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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,2
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028278Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028278Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028278Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- 50. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1864-03-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll48. Sitzung 1021
- SonstigesBeilagen A und B 1055
- Protokoll49. Sitzung 1057
- Protokoll50. Sitzung 1081
- Protokoll51. Sitzung 1107
- Protokoll52. Sitzung 1137
- Protokoll53. Sitzung 1179
- Protokoll54. Sitzung 1207
- Protokoll55. Sitzung 1239
- Protokoll56. Sitzung 1261
- Protokoll57. Sitzung 1281
- Protokoll58. Sitzung 1297
- Protokoll59. Sitzung 1325
- SonstigesA. Die Erledigung der ständischen Anträge des Landtages 1860/61 ... 1330
- SonstigesB. Die Erledigung der ständischen Anträge zur Budgetvorlage ... 1334
- SonstigesC. Die Erledigung der ständischen Anträge des außerordentlichen ... 1336
- Protokoll60. Sitzung 1337
- Protokoll61. Sitzung 1375
- Protokoll62. Sitzung 1409
- Protokoll63. Sitzung 1441
- Protokoll64. Sitzung 1475
- Protokoll65. Sitzung 1499
- SonstigesAnhang verschiedener zum Bericht über Revision der Grundsteuer ... 1535
- Protokoll66. Sitzung 1555
- Protokoll67. Sitzung 1585
- Protokoll68. Sitzung 1611
- Protokoll69. Sitzung 1647
- Protokoll70. Sitzung 1671
- Protokoll71. Sitzung 1697
- Protokoll72. Sitzung 1727
- Protokoll73. Sitzung 1761
- Protokoll74. Sitzung 1795
- Protokoll75. Sitzung 1825
- Protokoll76. Sitzung 1839
- Protokoll77. Sitzung 1875
- Protokoll78. Sitzung 1895
- Protokoll79. Sitzung 1915
- SonstigesDecret an die Stände. Die Zoll-, Steuer-, Handels- und ... 1929
- Protokoll80. Sitzung 1953
- Protokoll81. Sitzung 1987
- Protokoll82. Sitzung 2023
- BandBand 1863/64,2 -
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- Referent Koch: §.3. 1. Das Kapital für diese Renten wird durch die zur Altersrentenbank erfolgenden Einzahlungen der Einleger (§. 2) und durch die damit erworbenen Zinsen gebildet. 2. Die einzelne Einlage muß wenigstens einen Thaler betragen und darf bei größeren Einlagen nur in vollen Thalersummen bestehen. 3. Einzahlungen können zu Gunsten jedes Staats angehörigen und jedes im Königreiche Sachsen wohn haften Ausländers geschehen, sobald der zu Versichernde mindestens acht Jahre alt ist. 4. Versicherte, welche später ihre Staatsangehörig keit verändern oder ihren Aufenthalt außerhalb des Königreichs Sachsen nehmen, behalten nicht nur ihre Anwartschaft auf die von ihnen bereits erworbenen Renten, sondern auch die Berechtigung zur Fortsetzung ihrer Einlagen. Der Bericht sagt: Zu (1 und) 2. In §. 3 des Gesetzes sollen zuvörderst in Abs. 3 nach „Staatsangehörigen" die Worte: „und jedes im Königreiche Sachsen wohnhaften Aus länders" und in Abs. 4 zwischen „verändern" und „behalten" die Worte: „oder ihren - Aufenthalt außerhalb des Königreichs Sachsen nehmen" ausgenommen werden. Dies ist eine nothwendige Folge der obigen neuen Bestimmung in §. 1. Weiter aber sollen jenen ersten, neu aufzunehmen den Worten: „und jedes im Königreiche Sachsen wohn haften Ausländers" noch die Worte beigefügt werden: „sobald der zu Versichernde mindestens 8 Jahre . alt ist", was selbstverständlich den Wegfall der früheren Worte des Gesetzes: (jedes Staatsangehörigen) „welcher min destens 18 Jahre alt ist" bedingt. Nach den Motiven zum Gesetze, (s. Landt.-Acten 1857/58, I. Abtheilung 2 Bd. S.512flg. Mittheilungen über die Landtagsverhandlungen 1857/58 der Zweiten Kammer, 3. Bd. oit. S.2143flg.), welche zu Erlangung genauer Einsicht m den Plan der Altersrentenbank zu vergleichen sind, hat die Berechnung der Tarife für den Betrag der Altersrenten im Wesent lichen der Bedingung Genüge zu leisten, daß der nach dem angenommenen Zinsfuß auf die Zeit der gemachten Einlagen zurückdiscontirte Werth der auf letztere zu ge wahrenden Renten genau gleich sein muß der-Summe der Einlagen, daß also an Alters- und Sterb equärtals- renten- und Kapitalruckzahlungen in keinem Falle mehr gewährt wird, als an Einlagen und den von- diesen er langten Zinseszinsen zur Kasse geflossen ist. Da dies voraussetzt, daß einerseits die angenommenen Sterblich keitsverhältnisse zutreffend sind und daß andererseits die Einlagen mindestens zu dem angenommenen Zinsfuß stets und sicher untergebracht werden können, so kam es, theils um die Kasse sicher zu stellen, theils um den Ver sicherten nicht weniger zu gewähren, als ihnen ohne Ge fahr für die Kassensicherheit verabreicht werden kann, bei Berechnung der Tarife vorzugsweise darauf an, eine II, K. (2. Abonnement.) den sächsischen Zuständen entsprechende Sterblichkeits tabelle zum Grunde zu legen-und dann den Zinsfuß nur so hoch anzunehmen, daß man sicher sein kann, die eingeganaenen Gelder im Durchschnitte mindestens zu solchem Zinsfüße sicher anlegen zu können. Man hat daher die sächsische Sterblichkeitstabelle des vr. Heym' in Leipzig den Tarifberechnungen zu Grunde gelegt, weil dieselbe nicht nur auf sächsische Zustände begrün det, sondern auch nach einer Methode berechnet worden ist, durch welche der Einfluß der Bewegung der Bevöl kerung (in Sachsen der Zunahme der Volkszahl) besei tigt wird. Diese Sterblichkeitstabelle des vr. Heym stellt eine größere Sterblichkeit oder eine geringere Le benserwartung dar, als die den TarifLerechnungen bei' der Oklisss äss rotraits in Frankreich zu Grunde lie gende Depareieux'sche Sterblichkeitstabelle. Die größere oder geringere Höhe der Renten, welche den Versicher ten gewährt werden können, hängt aber hauptsächlich' mit davon ab, ob die angenommene Sterblichkeitstabelle für die Lebensperiode, während welcher die Renten be zogen werden, beziehentlich eine kleinere oder größere Anzahl noch Lebender darstellt, so zwar, daß, je gerin ger die für die betreffende Lebensperiode angenommene' Anzahl Lebender ist, desto größer die Summe der in. Rechnung zu nehmenden Rentenzahlungen sein und desto' größer mithin auch, da die Summe der discontirten Werthe der letzteren kleiner ist, die Renteneinheit aus fallen wird. Wenn daher Sterblichkeitstabellen, welche eine relativ geringere Lebenserwartung darstellen, auf höhere Renten führen, so würden sich nach der vr. Heymffchen Tabelle, verglichen mit derDeparcieux'schen, etwas höhere Renten ergeben und es würden auch diese Renten als ganz gerechtfertigt anzusehen gewesen sein, da man in der That nach, der Deparcieux'schen Tabelle den sächsischen Einlegern nicht dasjenige gewähren würde, was ihnen bei genauerer Berechnung ohne Gefahr für die Kasse ausgesetzt werden könnte. Dennoch ist, um möglichst jede Gefahr für die Kaffe fern zu halten, Noch die Bestimmung in die Rechnung mit eingeführt wor den, daß von den nach der vr. Heym'schen Sterblich keitstabelle und nach den Bedingungen §§. 8 und 9 des Gesetzes sich berechnenden Renten lO Proeent zu Deckung unvorhergesehener Ausfälle gekürzt und daher nur -/io derselben als wirklich verabreichhare Renten angesehen werden sollen — eine Vorsicht, welche Lei der Berech nung der französischen Tarife- nicht in Anwendung ge kommen ist, und eine,weitere , erhebliche Sicherstellung ist dadurch zu erzielen gesucht worden, daß für die Berech nung-der Tarife nur ein Zinsfuß von jährlich 3Vr Pro- eeNt bestimmt worden ist, während doch boraussichtlich die-Einlagen meistens zu 4 Procent jährlich zinsbar an zulegen sein werden, - . - Die Deputation hat vorstehende Erläuterungen, welche freilich dem mit der Sache weniger Vertrauten immerhin nur durch die in den angezogenen Motiven des Gesetzes aufgeführten Beispiele und Rechenexempel ganz verständlich werden können, hier,rn.möglichster Kürze deshalb wiederzugeben für nothwendig erachtet, weil daraus von selbst hervorgeht, daß bei so vorsichti ger Berechnung der Tarife für den Betrag der Renten, die Sicherheit der Kasse durch Zulassung des Eintritts in die Altersrentenbank auch von einem früheren, als dem durch das Gesetz bestimmten 18. Lebensjahre ab, 165,
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