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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,2
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028279Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028279Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028279Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- 66. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1864-07-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll50. Sitzung 1001
- Protokoll51. Sitzung 1011
- Protokoll52. Sitzung 1029
- Protokoll53. Sitzung 1049
- Protokoll54. Sitzung 1053
- Protokoll55. Sitzung 1071
- Protokoll56. Sitzung 1085
- Protokoll57. Sitzung 1115
- SonstigesVerzeichnis der Gehaltsaufbesserungen bei Abtheilung G des ... 1137
- Protokoll58. Sitzung 1139
- Protokoll59. Sitzung 1149
- SonstigesVerzeichnis der Gehaltsaufbesserungen bei Abtheilung C des ... 1168
- Protokoll60. Sitzung 1169
- Protokoll61. Sitzung 1199
- SonstigesÜbersicht der Voranschläge und des wirklichen Bedarfs für ... 1211
- Protokoll62. Sitzung 1213
- Protokoll63. Sitzung 1233
- Protokoll64. Sitzung 1253
- Protokoll65. Sitzung 1267
- Protokoll66. Sitzung 1293
- Protokoll67. Sitzung 1313
- SonstigesEntwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich ... 1319
- Protokoll68. Sitzung 1367
- SonstigesEntwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich ... 1399
- Protokoll69. Sitzung 1433
- Protokoll70. Sitzung 1443
- Protokoll71. Sitzung 1467
- Protokoll72. Sitzung 1485
- Protokoll73. Sitzung 1517
- Protokoll74. Sitzung 1537
- Protokoll75. Sitzung 1569
- Protokoll76. Sitzung 1587
- Protokoll77. Sitzung 1603
- Protokoll78. Sitzung 1611
- Protokoll79. Sitzung 1647
- Protokoll80. Sitzung 1669
- Protokoll81. Sitzung 1697
- Protokoll82. Sitzung 1733
- SonstigesEntwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich ... 1760
- Protokoll83. Sitzung 1811
- Protokoll84. Sitzung 1845
- Protokoll85. Sitzung 1861
- Protokoll86. Sitzung 1877
- BandBand 1863/64,2 -
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wie für Zugvögel, welche im Jnlande nicht nisten — Strichvögel — besteht keinerlei Schon- und Hegezeit." Unsere Deputation rathet an, diesen Satz, jedoch mit Ausnahme der Worte: „ingleichen für männliches Edel- und Damm wild", anzuüehmeN. Ich werde also die Frage so stellen, ob die Kammer beschließen wolle, diesen Satz anzunehmen mit Ausnahme der Worte: „für Männliches Edel- und Dammwild". Ich frage nun die Kammer: „ob sie diese Fassung der Zweiten Kammer, mit Weglassung dieser Worte annehmen wolle?" Einstimmig: Ja. Sodann frage ich: „ob sie die Worte: „ingleichen für männ liches Edel- und Dammwild" ab lehn en will?" Einstimmig, Hierauf soll der vierte Satz so heißen,: „ebenso sind die in Wildgärten u. s. w. §.11 gehegten oder sonst in geschlossenen Räumen ge haltenen jagdbaren Thiere innerhalb derselben, ingleich.eu in Fasanerien die Fasanen, von den bestehenden Bestimmungen über die Schon- und Hegezeit ausgenommen." Unsere Deputation empfiehlt den Beitritt und ich frage die Kammer: - „ob sie diesen Satz in dieser Fassung an nehmen wolle?" Einstimmig: Ja. Ferner soll es im vierten oder eigentlich im fünften Absätze heißen anstatt. „Waldschnepfen": „Schnepfen"' Ich frage die Kammer: „ob sie Solches beschließen wolle?" Einstimmig: Ja. Der fünfte Absatz oder eigentlich der sechste: ,,Jm Falle der Verlängerung der Schon- und Hegezeit steht den zu Ausübung der Jagd in den betreffenden Gegenden Berechtigten keinerlei An spruch auf Entschädigung zu," hat sich erledigt und die Deputation rathet an, diesen Satz abzulehnen. Ich frage die Kammer: „ob sie die Ablehnung dieses Satzesbeschließ en wolle?" Einstimmig: Ja. Endlich soll im Schlußsätze das.Wort „Bezirks amtshauptmannschaften" vertauscht werden mit dem Worte „Amtshauptmannschaften." Die De putation rathet uns den Beitritt an und ich frage die Kammer: „ob sie das Wort „Amtshauptmannschaften" annehmen wolle?" Einstimmig: Ja. Endlich sind noch zwei Anträge in der Zweiten Kam mer beschlossen worden. Der erste Antrag an die Staats regierung lautet: „Dieselbe wolle die ErlaubNiß, eine Nachtigall gefangen zu halten, nur gegen eine jährliche Steuer- von 4 Thlr. gestatten, deren Betrag der Orts armenkasse zuzuweisen sein würde." Unsere.Deputation empfiehlt den Beitritt und ich frage die Kammer: „ob sie diesem Anträge beitreten wolle?" Einstimmig: Ja. Der Antrag saft ft lautet: „Die Staatsregierung wolle ihre Forstbeamtem auf dem Verordnungswege dahin instruiren, auf Revieren, wo .übermäßiger Hochwildstand vor handen ist, durch regelmäßiges Abschießen den selben wesentlich zu vermindern." Die Deputation rathet auch hier den Beitritt an und ich frage die Kammer: „ob sie sich auch diesem Anträge anschließen wolle?" Einstimmig: Ja. / Referent Bürgermeister Hennig: Zu §.28. §. 28 lautet nach dem Beschlüsse der Ersten Kam mer so: „Wildpret, auf welches die Bestimmungen über- die Schon- und Hegezeit Anwendung erleiden, darf vom 15. Tage an nach Beginn der letzteren und wei terhin innerhalb derselben weder auf Märkten, noch sonst in irgend einer Weise feilgeboten und verkauft werden. Diesem Verbote unterliegt auch das aus Wild gärten und das aus dem Auslände bezogene Wildpret." In der Zweiten Kammer hat man zunächst die Frist von 14 Tagen zu kurz gefunden und deshalb zu setzen beschlossen: „darf vom 22. Tage an". Ferner ist die Zweite Kammer damit einverstanden^ daß das inländische Wildpret während der gedachten Zeit weder verkauft noch feilgehalten werden darf, dagegen ist sie anderer Ansicht in Bezug auf das aus dem Aus lande und aus Wildgärten bezogene Wild; bei diesem Wild will die Zweite Kammer zwar das Feilbieten verboten wissen, nicht aber den sonstigen Verkauf, so dast also dasselbe weder auf dem Markte, noch an Schau fenstern oder Läden öffentlich ausgestellt, noch auch dessen Verkauf durch die Presse oder Placate angekündigt wer den- darf, während der Verkauf im Hause des Händlers zu gestatten sei. Die Zweite Kammer hält es nicht für- gerechtfertigt, daß der Genuß eines beliebten Nahrungs mittels auf einen größeren Theil des Jahres versagt werden soll, welches, da in einigen Nachbarstaaten Hirsche und NehböEe auch während der hiesigen Schonzeit ge schossen werden dürfen, auf ganz erlaubte Weise aus- dem Auslande bezogen werden könne und überhaupü einen nicht unwichtigen Handelsartikel bilde.
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