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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,2
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028279Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028279Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028279Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- Entwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich Sachsen. Besonderer Theil. (§§. 565-747.)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll50. Sitzung 1001
- Protokoll51. Sitzung 1011
- Protokoll52. Sitzung 1029
- Protokoll53. Sitzung 1049
- Protokoll54. Sitzung 1053
- Protokoll55. Sitzung 1071
- Protokoll56. Sitzung 1085
- Protokoll57. Sitzung 1115
- SonstigesVerzeichnis der Gehaltsaufbesserungen bei Abtheilung G des ... 1137
- Protokoll58. Sitzung 1139
- Protokoll59. Sitzung 1149
- SonstigesVerzeichnis der Gehaltsaufbesserungen bei Abtheilung C des ... 1168
- Protokoll60. Sitzung 1169
- Protokoll61. Sitzung 1199
- SonstigesÜbersicht der Voranschläge und des wirklichen Bedarfs für ... 1211
- Protokoll62. Sitzung 1213
- Protokoll63. Sitzung 1233
- Protokoll64. Sitzung 1253
- Protokoll65. Sitzung 1267
- Protokoll66. Sitzung 1293
- Protokoll67. Sitzung 1313
- SonstigesEntwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich ... 1319
- Protokoll68. Sitzung 1367
- SonstigesEntwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich ... 1399
- Protokoll69. Sitzung 1433
- Protokoll70. Sitzung 1443
- Protokoll71. Sitzung 1467
- Protokoll72. Sitzung 1485
- Protokoll73. Sitzung 1517
- Protokoll74. Sitzung 1537
- Protokoll75. Sitzung 1569
- Protokoll76. Sitzung 1587
- Protokoll77. Sitzung 1603
- Protokoll78. Sitzung 1611
- Protokoll79. Sitzung 1647
- Protokoll80. Sitzung 1669
- Protokoll81. Sitzung 1697
- Protokoll82. Sitzung 1733
- SonstigesEntwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich ... 1760
- Protokoll83. Sitzung 1811
- Protokoll84. Sitzung 1845
- Protokoll85. Sitzung 1861
- Protokoll86. Sitzung 1877
- BandBand 1863/64,2 -
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vereitelt wird, so kann der Beweisführer beantragen, Laß diejenigen Thatsachen, welche durch dieselbe zu be weisen waren, für bewiesen erachtet werden. Auf den Antrag ist Tagfahrt zur mündlichen Verhandlung im abgekürzten Verfahren anzuberaumen. §. 606. Die Parteien sind befugt, in der Tagfahrt zur Aus nahme der richterlichen Wahrnehmung diejenigen Um stände und Merkmale zu bezeichnen, welche für den Be weis von Einfluß sind. Entsteht zwischen ihnen Streit über die Identität des Gegenstandes, so hat das Gericht darüber Beschluß zu fassen. §. 607. Ist das Proceßgericht ein Collegialgericht und be findet sich der Gegenstand in seinem Bezirke, so hat die richterliche Wahrnehmung, dafern es nicht deshalb ein Gerichtsamt angeht, nach seinem Ermessen in kollegialer Versammlung oder durch eines oder mehrere seiner Mit glieder statt. II. Verfahren bei der Beweisführung durch Zeugen. §. 608. Der Beweisführer ist bei der Benennung von Zeugen auf eine bestimmte Zahl nicht beschränkt. Findet jedoch das Gericht, nachdem die Abhörung eines oder mehrerer Zeugen erfolgt ist, daß cs der Abhörung noch mehrerer Zeugen nicht bedarf, so eröffnet es dies den Parteien, fährt aber mit der Abhörung fort, wenn eine der Par teien es verlangt. Ergiebt sich, daß der Antrag auf Abhörung noch mehrerer Zeugen überflüssig gewesen, so wird der Antragsteller in Erstattung der durch denselben veranlaßten Kosten verurtheilt. §. 609. Die Parteien werden zur Tagfahrt zur Aufnahme des Zeugcnbcweiscs unter der Eröffnung geladen, daß auch bei ihrem Ausbleiben mit Abhörung der Zeugen werde verfahren werden. §.610.' Die Ladung der Zeugen, welcher die Eidesbelehrung beigefügt werden muß, hat die Thatsachen, über welche die Abhörung beantragt worden ist, im Allgemeinen an- zugebcn und die Androhung einer Geldstrafe bis zu zehn Thalcrn für den Fall des ungerechtfertigten Ausbleibens zu enthalten. Zwischen dem Tage der Zustellung der Ladung und der Tagfahrt müssen mindenstens drei Tage inne liegen. Der Richter kann dem Zeugen die Beweissätze, über welche er abgehört werden soll, abschriftlich mittheilcn, oder vor der Abhörung vorlegen. §. 611. Ein in der Tagfahrt ungerechtfertigt ausgeblichener^ Zeuge wird bei erhöhter Geldstrafe bis zu zwanzig Tha- lern geladen. Bleibt er wiederum ungerechtfertigt aus, so ordnet das Gericht seine Vorführung an. Ein ungerechtfertigt ausgcbliebcncr Zcnge ist den Parteien den verursachten Schaden zu ersetzen verbunden. Dem Ausbleiben in der Tagfahrt gilt gleich, wenn der Zeuge verschuldeter Weise in einem Zustande erscheint, welcher seine Abhörung unthunlich macht. §. 612. Die Abhörung inländischer Zeugen und solcher sich im Jnlande aufhaltender Ausländer, welchen nicht Ex territorialität zusteht, geschieht, soweit nicht die Aus nahmen in §§. 635 bis 639 eintreten, vor dem Proceß- gerichte und, wenn sie sich an einem von demselben über fünf Meilen entfernten Orte aufhalten, vor dem Gerichts amte ihres Aufenthaltsortes. §.613. Ein nm Abhörung eines Zeugen ersuchtes inländi sches Gericht hat die Parteien zu der Tagfahrt zur Zeugen abhörung zu laden, wenn diese es nicht im Voraus ab gelehnt haben. Eine ausländische Behörde, welcheumZeugenabhörung ersucht wird, ist zugleich zu benachrichtigen, ob die Par teien, welche deshalb zu befragen sind, zu der Zeugen abhörung vorgeladen zu werden wünschen. §. 614. Der Zeuge kann von dem Gerichte, welches ihn ab gehört hat, die Zeugengebühren und Vergütung des Reiscaufwandcs verlangen. §. 615. Die Abhörung der Zeugen geschieht an ordentlicher Gerichtsstelle, kann aber nach Ermessen des Gerichtes auch an dem Lei dem Streite in Betracht kommenden Orte stattfinden. Ist der Rechtsstreit vor einem Colle- gialgerichte anhängig und befindet sich der fragliche Ort in dessen Bezirke, so nimmt es die Abhörung an dem selben nach seinem Ermessen in collegialcr Versammlung oder durch eines oder mehrere seiner Mitglieder vor, kann aber auch deshalb ein Gerichtsamt angehen. §. 616. Ist die Abhörung der Zeugen an dem bei dem Streite in Betracht kommenden Orte nicht angemessen, so können sie angewiesen werden, denselben vor ihrer Abhörung in Augenschein zu nehmen. §. 617. Ist ein Zeuge durch Krankheit oder Gebrechlichkeit verhindert, an Gcrichtsstelle zu erscheinen, so wird er in seiner Behausung vom Richter, bei einem Collegialgerichte durch ein Mitglied desselben abgehört. Vom Ermessen des Gerichtes hängt es ab, ob und wiefern es dabei Parteien und Beistände oder Bevollmächtigte zulassen will. §. 618. Die Zeugen sind vor ihrer Abhörung zu einer wahr- heitgcmäßen Aussage zu ermahnen, dafern sie das vier zehnte Altersjahr znrückgclcgt haben, unter Verweisung auf Art. 229 des Strafgesetzbuches, und dafcrn sie zur Leistung eines Eides fähig, überdies unter der Eröff nung, daß nach Befinden die eidliche Bestärkung ihrer Aussagen von ihnen werde erfordert werden. §. 619. Jeder Zeuge wird einzeln in Abwesenheit der später aLzuhörendcn Zeugen, und wenn die Parteien oder auch nur eine derselben erschienen, soweit die Proccßordnung nicht Ausnahmen bestimmt, in deren Gegenwart abgehört. §. 620. Die Abhörung eines Zeugen beginnt damit, daß er vom Gerichte über Vor- und Zunamen, Alter, Religion, 210*
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