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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,2
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028279Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028279Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028279Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- 68. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1864-08-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll50. Sitzung 1001
- Protokoll51. Sitzung 1011
- Protokoll52. Sitzung 1029
- Protokoll53. Sitzung 1049
- Protokoll54. Sitzung 1053
- Protokoll55. Sitzung 1071
- Protokoll56. Sitzung 1085
- Protokoll57. Sitzung 1115
- SonstigesVerzeichnis der Gehaltsaufbesserungen bei Abtheilung G des ... 1137
- Protokoll58. Sitzung 1139
- Protokoll59. Sitzung 1149
- SonstigesVerzeichnis der Gehaltsaufbesserungen bei Abtheilung C des ... 1168
- Protokoll60. Sitzung 1169
- Protokoll61. Sitzung 1199
- SonstigesÜbersicht der Voranschläge und des wirklichen Bedarfs für ... 1211
- Protokoll62. Sitzung 1213
- Protokoll63. Sitzung 1233
- Protokoll64. Sitzung 1253
- Protokoll65. Sitzung 1267
- Protokoll66. Sitzung 1293
- Protokoll67. Sitzung 1313
- SonstigesEntwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich ... 1319
- Protokoll68. Sitzung 1367
- SonstigesEntwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich ... 1399
- Protokoll69. Sitzung 1433
- Protokoll70. Sitzung 1443
- Protokoll71. Sitzung 1467
- Protokoll72. Sitzung 1485
- Protokoll73. Sitzung 1517
- Protokoll74. Sitzung 1537
- Protokoll75. Sitzung 1569
- Protokoll76. Sitzung 1587
- Protokoll77. Sitzung 1603
- Protokoll78. Sitzung 1611
- Protokoll79. Sitzung 1647
- Protokoll80. Sitzung 1669
- Protokoll81. Sitzung 1697
- Protokoll82. Sitzung 1733
- SonstigesEntwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich ... 1760
- Protokoll83. Sitzung 1811
- Protokoll84. Sitzung 1845
- Protokoll85. Sitzung 1861
- Protokoll86. Sitzung 1877
- BandBand 1863/64,2 -
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durch entsprechende Repräsentation nicht blos bei der gesetzgebenden Gewalt, sondern eben so wohl in den dem Volke noch viel näher liegenden Gebieten der Verwaltung und der Rechtspflege zu organisiren. Gleich wie die großen Principien des Repräsentativsystems, welche Eng land zuerst ausgebildet hat, in Erhaltung ihres Grund charakters, in Deutschland eine den Verhältnissen an gemessene Anwendung finden müssen und wie das in England am besten bewahrte germanische Princip der Selbstverwaltung wieder zur Geltung gelangt, so treibt auch in der ganzen Rechtspflege eine innere, wenn auch unbewußt wirkende Kraft dahin, die alten germanischen, durch das Eindringen fremden Rechts und fremden ge richtlichen Verfahrens verschütteten Grundlagen wieder aufzurichten und in allen Gebieten des Staatslebens eine Mitwirkung des Volkes herzustellen. Im Geiste dieser neuen Bewegung wird jetzt in der Civilrechtspflege, in Sachen besonderer Berufserfahrung, in den Handels und GewerbegcrichtendieRechtspflege durch Berufsgenosfen geübt oder mitgeübt, werden in den Friedens- und Schieds gerichten Volkselemente zur Mitwirkung hergezogen und für geringere, besonders bei ländlichen Verhältnissen vor kommende Streitigkeiten wird eine den alten Dinggerichten ähnliche Einrichtung vielfach verlangt. Ebenso ist auch in der Criminalrechtspflege das Bedürsniß der Wieder anknüpfung an eine Mitwirkung des Volkes immer lebendiger geworden und hat in der Jury, welche das staatliche und das Volkselement in ähnlicher Weise, wie bei der Gesetzgebung in relativer Selbständigkeit für die Erreichung des gemeinsamen Zweckes zusammenwirken läßt, die entsprechendste Befriedigung gefunden. So erscheint demnach das Geschwornengericht zur Ausfüllung einer wesentlichen Lücke bestimmt, welche be stehen bleiben würde, wenn auf einem so wichtigen Ge biete, wo es sich um Leben, Freiheit, Ehre des Bürgers handelt, eine Mitwirkung von Vertretern des Volkes und der gemeinsamen sittlich-rechtlichen Lebensanschauung ausgeschlossen bliebe. Zeigt sich außerdem das Geschwor- ncngcricht als ein unersetzliches Mittel, das so wichtige Vertrauen des Volkes in die Rechtspflege zu stärken, durch die Verantwortlichkeit, welche es auf einen Theil des Volkes überträgt, eine größere staatliche Solidarität zu schaffen, durch die Theilnahme von Volksgenossen die Achtung vor dem Gesetze zu heben, wodurch sich Lis jetzt im Allgemeinen das englische Volk ausgezeichnet hat und zur Bildung des politischen Muthcs und Charakters beizutragen, so wird man berechtigt sein, in dem, in den meisten deutschen Staaten schon befriedigten Verlangen nach Einführung von Geschwornengerichten nicht blos die vorübergehende Strömung einer nicht richtig geleite ten öffentlichen Meinung, sondern den unwiderstehlichen, durch Geschichte und richtige Auffassung des staatlichen Lebens gerechtfertigten Zug des immer mehr zur Herr schaft gelangenden Princips der organischen Mitwirkung des Volkes bei der Ausübung aller staatlichen Functionen zu erkennen. Aber obwohl das Geschwornengericht für Deutsch land durch Geschichte, Wissenschaft und Praxis gerecht fertigt erscheint, so werden doch die unbefangenen Ver- theidiger desselben nicht verkennen, daß auch dieses In stitut, wenn nur die Grundprincipien in der relativ selbständigen Mitwirkung zweier Organe zu dem gemein schaftlichen Zwecke aufrecht erhalten werden, in den Modalitäten der Ausführung mancher Aenderungen und Verbesserungen fähig ist und manche zur größeren Garantie für die Richtigkeit des Wahrspruches gemachten Neformvorschläge noch sorgfältiger.zu Prüfen sind. Ins besondere dürfte bei Bildung der Geschwornengerichte näher zu erwägen sein, ob nicht in ähnlicher Weise, wie bis jetzt in den meisten deutschen Staaten der deutsche Sinn einem nach blosen Steuerquoten bestimmten' Wahlsystem widerstrebte, auch Leim Schwurgericht die ganze Liste der Geschwornen nach den hauptsächlichen Berufs- und Lebenskreisen festgestellt, Ausloosung und Recufation nach diesen Klassen in der Art bestimmt wer den konnten, daß auch in jedem Schwurgerichte der so wichtige Stand der Rechtsgelehrten stets durch einige Mitglieder vertreten würde, welche, ohne sich durch einen amtlichen und ständigen Charakter von den übrigen Mitgliedern abzuheben, durch die Gleichheit der Stellung einen wichtigen, aber freien Einfluß auf die bessere Wür digung mancher rechtlichen Momente auszuüben vermöch ten. Ebenso würde es für eine neue Gesetzgebung eine würdige Aufgabe sein, richtigere leitende Grundprin cipien über die Fragestellung festzusetzen. Aber welcher Vervollkommnung das Geschwornengericht auch in mehre ren Richtungen fähig sein möge, vor Allem kommt es jetzt darauf an, daß dieses Institut auch in den deutschen Ländern, wie Oesterreich und Sachsen, welche desselben noch ermangeln, eingeführt werde und in seinem Bestände sicher gestellt sei. Tritt nun für die Einführung des Geschwornen- gerichts in Sachsen (nach der Ansicht des mitunterzeich- neten Referenten) zu den dargelegten Gründen die Prak tische Erwägung entscheidend hinzu, daß einerseits die Strafproceßordnung vom Jahre 1855 in wichtigen Punkten einer Verbesserung bedarf und andererseits kein An» Haltspunkt oder Grund zu einer Vermuthung vorhanden ist, daß in irgend einem der anderen deutschen Staaten dieses Institut wieder abgeschafft werden könnte, so wird bei dem immer stärker werdenden Zuge nach Gemeinsam keit in den Grundlagen des Rechtes und der Rechts pflege, der erste auf Einführung der Schwurgerichte ge richtete Antrag der jenseitigen Kammer gerechtfertigt erscheinen. Gegengründe. Diesen historischen und allgemein staatsrechtlichen, sowie den besonderen, aus dem Wesen der Strafrechts pflege geschöpften Gründen stellen aber die Gegner der Geschwornengerichte sehr beachtenswerthe Gründe ent gegen. In dem Berichte der jenseitigen Kammer sind dieselben S. 619 bis 664 einzeln dargelegt. Indem darauf Bezug genommen wird, sollen hier gleichfalls nur die hauptsächlichsten Gegengründe etwas ausführlicher entwickelt werden. Nach seinem historischen Ursprünge und Charakter zeigt sich das Geschwornengericht als ein eigcnthümliches englisches Institut, welches auch mit dem Leben, den Anschauungen und den Culturzuständen so sehr ver wachsen erscheint, daß bis jetzt eine Uebertragung auf den Continent nicht ohne eine wesentliche Aenderung in der englischen Form hat stattfinden können. Zunächst hängt die Jury zusammen mit dem niederen Zustande, in welchem in England die ganze Strafrechtswissenschaft geblieben ist, und hat wesentlich dazu beigetragen, den selben zu ftxiren und die Fortbildung durch die Wissen-
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