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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,2
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028279Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028279Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028279Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- 60. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1864-07-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll50. Sitzung 1001
- Protokoll51. Sitzung 1011
- Protokoll52. Sitzung 1029
- Protokoll53. Sitzung 1049
- Protokoll54. Sitzung 1053
- Protokoll55. Sitzung 1071
- Protokoll56. Sitzung 1085
- Protokoll57. Sitzung 1115
- SonstigesVerzeichnis der Gehaltsaufbesserungen bei Abtheilung G des ... 1137
- Protokoll58. Sitzung 1139
- Protokoll59. Sitzung 1149
- SonstigesVerzeichnis der Gehaltsaufbesserungen bei Abtheilung C des ... 1168
- Protokoll60. Sitzung 1169
- Protokoll61. Sitzung 1199
- SonstigesÜbersicht der Voranschläge und des wirklichen Bedarfs für ... 1211
- Protokoll62. Sitzung 1213
- Protokoll63. Sitzung 1233
- Protokoll64. Sitzung 1253
- Protokoll65. Sitzung 1267
- Protokoll66. Sitzung 1293
- Protokoll67. Sitzung 1313
- SonstigesEntwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich ... 1319
- Protokoll68. Sitzung 1367
- SonstigesEntwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich ... 1399
- Protokoll69. Sitzung 1433
- Protokoll70. Sitzung 1443
- Protokoll71. Sitzung 1467
- Protokoll72. Sitzung 1485
- Protokoll73. Sitzung 1517
- Protokoll74. Sitzung 1537
- Protokoll75. Sitzung 1569
- Protokoll76. Sitzung 1587
- Protokoll77. Sitzung 1603
- Protokoll78. Sitzung 1611
- Protokoll79. Sitzung 1647
- Protokoll80. Sitzung 1669
- Protokoll81. Sitzung 1697
- Protokoll82. Sitzung 1733
- SonstigesEntwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich ... 1760
- Protokoll83. Sitzung 1811
- Protokoll84. Sitzung 1845
- Protokoll85. Sitzung 1861
- Protokoll86. Sitzung 1877
- BandBand 1863/64,2 -
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würde vielmehr nach dessen Ansicht ans den Flurbüchern, in welchen neben der Lei der Zusammenlegung Vorgefun denen Cultnrart auch die ältere, bei der Grundsteuer abschätzung vorhandene sich bemerkt finde (z. B. durch den Zusatz „Feld, früher Lehde"), leicht nachgewiescn werden können, wer eine' solche verwandelte Parcelle besitze, und zu welchem Antheile. Vielmehr sollen, wie der Herr Regierungscommissar nicht in Abrede stellte, gerade durch die Zusammenlegung manche recht ausfällige, einer Ab hülfe bedürftigen Ungleichheiten zu Tage getreten sein, indem z. B. einzelnen Zusammenlegungsintercssentcn ihre Pläne da angewiesen worden, wo' früher Gcmcinde- ländercicn, Hutungen und dergleichen sich befanden, so daß diese Pläne auch setzt noch nur mit der ursprüng lich für die gedachten geringeren Culturartcn ausgewor fenen Zahl von Steuereinheiten belegt sind. Freilich würde, bevor über die Näthlichkcit eines Vorschreitens in der bezeichneten Richtung ein sicheres und vollständiges Urtheil abgegeben werden könnte, noch diese und jene Frage der näheren Erwägung vorzu behalten sein, namentlich: «) ob nicht hinsichtlich der veränderten Cultnrart ein gewisses Minimum von Areal zu bestimmen wäre, sei cs ein Acker oder zwei oder drei dergleichen, unter welchem hinab die Umwandlung unbeachtet zu lassen sei? Die Feststellung eines solchen Minimum könnte rathsam erscheinen, um das Geschäft nicht durch Rück sichtnahme auf Culturveränderungen von ganz unbedeu tender Art, die kein irgend entsprechendes Resultat ge währen würden, allzusehr zu erschweren. Auch hat ein analoges Vrrhältnih bereits nach §. d der Geschäfts anweisung stattgefunden, wonach Enelaven von anderer Cultnrart nur dann beachtet werden sollen, wenn sie ein gewisses Ruthenmaß erreichen, und selbst in diesem Falle nicht, wenn sie einen verhältnißmäßig allzukleinen Theil des Ganzen ausmachen; ferner: st) ob nicht inskünftige alle solche Veränderungen, welche hinsichtlich der Culturart fernerweit vor genommen werden, nachdem sie nach Befinden drei oder fünf Jahre bestanden haben, zur Besteuerung gezogen werden sollen? Es würde in diesem Falle eine ähnliche Bestimmung zu treffen sein, wie die in §. 12 des Gesetzes vom 9. September 1843 in Betreff der unbesteuert ge bliebenen Grundstücke enthaltene, wonach außer dem Eigenthümer auch die Localgerichte und Steuerbehörden, sowie jeder öffentliche Beamte, welcher von einem solchen Verhältnisse Kenntniß erlangt, Lei Vermeidung einer Geldbuße den Bezirkssteuereinnahmen oder dem Kreis- steuerrathe hierüber Anzeige zu machen verbunden ist. In ähnlicher Weise würde hinsichtlich der Häuser steuer zu verfahren, jedoch auch hier, wie Lei landwirth- schaftlichen Grundstücken, der Unterschied zwischen Lloser Verbesserung und Umgestaltung festzuhalten — und schon, um dies zu erleichtern, hier ebenfalls eine Veränderung von minderer Erheblichkeit außer Betracht zu lassen sein. Vorläufig mag indessen schon hier bemerkt werden, daß der Herr Regierungscommissar mit der unter « be rührten Ansicht sich nicht einverstanden erklärt, vielmehr die Befürchtung geäußert hat, das daraus eher eine Erschwerung des Verfahrens hervorgehen möchte. Auch hinsichtlich der Ausführung des unter st. am Schluffe Bemerkten sind von demselben einige Zweifel geäußert worden. - 2. Zu den Hauptvorzügcn unseres Grundsteuersystems gehört unstreitig die Bestimmung, daß die Erträge nicht nach dem schwankenden Geldwcrthe, sondern nach dem für den Unterhalt einer Familie im Wesentlichen sich immer gleich bleibenden Werthe einer bestimmten Quan tität Roggen berechnet werden. Allein cs wird wohl nicht ohne Grund behauptet, daß diejenigen Vorschriften der Gcschästsanweisung — §. 43 flg. — wonach in Be treff der Roggenpreise das ganze Land in 45 Districte gctheilt und sür dieselben ziemlich abweichende Markt preise, und zwar für das Gebirge nach den damaligen Verhältnissen um ein Erhebliches höhere, als für das Niederland — von '2 Thlr. 12^ Ngr. bis zu 3 Thlr. 2'/g Ngr. — angenommen worden, nach den inzwischen erfolgten wesentlichen Umgestaltungen der Verkehrsmittel nicht mehr ganz zutreffcn, und daß die Kornpreise in den verschiedenen Landestheilen infolge dessen sich, wenn auch nicht ausgeglichen, doch wesentlich genähert haben. Da nun überall die angenommenen Noggcnpreise den Berechnung des Reinertrages wie der Productioyskosten zum Grunde gelegt worden sind, so wird kaum in Ab rede zu stellen sein, daß diese Basis der Berechnung nicht mehr eine ganz genaue und richtige sei. Auch ist bereits bei dem im Jahre 1849 erstatteten commissarischcn Berichte, wiewohl von anderen Erwä gungen ausgehend, das Auskunftsmittel in Vorschlag gebracht worden, die ausgeworfenen Reinerträge umzu rechnen und dabei einen gleichmäßigen Roggenpreis für das ganze Land mit 2 Thlr. 2» Ngr. anzunehmen. Von der Staatsregierung ist über diesen Vorschlag in der Beilage zu dem allerhöchsten Decrete vom 22. April 1852 a. a. O. S. 315 bemerkt worden, daß die betreffende Umrechnung, beziehentlich theilweise Vermehrung und theilweise Abminderung der bisherigen Steuereinheiten^ Nach einem einfachen Verhältnisse (des bisher angenom menen zu dem künftig anzunehmenden Noggcnpreise) vor zunehmen sein würde, und daß man dabei auch, ohne diese Schwierigkeiten zu erhöhen, den zwischen jenen bei den äußersten gerade die Mitte haltenden Preis von 2 Thlr. 22VZ Ngr. annehmen könne. Entgegengesetzt aber wurde diesem Vorschläge das Bedenken, daß in der That nicht unerhebliche Verschie denheiten der Noggcnpreise in einzelnen Landestheilen noch immer cxistirten, ingleichen daß die gewünschte Um rechnung nicht gerade diejenigen Gegenden, welche man vorher als' solche bezeichnet habe, welche eine Steuer erhöhung am ersten ertragen könnten, mit einer solchen treffen würde. Auch Commissionsrath vr. Runde erklärt sich S. 85 seiner mehrerwähntcn Rechtfertigungsschrift gegen diesen Vorschlag, da er denselben ebenfalls für nicht nöthig er achtet, zumal nicht um zu einer Erleichterung des seiner Ansicht nach an sich richtig abgeschätzten Gebirges zu gelangen — begrüßt ihn jedoch „versöhnlicher", als die übrigen und gesteht zu, daß aus ihm ein „halbwegs ver nünftiger Grund" hcrvorleuchte. Bei der Besprechung mit dem Herren Rcgierungs- commissar wurde von demselben, unter wiederholter Be--
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