerung beseitigen könnte. Ich kann weder diesen Satz als richtig anerkennen, noch die Sätze, aus denen er als Fol gerung abgeleitet worden ist. Es ist meines Erachtens über haupt nicht richtig, wenn gesagt wird, daß in Sachsen eine Trennung der Grundsteuer von der landwirthschaftlichen Gewerbesteuer vorgenommen werden müsse; denn getrennt kann nur das werden, was verbunden war, oder richtiger, ist. Ich vermisse aber im Berichte der Deputation den Nach weis, daß in Sachsen die Grundsteuer mit der Gewerb- steuer verbunden sei. Es würde also meines Erachtens der Satz anders lauten müssen, er würde lauten müssen: „Aufhebung der zeitherigen Befreiung des landwirthschaft lichen Gewerbes auf eigenem Grund- und Boden von der Gewerbsteuer," mit andern Worten: „Herbeiziehung des landwirthschaftlichen Gewerbes auf eigenem Grund und Boden zur Gewerbsteuer." Die geehrte Deputation sagt auf Seite 388: „Die landwirthschaftliche Production kennt die specielle Gewerbsteuer in Sachsen nur bei Ver pachtungen, und dadurch entstehen weitere Unklarheiten." Nun, den Vordersatz aeceptire ich von meinem Stand punkte aus vollständig, auch ich erkenne an, daß die land- wirthschastliche Production die specielle Gewerbsteuer in Sachsen nur bei Verpachtungen kennt; ich vermag aber nicht abzusehen, wie die geehrte Deputation mit diesem Satze den auf Seite 389, zu lesenden SatzAn Einklang zu bringen vermag, wo cs heißt: „Nach der Geschäftsanweisung für die Abschätzung der Landgrundstücke wird nicht ausschließlich der durch Verpachtung zu erreichende Ertrag, sondern derjenige,, den die wirkliche Bewirthschaftung giebt, ermittelt, also- auch die letztere besteuert." Ich werde noch ferner im Verlaufe meiner Rede auf diesem Satz zurückkommen; möchte aber hier zuvörderst bemerken,, daß die weiteren Unklarheiten, von denen hier im Berichte die Rede ist, nicht dadurch entstehen, daß die specielle- Gewerbsteuer in Sachsen nur die landwirthschaftliche Pro duction Lei Verpachtungen kennt, sondern daß sie dadurch zu entstehen scheinen, daß die geehrte Deputation von der Ansicht ausgeht, daß durch die Grundsteuer der wirkliche Ertrag der landwirthschaftlichen Production getroffen wird. Den Satz, daß die Grundsteuer den wirklichen Ertrag einer bestimmten Production treffe, kann ich nun und nimmer für richtig anerkennen; er ist meines Erach tens grundfalsch; denn die Grundsteuer bemißt das Steuer object nicht im Mindesten nach demjenigen, was auf einem gewissen Grundstücke wirklich producirt wird und fragt eben so wenig, von wem dies Producirt wird, als sie sich darum bekümmert, was aus dieser Production für Diejenigen, die dabei thätig sind, überhaupt gewonnen wird, sondern sie bekümmert sich lediglich darum, was durch die Bewirthschaftung eines bestimmten Grundstücks für dessen Eigenthümer gewonnen werden kann, gleichviel ob diese Bewirthschaftung durch seine eigene per sönliche Thätigkeit oder durch die anderer Personen geschieht. Es ist das ein sehr wesentlicher Unterschied, der ganz scharf und streng festgehalten werden muß, wenn man nicht zu Unklarheiten kommen will. Es ist ferner gesagt: „Die Vermischung der ungleichartigen Steuern, wie sie jetzt Lei der Grundsteuer stattfindet." Meine Herren! Lei der Grundsteuer findet gar keine Ver mischung ungleichartiger Steuern statt, es wird nur eine einzige Gattung von Steuern durch die Grundsteuer erho ben und das ist die Kapitalrentensteuer. Die geehrte Deputation verwahrt sich auf Seite 388 ziemlich besorgt, wie es scheint, dagegen, als ob sie das System der Ein kommensteuer empfehle. Nun, ich gebe recht gern zu, daß. die Durchführung des Grundsatzes, Kapitalien blos nach Verschiedenartigkeit ihres Wesens, ihrer Steuerbarkeit, ihrer Nutzbarkeit zu besteuern, allerdings nicht zu jenem System führen kann; wohl aber die Durchführung des Grundsatzes, Kapitalien nach Maßgabe, also nach dem Umfange der wirklichen Erträge zu besteuern, die sie dem Besitzer bringen; denn eben in der Besteuerung des er« forschten wirklichen Ertrages muß ich das Wesen der Ein kommensteuer erblicken. Der Hexr Referent oder die ge ehrte Deputation scheinen von der Ansicht auszugehen, daß der Grund und Boden nur so lange überhaupt einen Ertrag bringt, nur so lange Etwas produciren könne, als er zur Production benutzt würde, wenigstens ist das
- Current page (TXT)
- METS file (XML)
- IIIF manifest (JSON)
- Show double pages
- Thumbnail Preview