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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,2
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028278Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028278Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028278Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- 80. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1864-05-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll48. Sitzung 1021
- SonstigesBeilagen A und B 1055
- Protokoll49. Sitzung 1057
- Protokoll50. Sitzung 1081
- Protokoll51. Sitzung 1107
- Protokoll52. Sitzung 1137
- Protokoll53. Sitzung 1179
- Protokoll54. Sitzung 1207
- Protokoll55. Sitzung 1239
- Protokoll56. Sitzung 1261
- Protokoll57. Sitzung 1281
- Protokoll58. Sitzung 1297
- Protokoll59. Sitzung 1325
- SonstigesA. Die Erledigung der ständischen Anträge des Landtages 1860/61 ... 1330
- SonstigesB. Die Erledigung der ständischen Anträge zur Budgetvorlage ... 1334
- SonstigesC. Die Erledigung der ständischen Anträge des außerordentlichen ... 1336
- Protokoll60. Sitzung 1337
- Protokoll61. Sitzung 1375
- Protokoll62. Sitzung 1409
- Protokoll63. Sitzung 1441
- Protokoll64. Sitzung 1475
- Protokoll65. Sitzung 1499
- SonstigesAnhang verschiedener zum Bericht über Revision der Grundsteuer ... 1535
- Protokoll66. Sitzung 1555
- Protokoll67. Sitzung 1585
- Protokoll68. Sitzung 1611
- Protokoll69. Sitzung 1647
- Protokoll70. Sitzung 1671
- Protokoll71. Sitzung 1697
- Protokoll72. Sitzung 1727
- Protokoll73. Sitzung 1761
- Protokoll74. Sitzung 1795
- Protokoll75. Sitzung 1825
- Protokoll76. Sitzung 1839
- Protokoll77. Sitzung 1875
- Protokoll78. Sitzung 1895
- Protokoll79. Sitzung 1915
- SonstigesDecret an die Stände. Die Zoll-, Steuer-, Handels- und ... 1929
- Protokoll80. Sitzung 1953
- Protokoll81. Sitzung 1987
- Protokoll82. Sitzung 2023
- BandBand 1863/64,2 -
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für die Zulässigkeit des Institutes ab geb en; liefert aber keinen Beweis, daß es dem öffentlich-mündlichen Straf verfahren mit rcchtsgelehrten Richtern ohne Geschworne vorzuziehen sei. Auch in den Ländern, in welchen das letztere besteht, hat man über ungerechte Urtheile nicht klagen hören. Einzelne Jrrthümer werden bei der Un vollkommenheit feder menschlichen Rechtspflege auf beiden Seiten sich nicht vermeiden lassen. Die bekannt gewor denen dürften nicht zu Ungunsten der gelehrten Richter sprechen. «) Das Verfahren vor Gerichtshöfen mit Schwur gerichten setzt eine Theilung der richterlichen Entscheidung unter zwei verschiedene, von verschiedenen Factoren (dem Gerichtshöfe einer, den Geschwornen andererseits) zu er ledigende Aufgaben voraus, deren Abgrenzung, weil sie vielfach ineinander greifen, mit den erheblichsten Schwierig keiten verbunden ist. Durch die Aufstellung des allgemeinen Satzes, daß die Thatfrage den Geschwornen zu überlassen, die Rechts frage dem Gerichtshöfe vorzubehalten sei, werden diese Schwierigkeiten nicht gelöst. Die Thätigkeit des erkennen den Richters im Strafprocesse umfaßt die Erörterung: 1. ob und von wem eine bestimmte Handlung verübt worden? 2. ob und welches Verbrechen in dieser Hand lung zu befinden sei? und 3. welche^ Strafbestimmung in Anwendung zu bringen ist? Bei dem zweiten dieser Punkte werden sich die That- und Rechtsfrage vielfach begegnen. Nimmt man aber, wie dies von der Wissen schaft sowohl, als den bestehenden Gesetzgebungen aner kannt wird und anerkannt werden muß, gleichwohl an, daß die Thätigkeit der Geschwornen, dem Zwecke des Institutes nach, nicht auf die Constatirung nackter That- sachen beschränkt werden kann, ihnen vielmehr auch die Entscheidung darüber zufallen muß, ob in den Ergeb nissen des Beweises die gesetzlichen Merkmale des Ver brechens vorliegen, so folgt daraus zugleich die Noth- wendigkeit, den Geschwornen einen Theil der Rechtsfrage mit zu überlassen. Nach dem englischen Verfahren geht der Wahrspruch der Geschwornen darauf, ob der An geklagte des in der Anklage bezeichneten Verbrechens schuldig oder nicht schuldig ist; sie entscheiden'hiernach zugleich mit über alle mit der'Schuld frage zusammen hängenden Rechtsfragen. Es wird diese Allgemeinheit der von dem Geschwornen zu beantwortenden Frage in England ermöglicht durch den unausgebildeten Zustand des materiellen Strafrechtes, bei welchem viele Unter scheidungen unserer Strafgesetzbücher durch den großen Spielraum, welcher dem Richter in Bezug auf die Wahl der Strafe und das Strafmaß -'gelassen istz «ersetzt werden, durch die hieraus hervorgehende' große Einfachheit der übrigens immer nur auf' ein Verbrechen gerichteten An klage, durch die auf dem Herkommen beruhende Berechti gung und Verpflichtung des prästdi-rettden Richters, die Geschwornen vor Mißgriffen zu' warnen -und sie über die einschlag enden Rechtsfragen, sowie namentlich über die gesetzlichen Merkmale, welche zu dem in der Anklage ausgestellten Verbrechen gehören, um den Werth der vor gekommenen Beweise zu belehren, endlich dadurch,- daß die Geschwornen in England nach theils herkömmlich, theils gesetzlich sestgestellten Beweisregeln urtheilen und schon hierdurch genöthigü sind, bei Abgabe ihres Ver- dictes die einzelnen DH atsachen genau ins Auge zu fassen. Zn Frankreich und Deutschland/ wo jene Voraussetzungen nicht vorhanden find, würde eine gleiche Generalisation der den Geschwornen vorzulegenden Frage zur Folge haben, daß ihre Verbiete mehr als das Product eines dunklen und unklaren Gefühles, als einer gewissenhaften, auf die vorhandenen Bewerfe in ihrer Anwendung auf die gesetzlichen Merkmale des Verbrechens gegründeten Ueberzeugung sich darstellten. Der Gesetzgeber hat daher andere Bürgschaften aufsuchen müssen und es ist dem Gerichtshöfe zur Pflicht gemacht worden, die den Ge schwornen vorzulegenden Fragen auf die einzelnen That- fachen zu richten, welche die Merkmale der dem Ange schuldigten zur Last gelegten strafbaren Handlung bilden. Die Schwierigkeit dieser Aufgabe hat formelle und materielle Nachtheile zur Folge. Formelle, indem die Fragstellung nicht blos zu häufigen Nichtigkeitsbeschwer den und Kassationen, sondern auch, bereits im Laufe der Verhandlung, zum großen Nachthcile des Ansehens der letzteren, zu Streitigkeiten zwischen Gerichtshof, Staats anwalt und Vertheidigern Veranlassung giebt; materielle, indem die gestellten Fragen die Anklage'häufig nicht er schöpfen, oder in ihrer Verbindung nicht richtig aufgcfaßt werden, und so. zu unklaren, sich unter einander wider sprechenden Antworten führen, beziehentlich die Geschwor nen zu mit ihrer eigenen Ucberzeugung in Widerspruch tretenden Wahrsprüchen nöthigen. Namentlich aber wird in den Fällen, in welchen die gesetzliche Definition des Verbrechens auf allgemeine Rechtsb'egriffc Bezug nimmt, es häufig ebenso unthunlich sein, den Rechtsbegriff in concrete thatsäckliche Verhältnisse aufzulöscn, als anderer seits die dem Vorsitzenden des Gerichtshofes zur Pflicht gemachte Belehrung'eine ausreichende Bürgschaft dafür nicht gewährt, daß die Geschworen den erschlagenden Rechtsbegriff in dem Sinne auffasfen werden, in welchem er im Gesetze gebraucht wird. Die Erkcnntniß dieser Schwierigkeiten der Trennung der That- und Rechtsfrage hat in verschiedenen^Vor schlägen ihren Ausdruck gefunden, welche sämmtlich dar auf abzielen, den Mängeln zu begegnen, welche in dieser Beziehung mit den: Geschworneninstitute in seiner der- maligen Verfassung in Deutschland verbunden sind. Von einer Seite ist vorgeschlagen worden, ein Mitglied des Gerichtshofes zu den Berathungen der Geschwornen ab zuordnen, um denselben mit der nöthigen Rechtsanleitung zur Hand, zu gehen, von einer anderen, Behufs der Ent scheidung der Schuldfrage den Gerichtshof Md die Ge schwornen zu, .gemeinsamer Berathung und Abstimmung zusammentreten zu lassen. Von einer dritten Seite end lich wird empfohlen, wie dies für geringe Vergehen in einigen deutschen Ländern bereits geschieht, rechtsgclchxte Richter und Laien zu einem Richtercollcgium zu vereini gen und den gesummten Richtcrspruch beiden gemein schaftlich zu überlassen (Schöffengerichte). Praktisch haben ;ene Schwierigkeiten noch nirgends eine definitive Losung gefunden und sie bilden vom .wissenschaftlichen Stand punkte aus jedenfalls das wichtigste Bedenken, .welches der . Einführung des'.Schwurgerichtes in seiner jetzt üblichen Verfassung entgegen, gestellt wird. ... , Neben der-bet -er Prüfung des Geschworneninsti- tntes als Rechtsanstalt zunächst sich darbietenden. Frage, ob man Geschworne oder rechtsgelehrte. Richter .für ge eigneter hält, die materielle Wahrheit zu ermitteln und eine'gerechte Entscheidung der Schuldfrage herbeizuführen, sind indeß noch einige mittelbar «mit dem Geschwornen-
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