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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,2
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028278Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028278Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028278Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- 68. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1864-05-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll48. Sitzung 1021
- SonstigesBeilagen A und B 1055
- Protokoll49. Sitzung 1057
- Protokoll50. Sitzung 1081
- Protokoll51. Sitzung 1107
- Protokoll52. Sitzung 1137
- Protokoll53. Sitzung 1179
- Protokoll54. Sitzung 1207
- Protokoll55. Sitzung 1239
- Protokoll56. Sitzung 1261
- Protokoll57. Sitzung 1281
- Protokoll58. Sitzung 1297
- Protokoll59. Sitzung 1325
- SonstigesA. Die Erledigung der ständischen Anträge des Landtages 1860/61 ... 1330
- SonstigesB. Die Erledigung der ständischen Anträge zur Budgetvorlage ... 1334
- SonstigesC. Die Erledigung der ständischen Anträge des außerordentlichen ... 1336
- Protokoll60. Sitzung 1337
- Protokoll61. Sitzung 1375
- Protokoll62. Sitzung 1409
- Protokoll63. Sitzung 1441
- Protokoll64. Sitzung 1475
- Protokoll65. Sitzung 1499
- SonstigesAnhang verschiedener zum Bericht über Revision der Grundsteuer ... 1535
- Protokoll66. Sitzung 1555
- Protokoll67. Sitzung 1585
- Protokoll68. Sitzung 1611
- Protokoll69. Sitzung 1647
- Protokoll70. Sitzung 1671
- Protokoll71. Sitzung 1697
- Protokoll72. Sitzung 1727
- Protokoll73. Sitzung 1761
- Protokoll74. Sitzung 1795
- Protokoll75. Sitzung 1825
- Protokoll76. Sitzung 1839
- Protokoll77. Sitzung 1875
- Protokoll78. Sitzung 1895
- Protokoll79. Sitzung 1915
- SonstigesDecret an die Stände. Die Zoll-, Steuer-, Handels- und ... 1929
- Protokoll80. Sitzung 1953
- Protokoll81. Sitzung 1987
- Protokoll82. Sitzung 2023
- BandBand 1863/64,2 -
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' VorAllem aber bleibt, wenn man den Grundsatz festhält, Steuern nach der Art und den Erträgen der verschiedenen Kapitale zu erheben, die Gleichartigkeit des' Einkommens (ohneBetriebst und Persönliches Kapital und ohne Arbeit) maßgebend. Gegenwärtig ist jedoch eine auch nur annähernde Gleichstellung der Grundsteuer und der Rentensteuer nicht vorhanden. Die Nentensteuer be trägt Procent bis 2l4 Procent progressiv, während die Grundsteuer durchgängig mit 9 Procent erhoben wird- Die Deputation erlaubt sich zum Beweise der-dadurch entsteh end en Ungleichheiten folgendes Beispiel anzuführen: 19,000 Thlr. angelegt in einem Grundstück sind --- ea. - 800 Einheiten und geben s ü 9 Pf. 24 Thlr. Steuern. 10,000 - - inHyPoth^kensindr--ca.40"Thlr. Einkommen und geben nach Tarif O. 3V2 Thlr. Steuern. - Ganz anders aber noch gestaltet sich das Berhältniß, wenn das betreffende Grundstück zur Hälfte verschuldet isst Es zahlen dann: 10,000Thlr. angelegt in,Grundstücken--- 20,000 Thlr. Werth — 1600 Einheiten ü 9 Pf. 48 Thlr. Steuer. Der Darleiher, der gewissermaßen als Eigcnthümer der.ersten Werthshälfte dos Grundstücks angesehen werden kann, erscheint also circa 16mal niedriger besteuert, als der Besitzer der zweiten Hälfte, und der Staat erfindet zum Zwecke der Besteuerung ein doppeltes Kapital, wo nur ein einfaches vorhanden ist. An diesen Mißverhältnissen participiren Stadt und Land und es bleibt zu verwundern, daß, man in der Kammer bei den häufigen Kämpfen über ungleiche Be steuerung fast immer das Platte Land den Städten gegen über gestellt hat, während in der Wirklichkeit die große Ungleichheit weit weniger zwischen diesen, als zwischen dem städtischen und ländlichen Grundbesitz auf der einen urfd den Gewerbtreibenden und Kapitalisten auf der andern Seite besteht. Eist Grund gegen die höhere Besteuerung desRcntett- einkommens ist zunächst die Furcht, Kapitalisten aus dem Lande zu treiben. Die Deputation will keineswegs be streiten, daß übertriebene Ansprüche, d. h. solche, welche außer Berhältniß des Ertrags der Kapitale stehen, die-, selben verscheuchen könnest; allein unverhältnißmäßige Steuern beeinträchtigen auch den Grundbesitz und dre G.ewerbe. Das Kapital bleibt übrigens trotz seines im Allgemeinen kosmopolitischen Charakters gern im Lande, weil ihm die Prüfung der Sicherheit der verpfändeten Objecte oder der Unternehmungen, an denen es bethciligt ist, leichter wird; außerdem folgt es der Höhe der Er-, tragt, die nur zum sehr kleinen Thcil von einer mäßigen Steuer abhängen und endlich wechseln die Inhaber der Kapitale, ihren Wohnsitz nach Maßgabe der Annehm-, lichtesten desselben, nach Familien- und geselligen Be ziehungen; aber nicht so leicht wegen einer Steuer, so, langt dieselbe nicht ganz außer Berhältniß zu denen anderer Ersterbszweige steht. Wo übrigens Nentenein- kommest nur ein Thcil des Erwerbs ist, kastn eine Aus-' Wanderung noch' viel schwerer erfolgen. Es h'at aber der Staat,' 'der allem Kapitale Schutz und Rbchtswohlthai und seiNcn Besitzern den Genuß der mannigfachsten Einrichtungen gewährt, den gegründetsten Anspruch, gleichmäßige Stenern von dctt Erträgen gleicher! Arten von KaPitateistzu erheben. ' ! II. K. (S, Monncmcut.) Uebrigens wird jedes Werthsobject erst daNn dolks- wirthschaftlich nützlich, wenn cs zu irgend einer bestimmten Unternehmung verwendet wird und es erscheint Nicht ge- rathen, durch^niedrigerL Steuern das Kapital von eigner productiver Unternehmung übzuhalten und der Unthätig- keit noch besondere Prämien zu bewilligen. Der Eistwänd, daß -eine höhere Steuer zu noch größeren Verheimlichungen führest werde, kann den For derungen bet Gerechtigkeit und den Bestimmungen des K. 39 der Berfassuttgsurkunde gegenüber nicht entscheidend sein; es wüstde fich vielmehr nur-darum handeln, Mittel zu finden, diesen Verheimlichungen möglichst entgegen zu wirken, was allerdings niemals vollständig gelingen wird. Der gegenwärtige Ertrag der Rentensteuer an circa 130,000 Thlr. entspricht keineswegs dem aus den Hypo theken, Staatspapieren, Actien u. s. w. herrührenden Einkommen. - ' - ' Gerade der schwierigen Ermittelung wegen und weil also das Renteneinkommen'-den- Inhabern greifbarer Objecte gegenüber immer im Vortheil bleibt, ist eher ein höherer; als ein niedrigerer Steuersatz des erstem zu rechtfertigen. - Ein sehr wesentlicher Unterschied zwischen der jetzigen Renten- ustd der Grundsteuer ist ferner der bei ersterer nachgelassene Abzug.der chirographarischen Schulden, wäh rend Hypothekenschulden' für Grundstücke nicht abgezogen werden dürfest. ' Wenn man mit der Deputaten als richtig anerkennt, das Kapital nach seinen Ektrastest Und die Arbeit zu be steuern, so fallt jedes principielle Bedenken gegen die Abzüge der Hypothekenschulden, weil mast kein Kapital besteuern kastn/ das nicht wirklich epistirt. Sehr treffend, sagte bei dem Landtage 1857/58 ein Abgeordneter: . „Wäre unsere Grundsteuer eine Einkommensteuer, so würde sie auf die ungerechteste Weise erhoben, die es geben kann. Denn wie ließe es sich mit dem Rechte vereinigen, daß, eine Einkommensteuer vyn einem Grund stück erhoben wird,aus,welchem ein Einkommen für den Besitzer gar sticht existirt, indem, dasselbe durch die darauf haftenden Schulden ahsorb.irt wird? wie ließe sich daimt vereinigen, daß man eine,Grundsteuer erhebt, während das Grundstück vielleicht gar nicht cultivjrt wird? Nein, die Grundsteuer ist ein durch historisches Recht hem Stääte, bis zu einer gewissen Hohe yorbehältester Antheil an der Grundrente." Wenn nust aber, wie die Deputation Seite 407 und flg, uachgewicscu zu haben glaubt, die letztere Meinung sticht richtig ist, so würde also die Besteuerung der Hypothekenschulden zst'r vollsten.Ungerechtigkeit. Die Bestimmungen von 1857/58 gestatten, wie be reits bemerkt,-den Abzug chirographarischer Schulden bei der Rentensteuer, weil diese eine progressive Einkommen steuer sei. Die Deputation girbt das Letztere insofern M, als die Rentensteuer nicht nach durchschnittlichen mittleren Erträgen, nicht nach äußeren Merkmalen derselben auf erlegt wird, sondern den wirklichen Ertrag tröffen, soll; allein schon der Name Einkommensteuer zeigt, daß'man unter einer solchen nur den wirklichen Ertrag aller in eister Hand befindlichen Kapitale verstehen kann; nicht-aber das Einkommen aus einer -eistzellren Art derselben, weil 244
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