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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,2
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028278Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028278Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028278Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- 72. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1864-05-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll48. Sitzung 1021
- SonstigesBeilagen A und B 1055
- Protokoll49. Sitzung 1057
- Protokoll50. Sitzung 1081
- Protokoll51. Sitzung 1107
- Protokoll52. Sitzung 1137
- Protokoll53. Sitzung 1179
- Protokoll54. Sitzung 1207
- Protokoll55. Sitzung 1239
- Protokoll56. Sitzung 1261
- Protokoll57. Sitzung 1281
- Protokoll58. Sitzung 1297
- Protokoll59. Sitzung 1325
- SonstigesA. Die Erledigung der ständischen Anträge des Landtages 1860/61 ... 1330
- SonstigesB. Die Erledigung der ständischen Anträge zur Budgetvorlage ... 1334
- SonstigesC. Die Erledigung der ständischen Anträge des außerordentlichen ... 1336
- Protokoll60. Sitzung 1337
- Protokoll61. Sitzung 1375
- Protokoll62. Sitzung 1409
- Protokoll63. Sitzung 1441
- Protokoll64. Sitzung 1475
- Protokoll65. Sitzung 1499
- SonstigesAnhang verschiedener zum Bericht über Revision der Grundsteuer ... 1535
- Protokoll66. Sitzung 1555
- Protokoll67. Sitzung 1585
- Protokoll68. Sitzung 1611
- Protokoll69. Sitzung 1647
- Protokoll70. Sitzung 1671
- Protokoll71. Sitzung 1697
- Protokoll72. Sitzung 1727
- Protokoll73. Sitzung 1761
- Protokoll74. Sitzung 1795
- Protokoll75. Sitzung 1825
- Protokoll76. Sitzung 1839
- Protokoll77. Sitzung 1875
- Protokoll78. Sitzung 1895
- Protokoll79. Sitzung 1915
- SonstigesDecret an die Stände. Die Zoll-, Steuer-, Handels- und ... 1929
- Protokoll80. Sitzung 1953
- Protokoll81. Sitzung 1987
- Protokoll82. Sitzung 2023
- BandBand 1863/64,2 -
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und unterscheidet sich von der vorigen Bewilligung da durch, daß unter dem Etätansatze 2»O0Thlr. mehr als Besoldung für einen Präsidenten dieser Behörde postnlirt worden. Bereits auf den beiden letzten Landtagen 1857/58 und 1860/61 ist dieses Postulat gestellt und von der Zweiten Kammer abgelchnt worden, obwohl die Erste Kammer beide Male dafür gestimmt und in dem Ver einigungsverfahren sich dafür besonders verwendet hatte. Die Deputation konnte nicht finden, daß die Gründe, worauf die geschehenen Ablehnungen beruht haben und die namentlich in den beiden von der zweiten Deputation der vorigen Standeversammlung über das Cultusministe- rialbudget erstatteten Berichten ausführlich entwickelt worden sind, (Landt.-Acten 1860/61, Beil, zur III. Abtheil. 2. Bd. S. 526 flg. und 901 flg.) inzwischen sich erledigt haben. Sie hat sich deshalb mit den königlichen Commissaren vernommen, von denen theils schriftlich, theils mündlich Folgendes bemerkbar gemacht worden ist. > Die andauernde Verbindung des Präsidentenamtes im Landesconsistorium mit der Function eines Ministerial- rathes im CultusMinisterium könne nicht angemessen er scheinen, weil das Landesconsistorium dem Ministerium gegenüber nicht Llos eine Lerathcnde, sondern auch eine dasselbe controlirende Behörde sein solle. Die Combination beider genannten Functionen in der Person eines Mi- nisterialrathes veranlasse nicht selten insofern Unzuträg lichkeiten, als die Abhaltung der Sitzungen im Ministe rium in unerwünschter Weise bisweilen aufgeschoben werden müßte, weil der gedachte Rath durch Geschäfte bei dem Landesconsistorium in Anspruch genommen werde. Die Einführung von Synoden, welche nach der deshalb an die Kammer gelangten Gesetzvorlage stattfinden sollen, mache es ebenfalls nöthig, daß das Landesconsistorium als unbefangene und unabhängige Behörde dem Mi nisterium zur Seite stehe. Alle diese Gründe, mit Ausnahme der später zu er wähnenden Synodalverfassung, sind indeß keine anderen, als die, welche insonderheit beim vorigen Landtage zu Unterstützung desselben Postulats angeführt und damals sehr ausführlich beleuchtet worden sind. Zunächst ist zu bemerken, daß der durch die Verord nung vom 11. August 1835 §. 13 fest begrenzte Ge schäftskreis des dermaligeu Landesconsistoriums kein sehr umfänglicher ist. Er besteht außer der Mitaufsicht auf die Predigtamtscandidatcn und der Wahlfähigkeits- und Anstcllungsprüfungen der theologischen Candidaten und Geistlichen und außer den hauptsächlich formellen Anord nungen, die bei Besetzung der. Geistlichen- und Schul lehrerstellen erforderlich sind, in der Abgabe von Gutachten an das Cultusministerium auf dessen Verlangen. EinecontrolirendeBefugniß steht demnach dem Landesconsistorium dem Ministerium gegenüber ver fassungsmäßig nicht zu, wenigstens nicht in dem Sinne, daß es eine Aufsicht über die Anordnungen und Maßnahmen des Cultusministeriums in kirchlichen Angelegenheiten zu üben berechtigt wäre^ Wohl wird demselben das Recht und die Pflicht obliegen, geschehene oder beabsichtigte Verfügungen des Ministeriums nach Befinden abfällig zu begutachten. Dazu gehört aber keine andere Selb ständigkeit, als welche bei den übrigen Mittel- und auch Unterbehörden, deren Gutachten die Oberbehörden häufig verlangen, allenthalben vorausgesetzt und die insonderheit Lei den würdigen, im Uebrigen in sehr unabhängigen Stellungen befindlichen Männern, die als Näthe bei dem Landesconsistorium fungiren, vorauszusetzen sein wird. Anlangend hiernächst die in Aussicht gestellte Landes synode, so dürfte auf diese beabsichtigte Einrichtung doch nicht eher füglich in der vorliegenden Beziehung ein Ge wicht gelegt werden können, als bis die Kammern darüber Beschluß gefaßt haben werden. Aber auch selbst nach dem deshalb an die Kammern gelangten Entwürfe §. 33 und 41 ist nicht anzunehmen, daß diese Einrichtung eine größere Unabhängigkeit des Landesconsistoriums imVer- hältniß zum Ministerium herbciführe. Es sollen im Gegentheile die wichtigeren Geschäfte, die gegenwärtig dem Landesconsistorium zustehen, nach jenem Entwürfe §. 41 der Landessynode übertragen, außerdem aber dieser Synode viel größere Befugnisse und eine weit einfluß reichere und selbständigere Stellung eingeräumt werden, indem die Erlassung von Gesetzen, welche den Cultüs oder die Kirchenvcrfassung betreffen, und die Abänderung allgemeiner kirchlicher Einrichtungen an ihre Zustimmung gebunden und alle wichtigeren das Interesse der Landes kirche betreffenden Fragen ihr vom Ministerium zur Er klärung vorgelegt werden sollen. Die kirchlichen An gelegenheiten, zu deren Begutachtung gegenwärtig das Landesconsistorium kompetent ist, würden daher künftig nicht Llos der Berathung, sondern der Mitentscheidung der Landessynode unterliegen und es wird daher bei der künftigen ständischen Berathung des vorgelcgten Synodal entwurfes gleichzeitig der Erwägung und Prüfung zu unterstellen sein, ob das Landesconsistorium in seiner dermaligen Gestaltung und Verfassung überhaupt noch fortzubestehen habe. Kann demnach auch die vorgeschlagene Einrichtung einer Landessynode, worauf näher einzugehen hier nicht der Ort sein kann, nach der Meinung der Deputation keinen Grund darbieten, die bisherige interimistische Verwaltung des Präsidiums beim Landesconsistorium aufhören zu lassen und einen Präsidenten anzustcllen, so möchte es sich nur noch fragen, ob eine Nothwendig- keit dieser Anstellung deshalb anzuerkennen sei, weil nach der Versicherung der Herren Regierungscommissare die Vereinigung jenes Präsidiums mit der Stelle eines Cultusministerialrathes für die Gcschäfsführung bei dem Ministerium mit Unzuträglichkeitcn verbunden sei. Die Deputation kann und will nun nicht verkennen, daß die Combinativn dieser beiden Functionen in einzelnen Fällen Störungen und Unbequemlichkeiten mit sich führen kann, insofern der betreffende Beamte nicht persönlich zu gleicher Zeit in den verschiedenen Stellen anwesend zu sein ver mag. Auf der anderen Seite würde es aber eine noch größere Unzuträglichkett sein, einen besonderen, der Natur der Sache nach gut zu dotircnden Beamten anzustellen für ein Präsidium, dessen Geschäftskreis seinen Inhaber nicht vollständig beschäftigt. Dies ist aber bei dem Prä sidium des dermaligeu Landesconsistoriums ohne Zweifel der Fall, wie Lei den Berathungen, die in der Zweiten Kammer aus dem letzten Landtage hinsichtlich desselben Postulats stattgefund'en haben, anerkannt worden ist. Die Deputation und die Kammer waren damals der An sicht, daß das Jnterimisticum deshalb noch fortdaucrn möge, bis eine neue Kirchenvcrfassung in's Leben trete, ' wobei es sich zeigen müsse, ob und in welcher Gestaltung
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