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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,2
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028279Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028279Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028279Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- Entwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich Sachsen. Besonderer Theil. (§§. 748-917.)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll50. Sitzung 1001
- Protokoll51. Sitzung 1011
- Protokoll52. Sitzung 1029
- Protokoll53. Sitzung 1049
- Protokoll54. Sitzung 1053
- Protokoll55. Sitzung 1071
- Protokoll56. Sitzung 1085
- Protokoll57. Sitzung 1115
- SonstigesVerzeichnis der Gehaltsaufbesserungen bei Abtheilung G des ... 1137
- Protokoll58. Sitzung 1139
- Protokoll59. Sitzung 1149
- SonstigesVerzeichnis der Gehaltsaufbesserungen bei Abtheilung C des ... 1168
- Protokoll60. Sitzung 1169
- Protokoll61. Sitzung 1199
- SonstigesÜbersicht der Voranschläge und des wirklichen Bedarfs für ... 1211
- Protokoll62. Sitzung 1213
- Protokoll63. Sitzung 1233
- Protokoll64. Sitzung 1253
- Protokoll65. Sitzung 1267
- Protokoll66. Sitzung 1293
- Protokoll67. Sitzung 1313
- SonstigesEntwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich ... 1319
- Protokoll68. Sitzung 1367
- SonstigesEntwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich ... 1399
- Protokoll69. Sitzung 1433
- Protokoll70. Sitzung 1443
- Protokoll71. Sitzung 1467
- Protokoll72. Sitzung 1485
- Protokoll73. Sitzung 1517
- Protokoll74. Sitzung 1537
- Protokoll75. Sitzung 1569
- Protokoll76. Sitzung 1587
- Protokoll77. Sitzung 1603
- Protokoll78. Sitzung 1611
- Protokoll79. Sitzung 1647
- Protokoll80. Sitzung 1669
- Protokoll81. Sitzung 1697
- Protokoll82. Sitzung 1733
- SonstigesEntwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich ... 1760
- Protokoll83. Sitzung 1811
- Protokoll84. Sitzung 1845
- Protokoll85. Sitzung 1861
- Protokoll86. Sitzung 1877
- BandBand 1863/64,2 -
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Entwurf einer bürgerlichen Prsreß-rdnung für das Königreich Sachsein. Besonderer Theil. (§§. 748-917.) (S. L.M. I. K. S. 507, 538 , 672 , 755 , 785 , 823 flgg., 1291 flg. und 1319 flgg.) verlangt wird, und, soweit erforderlich, eine Schuldbe rechnung zu enthalten. Dem Anträge sind in den Fällen des §. 748 unter 2 die vor dem Schiedsgerichte ergangenen Acten, in den Fällen des §. 748 unter 6 und 7 die Ur kunden, auf welche sich der Anspruch gründet, in der Urschrift oder in beglaubigter Abschrift beizufügen. Ist die Leistung von einer Bedingung abhängig, so müssen öffentliche Urkunden, durch welche der Eintritt der Be dingung bewiesen wird, Leigefügt werden. Kapitel XXII. Von dem Vollstreckungsvcrfahren. A. Allgemeine Bestimmungen. ' §. 748. Das Vollstreckungsverfahren hat statt auf Grund 1. eines rechtskräftigen Erkenntnisses, 2. eines rechtskräftigen Schiedsspruches, 3. eines im Mahnverfahren erlassenen Zahlungs gebotes und eines an den Miether unbeweglicher Sachen erlassenen Räumungsgebotes, 4. eines vor Gericht über einen vor demselben an hängigen Rechtsstreit abgeschlossenen Vergleiches, 5. einer vor Gericht erklärten Unterwerfung unter eine vor demselben angestcllte Klage, 6. öffentliche Urkunden, welche die Unterwerfung unter das Vollstreckungsverfahren enthalten, 7. eines nach §. 111 des Gewerbegesetzes vom 15. Oktober 1861 vor der Verwaltungsbehörde oder dem Gewerbegerichte abgeschlossenen Vergleiches. §. 749. Das Vollstrcckungsverfahren auf Grund auslän discher Erkenntnisse und Zahlungsgebote hat nur auf Antrag des ausländischen Proceßgerichtes und mit Ge nehmigung des Ministeriums der Justiz statt, soweit nicht in Gesetzen oder Staatsverträgen besondere Bestimmungen bestehen. §. 750. Der Antrag aus Einleitung des Vollstreckungsver fahrens gehört in den Fällen des §> 748 unter 1, 3, 4, 5 vor das Proceßgericht, in den Fällen unter 2, 6, 7 vor ein für die Streitsache zuständiges Gericht. §. 751. Der Antrag auf Einleitung des Vollstreckungsver- fahrens hat die bestimmte Angabe der Leistung, welche I. K. (6. Abonnement.) §. 752. Am den Antrag erläßt das Gericht an die Gegen partei das Gebot, den Antragsteller innerhalb einer Frist zu befriedigen. Das Befriedigungsgebot, welchem der Antrag abschriftlich beizufügen ist, muß das, was die Gegenpartei leisten soll, bestimmt angeben und die für den Fall der Nichtleistung in der Proceßordnung vor geschriebene Androhung enthalten. Die Frist beträgt acht Tage, wenn nicht mit dem Verzüge Gefahr verbunden ist, oder die Leistung eine längere Zeit erfordert. Die zur Bezahlung einer Geld schuld gesetzte Frist kann vom Gerichte ohne Zustimmung des Antragstellers nicht verlängert werden. Der Antragsteller ist von Erlassung des Befriedi- gungsgebotcs durch Zustellung einer Abschrift in Kennt- niß zu setzen, aus welcher die Zeit bemerkt werden muß, zu welcher die Zustellung an die Gegenpartei erfolgt ist. §.753. Hat die Leistung Zug um Zug mit einer Gegen leistung des Antragstellers oder unter Mitwirkung des selben zu geschehen, so ist dies in dem Befriedigungs gebote auszudrücken. §. 754. Wenn Derjenige, an welchen das Befriedigungsge bot erlassen worden, vor der Vollstreckung in sein Ver mögen stirbt, so muß das Gebot an seinen Rechtsnach folger wiederholt werden. ' 221
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