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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,2
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028279Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028279Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028279Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- 68. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1864-08-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll50. Sitzung 1001
- Protokoll51. Sitzung 1011
- Protokoll52. Sitzung 1029
- Protokoll53. Sitzung 1049
- Protokoll54. Sitzung 1053
- Protokoll55. Sitzung 1071
- Protokoll56. Sitzung 1085
- Protokoll57. Sitzung 1115
- SonstigesVerzeichnis der Gehaltsaufbesserungen bei Abtheilung G des ... 1137
- Protokoll58. Sitzung 1139
- Protokoll59. Sitzung 1149
- SonstigesVerzeichnis der Gehaltsaufbesserungen bei Abtheilung C des ... 1168
- Protokoll60. Sitzung 1169
- Protokoll61. Sitzung 1199
- SonstigesÜbersicht der Voranschläge und des wirklichen Bedarfs für ... 1211
- Protokoll62. Sitzung 1213
- Protokoll63. Sitzung 1233
- Protokoll64. Sitzung 1253
- Protokoll65. Sitzung 1267
- Protokoll66. Sitzung 1293
- Protokoll67. Sitzung 1313
- SonstigesEntwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich ... 1319
- Protokoll68. Sitzung 1367
- SonstigesEntwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich ... 1399
- Protokoll69. Sitzung 1433
- Protokoll70. Sitzung 1443
- Protokoll71. Sitzung 1467
- Protokoll72. Sitzung 1485
- Protokoll73. Sitzung 1517
- Protokoll74. Sitzung 1537
- Protokoll75. Sitzung 1569
- Protokoll76. Sitzung 1587
- Protokoll77. Sitzung 1603
- Protokoll78. Sitzung 1611
- Protokoll79. Sitzung 1647
- Protokoll80. Sitzung 1669
- Protokoll81. Sitzung 1697
- Protokoll82. Sitzung 1733
- SonstigesEntwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich ... 1760
- Protokoll83. Sitzung 1811
- Protokoll84. Sitzung 1845
- Protokoll85. Sitzung 1861
- Protokoll86. Sitzung 1877
- BandBand 1863/64,2 -
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auch Lei dem Gcschworncngericht eine solche Verbindung durch ein aus Laien und Juristen gebildetes Gericht eintreten zu lassen. In Hinsicht auf die Bildung des Gcschwornengerichts fand aber dieser Vorschlag sofort einen entschiedenen Widerspruch, (s. Brackenhöst in „das Volk und sein Recht", 1845, S. 148 flg.) wurde jedoch in dem Streite über die Einführung der Geschwornengerichte in Baden in beschränkterer Weise wieder ausgenommen und im Januar 1848 in der badi schen Zweiten Kammer (von dem pcnsionirten Hofgerichts- präsidentcn Stößer aus Konstanz) in dem Anträge for- mulirt, daß für den Fall, daß der Einführung der Schwurgerichte politische Hindernisse im Wege stehen sollten, ein gemischtes Gericht aus vom Staate ange stellten rechtsgelehrtcn Richtern und aus nicht ständigen, vom Volke gewählten Richtern, jedoch nur zur Entschei dung der sogenannten Thatfrage, zusammengesetzt werden möge. Auch dieser Antrag fand in dem Eommissions- bcrichte der Zweiten Kammer (s. VII. Beilagenheft von 1848, Referent Mittermaier) entschiedene Mißbilligung und wurde durch die eintrctenden politischen Ereignisse völlig beseitigt, sowie auch ein ähnlicher, bald nach Ein führung des Gcschwornengerichts in Preußen (von dem Obertribunalspräsidcnten Dr. Götz in Berlin) gemachter Vorschlag keinen Anklang fand. Dagegen ist neuerdings in der umfassendsten Weise der Vorschlag der Vereinigung des bürgerlichen und des richterlichen Elements dahin gemacht worden, (s. allgemeine Gerichtszcitung für das König reich Sachsen für 1804, Heft 3 und 4) daß ein ans ständigen Richtern und einer größeren An zahl bürgerlicher Mitglieder bestehendes, gemischtes, als i Schöffengericht oder besser als „deutsches Schwurgericht" zu bezeichnendes Collegium gemeinsam über die sogenannte Thatfrage und über die Rechtsfrage das Urthcil fällen, bei letzterer jedoch dem bürgerlichen Elemente nur eine Mitbcrathung zustchcn solle. Zur Empfehlung dieses Vorschlages ist, außer wichtigen theoretischen Gründen, insbesondere auf den allseitig als glücklich anerkannten Anfang hingewiesen, den dieses System in Anwendung auf geringfügige Strafsachen (sogenannte Polizcistraf- sachen) zuerst in Hannover und seitdem auch in Olden burg, Kurbessen, Bremen erhalten hat, so daß die Wahr scheinlichkeit begründet erscheine, daß dasselbe auch bei Anwendung auf die schweren Verbrechen ein ebenso er freuliches Resultat liefern werde. Diesen Vorschlag hat unverkennbar die jenseitige Kammer vor Augen gehabt, als sie nach dem, die Ein führung des Geschworucngcrichts betreffenden Beschlüsse den Zusatzantrag annahm: „hierbei auch die Frage wegen Einführung der-neuer dings angeregten Schöffengerichte in genaue Erwägung zu ziehen." Die unterzeichnete Deputation hat daher den An trag vor Allem von diesem Gesichtspunkte aus der Prü fung unterzogen und die Gründe, welche für und gegen denselben sprechen, in folgenden Hauptpunkten zusammen gefaßt. Zuvörderst ist hcrvorzuheben, daß der obenbczeichncte, das moderne Staatslcbcn durchdringende Grundgedanke von der Nothweudigkeit der Mitwirkung eines volks- thümlichen oder bürgerlichen Elements bei der Straf ¬ rechtspflege auch das Motiv dieses Antrages ist und so gar noch vollständiger- in demselben zur Geltung zu gelangen scheint, indem das bürgerliche Element eine Mitwirkung bei der Beurtheilung des ganzen Straffalles, der Schuld-/ wie der.Strafsrage, erhält/ wenn ihm auch bei Bestimmung der gesetzlichen Strafe und des Straf- maaßes nur eine b.erathende Stimme eingeräumt wird. Was zunächst den letzteren Punkt betrifft, so dürfte eine Mitberathung der Geschworncn bei der Feststellung der vom Gesetze verhängten Strafe an und für sich wohl nicht als eine Uebcrschreitung des dem bürgerlichen Elemente anzuweisenden Wirkungskreises angesehen wer den, da die von den Geschwornen verlangte Beantwortung der Schuldfrage oft wichtigere und schwieriger zu be- urtheilende rechtliche Momente enthält, als die Entschei dung der Straffrage. Dagegen wird gegen die Ver einigung des richterlichen und des bürgerlichen Elements in demselben Collegium der schwerer wiegende Einwurf erhoben werden, daß die rechtsgelehrten Richter, obwohl der Zahl nach die Minderheit bildend, doch durch ihre größere Gewandtheit in der Darlegung und Beurtheilung des Falles einen das freie Urtheil hemmenden Einfluß auf die bürgerlichen Mitglieder ausüben könnten. Zur Entkräftung dieses Einwandes wird nicht blos auf die Zwangslage hingewiesen, in, welche, nach der französisch deutschen Organisation der Jury, die Geschwornen durch die ihnen vorgelcgte Fragestellung versetzt werden, son dern auch auf den oft maßgebenden Einfluß, welchen der Gerichtspräsident durch seine Belehrungen und besonders durch sein Schlußresumä ausübt, sowie aus den noch ! minder berechtigten Einfluß des Obmanns, der, ohne durch besondere Qualification eine Bürgschaft für die richtige Leitung der Verhandlung in dem Berathungs- zimmer, „der dunkelsten Seite des Geschwornengerichts," zu geben, seiner Ansicht leichter Geltung verschaffen kann. Da ferner nach dem neuen Vorschläge die Geschwornen- liste noch mehr mit Rücksicht auf geistige Bildung an gefertigt werden soll, so kann auch auf andere Collegien Bezug genommen werden, wo gebildete Bürger zusammen mit sogenannten „Studirten" berathen, wie in den Ge- meindecollegicn u. schw., , in denen das bürgerliche Ele ment thatsächlich den Beweis liefert, daß es seine Selb ständigkeit wohl zu wahren weiß. Zudem ist das Prin- eip,' welches den beantragten Schöffengerichten zu Grunde liegt, schon auf- einem wichtigen Gebiete der bürgerlichen Rechtspflege in den deutschen Handelsgerichten zur An wendung gekommen, insofern dieselben, wie in Sachsen nach der Verordnung vom 30. Mai 1801 durch zwei rechtsgelchrte Richter und durch drei Kaufleute gebildet werden. Die weiteren Vorth eile, welche aus der gemein schaftlichen Berathung, besonders der That- oder Schuld frage, durch Beseitigung der großen, aus der Unter scheidung der That- und Rechtsfrage und der Frage stellung entstandenen Schwierigkeiten sich ergeben würden, sind von selbst einleuchtend, als daß-sie einer näheren Darlegung bedürften. Als ein besonderer Vorzug ver dient aber noch hervorgehoben zu werden, daß nach dem Vorschläge solche „deutsche Schwurgerichte" für alle Klassen von strafbaren Handlungen leichter errichtet werden könnten und dadurch die Jneonsequenz Wegfällen würde, welche sowohl in Frankreich darin besteht, daß bei der Zweitheilung in Verbrechen und Vergehen die Beurtheilung der letzteren den eorrectionellen, blos aus
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