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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,2
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028279Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028279Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028279Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- 64. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1864-07-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll50. Sitzung 1001
- Protokoll51. Sitzung 1011
- Protokoll52. Sitzung 1029
- Protokoll53. Sitzung 1049
- Protokoll54. Sitzung 1053
- Protokoll55. Sitzung 1071
- Protokoll56. Sitzung 1085
- Protokoll57. Sitzung 1115
- SonstigesVerzeichnis der Gehaltsaufbesserungen bei Abtheilung G des ... 1137
- Protokoll58. Sitzung 1139
- Protokoll59. Sitzung 1149
- SonstigesVerzeichnis der Gehaltsaufbesserungen bei Abtheilung C des ... 1168
- Protokoll60. Sitzung 1169
- Protokoll61. Sitzung 1199
- SonstigesÜbersicht der Voranschläge und des wirklichen Bedarfs für ... 1211
- Protokoll62. Sitzung 1213
- Protokoll63. Sitzung 1233
- Protokoll64. Sitzung 1253
- Protokoll65. Sitzung 1267
- Protokoll66. Sitzung 1293
- Protokoll67. Sitzung 1313
- SonstigesEntwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich ... 1319
- Protokoll68. Sitzung 1367
- SonstigesEntwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich ... 1399
- Protokoll69. Sitzung 1433
- Protokoll70. Sitzung 1443
- Protokoll71. Sitzung 1467
- Protokoll72. Sitzung 1485
- Protokoll73. Sitzung 1517
- Protokoll74. Sitzung 1537
- Protokoll75. Sitzung 1569
- Protokoll76. Sitzung 1587
- Protokoll77. Sitzung 1603
- Protokoll78. Sitzung 1611
- Protokoll79. Sitzung 1647
- Protokoll80. Sitzung 1669
- Protokoll81. Sitzung 1697
- Protokoll82. Sitzung 1733
- SonstigesEntwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich ... 1760
- Protokoll83. Sitzung 1811
- Protokoll84. Sitzung 1845
- Protokoll85. Sitzung 1861
- Protokoll86. Sitzung 1877
- BandBand 1863/64,2 -
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"wildes Pferd an einen Schlagbaum anrennt und sich schädigt, bedeuten im Vergleich Mit der Gefahr, welcher ein Jeder ununterbrochen bei'Tag und Nacht ausgesetzt Ist, dessen Beruf ihn zwingt, mit Pferden — seien es auch die ruhigsten in der unmittelbaren Nähe von Eisen bahnen zu verkehren. Die Deputation kann und mag wenigstens diesen Schilderungen der Stolpener Petition nicht beitreten. Wendet man sich endlich zu dem Haupt moment und betrachtet das Verhältniß dieser Abgabe zu -anderen ähnlichen indirekten Abgaben, so kann Niemand -verkennen, daß es im Allgemeinen, absolut genommen betrachtet, viel richtiger ist, Abgaben zu erheben bei Be nutzung von so theueren Staatsanstalten, als Abgaben von Objecten, die dem Staate gar nichts kosten und in Bezug auf welche die ganze Thätigkeit des Staates nur in Erhebung der Steuern sich ausspricht, z. B. Brenn steuer, Stempel-, Fleischsteuer, und so lange der Staat sich noch in der Nothwendigkeit sicht, von den nothwen- digsten Lebensmitteln und von allen, auch den ärmsten Staatsangehörigen Abgaben erheben zu müssen, dürfte bie Verwendung dieser Abgaben zu Unterhaltung von Staatsanstaltcn, ohne daß auch Diejenigen, welche die selben benutzen, Etwas zur Unerhaltung beitragen, von Vielen als große Härte bezeichnet werden. Wenn nun die Deputation anscheinend in Wider spruch mit vorstehenden Ansichten der Kammer den Bei tritt zu dem bezüglichen Beschlüsse der Zweiten Kammer empfiehlt, so geht sie im Allgemeinen von der Ansicht ans, daß eine Prüfung der ganzen Angelegenheit Seiten der hohen Staatsregierung im Interesse der Sache zu wünschen ist und sowohl von den Gegnern, als auch von den Verteidigern der bestehenden Einrichtung nur dank bar anzuerkennen sein wird und im Besonderen hofft sie, daß als Resultat einer Erwägung dieser Verhältnisse durch die hohe Staatsregierung jedenfalls manche Ver besserung und Erleichterung in der Höhe und in der Modalität der Erhebung sich Herausstellen wird, da sie Zu mehreren in jener Kammer in dieser Richtung aus gesprochenen Rügen und Wünschen bereitwillig ihre Zu stimmung ansspricht. Die Deputation fügt noch den Ausdruck ihrer Ueberzeugung hinzu, daß die hohe Staats regierung auch hier, wie immer, nur mit der größten Vorsicht zu Werke gehen wird, wenn es sich um Wegfall einer so erheblichen und wenig drückenden Abgabe han delt, und empfiehlt der Deputation: die Kammer wolle dem oben referirten Beschluß der Zweiten Kammer, die vorliegenden Petitionen der hohen Staatsregierung zur Kenntniß zu übergeben, beitreten. Der zweite hierher gehörige Beschluß der Zweiten Kammer, auf einen im Laufe der Debatte eingebrachten Antrag gefaßt, lautet: „Die Kammer will nach dem Vorschläge des Abg. Or. Heyner der Staatsregierung zur Erwägung an heimgeben, im Interesse des freien Verkehrs die Brücken geldgebühren bei der hiesigen Elbbrücke so bald als möglich abzuschaffen." Die unterzeichnete Deputation wird der hyhcn Kam mer anrathen, auch diesem Beschlüsse beizutreten; erlaubt sich aber vorher, die Angelegenheit in Kürze etwas näher, zu beleuchten. Die Erhebung von Brückengeld an der Dresdner alten Brücke ist — in beschränkterer Weise, als jetzt — eine seit undenklicher Zeit besteh ende Maßregel, die zweifel los den Charakter eines wohlerworbenen Rechtes an sich trägt, und fließen die Erträge in das Aerar einer in Dresden vorhandenen vereinigten Stiftung, „das geist liche Brückenamt" genannt, welcher vor mehreren Jahr hunderten vom damaligen Landesherrn gestattet wurde, eine Brücke über die Elbe, zu bauen gegen Erhebung eines Brückengeldes. Es ist auch die Ausübung eines solches Rechtes, nämlich von Denen, die eine Brücke benutzen, einen Beitrag zu Unterhaltung der Brücke zu erheben, sowohl in Sachsen, als auch im übrigen Deutschland sehr all gemein verbreitet und bis in die neueste Zeit herab für gewisse Brücken neu eingeführt worden, z. B. auf der- neuen Rheinbrücke bei Köln. Bei Entstehung des Zoll vereines wurden, um einer Bestimmung dieses Vertrages gerecht zu werden, die meisten dieser Berechtigungen zu Erhebung von Brückengeld gegen vom Staate ge währte Entschädigung aufgehoben; andere wurden bei behalten und bestehen bis heute in unbeschränkter Aus übung sowohl in Händen von Privaten und Korporationen, als auch des Staates, z. B. in Leipzig, Lei der Elbbrücke bei Meißen, auf der Eisenbahnbahnbrücke bei Riesa so gar von Fußgängeru. So lange die Erhebung von Brückengeld in Dresden, nämlich Lis 1845, in der da maligen beschränkten Weise nur von auswärtigen Ge schirren erhoben wurde, war dieselbe für den eigentlichen Dresdner Verkehr weder drückend, noch störend; das aus wärtige Publicum war daran gewöhnt, wenn es z. B. Wolle oder Brennholz über die Brücke führte, Brücken geld zu geben. Nach der großen Wasscrfluth im Jahre 1845 sah die Stadt Dresden sich genvthigt, die Erhebung des Brückengeldes auch auf die eigenen Stadtangehörigen auszudchnen, und seit dieser Zeit wird von Allen, die die Brücke Passiren, diese Abgabe verlangt, mit Ausnahme der sämmtlichen fiscalischen Fuhrwerke. Aus diesem Sachverhältniß scheint nach der Ansicht der Deputation so viel als zweifellos festznftehen, 1, daß die neuere Ausdehnung der Erhebung auch auf die Angehörigen der- Stadt Dresden zunächst als eine innere Angelegenheit der Stadtcymmun bezeichnet werden kann; 2. daß das jener Stiftung ursprünglich gewährte Recht, ohne Entschädigung Seiten des Staates, nach allgemein anerkannten Grundsätzen füglich nicht in Wegfall gebracht werden, kann. Nun soll aber nicht in Abrede gestellt werden, daß bei dem allgemein vorhandenen Streben nach Befreiung des Verkehres von allen Fesseln — nach Ansicht Vieler sogar ohne Rücksicht auf wohlbegründete Rechte — die Erhebung des fraglichen Brückengeldes als ein Uebel- stand erkannt werden muß und von dieser Ansicht aus gehend, will die Deputation den Beitritt zum jenseitigen Beschluß empfehlen, da cs ihr wohl Wünschenswerth scheint, die Frage von der hohen Staatsregierung in Erwägung genommen zu sehen, ob es rathsam ist, gegen eine angemessene Entschädigung dieses alte Recht aufzn- hebcn. Es kann aber bei dieser Erwägung nicht ohne Beachtung bleiben, daß die Erhebung eines angemesse nen Brückengeldes von jeher und auch in der Gegenwart häufig die einzige mögliche Modalität gewesen ist, einen, in Frage stehenden Brückenbau zu Stande zu bringen: und daß auch heute noch an zahlreichen Lokalitäten deL
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