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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,2
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028278Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028278Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028278Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- 80. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1864-05-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll48. Sitzung 1021
- SonstigesBeilagen A und B 1055
- Protokoll49. Sitzung 1057
- Protokoll50. Sitzung 1081
- Protokoll51. Sitzung 1107
- Protokoll52. Sitzung 1137
- Protokoll53. Sitzung 1179
- Protokoll54. Sitzung 1207
- Protokoll55. Sitzung 1239
- Protokoll56. Sitzung 1261
- Protokoll57. Sitzung 1281
- Protokoll58. Sitzung 1297
- Protokoll59. Sitzung 1325
- SonstigesA. Die Erledigung der ständischen Anträge des Landtages 1860/61 ... 1330
- SonstigesB. Die Erledigung der ständischen Anträge zur Budgetvorlage ... 1334
- SonstigesC. Die Erledigung der ständischen Anträge des außerordentlichen ... 1336
- Protokoll60. Sitzung 1337
- Protokoll61. Sitzung 1375
- Protokoll62. Sitzung 1409
- Protokoll63. Sitzung 1441
- Protokoll64. Sitzung 1475
- Protokoll65. Sitzung 1499
- SonstigesAnhang verschiedener zum Bericht über Revision der Grundsteuer ... 1535
- Protokoll66. Sitzung 1555
- Protokoll67. Sitzung 1585
- Protokoll68. Sitzung 1611
- Protokoll69. Sitzung 1647
- Protokoll70. Sitzung 1671
- Protokoll71. Sitzung 1697
- Protokoll72. Sitzung 1727
- Protokoll73. Sitzung 1761
- Protokoll74. Sitzung 1795
- Protokoll75. Sitzung 1825
- Protokoll76. Sitzung 1839
- Protokoll77. Sitzung 1875
- Protokoll78. Sitzung 1895
- Protokoll79. Sitzung 1915
- SonstigesDecret an die Stände. Die Zoll-, Steuer-, Handels- und ... 1929
- Protokoll80. Sitzung 1953
- Protokoll81. Sitzung 1987
- Protokoll82. Sitzung 2023
- BandBand 1863/64,2 -
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mannigfachere Befrachtung und Erwägung der einzelnen, im Laufe der Untersuchung hervortretenden, thatsächlichen Momente, als dies bei rechtsgelehrten Richtern voraus gesetzt werden kann, Lei welchen gleicher Bildungsgang und im Wesentlichen "gleiche LeLensvcrhältnifse in der Regel auch eine größere Uebereinstimmung Lei Beurtei lung der einzelnen Umstände, welche den Inhalt einer Untersuchung bilden, und ihres Zusammenhanges zur Folge hat. Hierbei ist noch darauf aufmerksam gemacht worden, daß, während der ständige Richter der Gefahr ausgesetzt ist, die Schärfe und Frische der Auffassung unter der Monotonie der regelmäßig wiederkehrcnden Beschäftigung im Gerichtssaale erlahmen zu lassen, der durch die Be rufung zum Gcschwornendienste seiner gewöhnlichen Be schäftigung entrückte und durch die der Verhandlung unmittelbar vorausgehende Vereidung an den vollen Ernst seiner Aufgabe erinnerte Geschworne sich in dem Zustande einer erhöhten Anspannung seines ganzen geisti gen Vermögens befinden wird.*) Endlich werden die Ergebnisse der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung Lei dem Geschwornen, nament lich da, wo, wie nach der sächsischen Gerichtsverfassung, die Richter, welche das Verweisungserkenntniß ausspre chen, wenigstens zum Theil dieselben Personen sind, als die, welche über die Ergebnisse der Hauptverhandlung urthcilen sollen, in der Regel einer freieren und frische ren Auffassung begegnen, als Lei dem Richter, auf dessen Unbefangenheit die unmittelbar oder durch Mittheilungen des Untersuchungsrichters erlangte Bekanntschaft mit dem Acteninhalte der Voruntersuchung nicht ohne Einfluß bleiben kann. b) Die Stellung der Geschwornen ist principiell eine unabhängigere. Es wird darauf hingewiesen, daß der ständige Richter, ungeachtet der ihm nach den meisten Gesetzgebungen verbürgten Unabsetzbarkeit, im Bezug auf Gehalt und Beförderung und vermöge des der Staats gewalt vorbehaltenen Rechtes der Versetzung und Quies- cirung von der Regierung abhängig ist. Man erblickt daher in der Entscheidung der Schuld frage durch Geschworne eine Schutzwehr gegen Ueber- griffe der Staatsgewalt in die Rechtspflege und Beein flussungen der Criminalgerichte durch die Regierung, somit eine wünschenswcrthe Ergänzung der konstitutio nellen Staatsform. Hiernächst wird auch die Stellung der Mitglieder des Schwurgerichtes unter sich in der Regel für eine selbständigere erachtet, als die der Mitglieder eines stän digen Richtercollegiums, dessen Vorsitzender häufig auch der dienstliche Vorgesetzte der klebrigen ist. o) Das Schwurgericht gewährt die Füglichkeit zu einer zahlreicheren Besetzung der Richtcrbank, als sie, schon aus finanziellen Rücksichten, bei ständigen Richtern möglich ist; allgemein aber wird in der größeren Zahl der Urteilenden eine Garantie für die Gerechtigkeit des Urtheiles gefunden. ä) Das bei dem Schwurgerichte dem Ankläger (Staatsanwalt), wie dem Angeklagten (beziehentlich dessen Vertheidiger) eingeräumte Befugniß, eine bestimmte An *) Vcr-fl. die Aufsätze in der deutschen Viertesjahrsschrist vom Jahre 1863, Heft 2 und 3. Betrachtungen über die Aufgabe und Borschläge zur Errichtung eines deutschen Geschwornengekichts. zahl der zum Geschwornendienst Einberufenen ohne An gabe von Gründen als Richter für den vorliegenden Fall abzulehnen (Recusationsrecht), welches in vielen Fällen wesentlich dazu beitragen wird, nicht Ltos ein größeres Vertrauen in die Unparteilichkeit der Richter zu begründen, sondern auch materiell die Unbefangenheit der letzteren zu kräftigen, ist Lei einem ständigen Richter collegium wenigstens in gleicher Ausdehnung unaus führbar. s) Man erwartet von den Geschwornen eine ge rechtere Auffassung des Strafgesetzes, indem man amümmt, daß sie das Gesetz in demselben Sinne auffassen werden, in welchem cs dem Laien verständlich ist, und daß hierdurch nicht blos das Strafrecht mit dem Nechtsbewußtsein im Volke mehr in Einklang erhalten, sondern auch der For derung der Gerechtigkeit, daß Niemand bestraft werden könne, der sich nicht bewußt gewesen sei, gegen ein Ver bot zu handeln, in höherer Maße entsprochen werde, als durch rechtsgelehrte Richter, welche durch buchstabenmä ßigere Auslegung und durch das Festhalten an theore tischen, der Auffassung des praktischen Lebens nicht sel ten widersprechenden Grundsätzen in manchen Fällen zu einer dem allgemeinen Verständnisse fremden Gesetzesan wendung geführt würden. k) Endlich wird darauf Bezug genommen, daß überall, wo in neuerer Zeit in Deutschland Schwurge richte eingeführt worden sind, die Geschwornen sich ihrer Aufgabe mit Ernst und Besonnenheit unterzogen haben und ihre Wahrsprüche in der großen Mehrzahl sich nicht blos des Vertrauens der Bevölkerung, sondern auch der Billigung der Gerichtshöfe erfreuen, wie denn auch die Berichte der letzteren über die Wirksamkeit des Insti tutes im Allgemeinen sich beifällig aussprechen. Von der in allen einschlagenden deutschen Gesetzgebungen sich findenden Bestimmung, daß, wenn der Gerichtshof ein- stimmig der Ansicht ist, daß der Angeklagte von den Ge- schwornen mit Unrecht für schuldig befunden worden, der Fall an ein anderes Schwurgericht zur nochmaligen Entscheidung gewiesen werden soll, ist nur in sehr selte nen Fällen Gebrauch gemacht worden, wogegen bei An wendung der in mehreren Starten geltenden Vorschrift, daß, wenn die Geschwornen den Angeklagten mit nur sieben gegen fünf Stimmen verurteilten, die Entschei dung auch über die Thatfrage dem Gerichtshöfe über lassen wird, fast immer zu einer mit der Ansicht der Majorität der Geschwornen übereinstimmenden Ansicht gelangt worden ist. (Die früher häufig gehörte Be hauptung, daß Geschworne milder urtheilen, als rechts gelehrte Richter, hat, soweit es sich um gemeine Verbre chen handelt, keine Bestätigung gefunden. Im Allge meinen will man die Wahrnehmung gemacht haben, daß bei Verbrechen gegen das Eigenthum die Geschwornen, bei Verbrechen gegen die Person rechtsgelehrte Richter strenger urtheilen.) Gegen die in Vorstehendem aufgeführten Gründe für das Schwurgericht wird von der anderen Seite gel tend gemacht: s) Auch der gelehrte Richter sieht nach der jetzigen Gestaltung der gesellschaftlichen Verhältnisse dem Prakti schen Leben nicht so fern, daß nicht die meisten Bezieh ungen des letzteren auch ihm geläufig sein sollten. Durch seine häufig wiederkehrende Beschäftigung mit Criminal- sällen und fortgesetzte Beobachtung und Vergleichung
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