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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,2
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028279Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028279Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028279Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- Entwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich Sachsen. Besonderer Theil. (§§. 748-917.)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll50. Sitzung 1001
- Protokoll51. Sitzung 1011
- Protokoll52. Sitzung 1029
- Protokoll53. Sitzung 1049
- Protokoll54. Sitzung 1053
- Protokoll55. Sitzung 1071
- Protokoll56. Sitzung 1085
- Protokoll57. Sitzung 1115
- SonstigesVerzeichnis der Gehaltsaufbesserungen bei Abtheilung G des ... 1137
- Protokoll58. Sitzung 1139
- Protokoll59. Sitzung 1149
- SonstigesVerzeichnis der Gehaltsaufbesserungen bei Abtheilung C des ... 1168
- Protokoll60. Sitzung 1169
- Protokoll61. Sitzung 1199
- SonstigesÜbersicht der Voranschläge und des wirklichen Bedarfs für ... 1211
- Protokoll62. Sitzung 1213
- Protokoll63. Sitzung 1233
- Protokoll64. Sitzung 1253
- Protokoll65. Sitzung 1267
- Protokoll66. Sitzung 1293
- Protokoll67. Sitzung 1313
- SonstigesEntwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich ... 1319
- Protokoll68. Sitzung 1367
- SonstigesEntwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich ... 1399
- Protokoll69. Sitzung 1433
- Protokoll70. Sitzung 1443
- Protokoll71. Sitzung 1467
- Protokoll72. Sitzung 1485
- Protokoll73. Sitzung 1517
- Protokoll74. Sitzung 1537
- Protokoll75. Sitzung 1569
- Protokoll76. Sitzung 1587
- Protokoll77. Sitzung 1603
- Protokoll78. Sitzung 1611
- Protokoll79. Sitzung 1647
- Protokoll80. Sitzung 1669
- Protokoll81. Sitzung 1697
- Protokoll82. Sitzung 1733
- SonstigesEntwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich ... 1760
- Protokoll83. Sitzung 1811
- Protokoll84. Sitzung 1845
- Protokoll85. Sitzung 1861
- Protokoll86. Sitzung 1877
- BandBand 1863/64,2 -
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der Sicherheitsleistung hängt vom richterlichen Er messen ab. §.909. Die Vorschriften der §§. 894 bis 898 über Voll ziehung und Kosten der gefänglichen Haft gelten auch, wenn dieselbe in Fällen der§§. 906, 907 zur Anwendung zu bringen ist. VI. Vollstreckung wegen der Kostenberech nungen der Udvocaten. §.910. Die Gebühren und Verläge eines Advocaten in oder außerhalb eines Processes sind, dafern sie von der zu ständigen Behörde festgestellt worden, auf Antrag des Advocaten durch das Vollstreckungsverfahren einzubrin gen. Für dasselbe ist, soweit nicht die Vorschrift des §.83 Anwendung findet, dasjenige Gericht zuständig, vor welchem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichts stand hat. Dem Anträge ist die Kostenberechnung und Feststellung in Urschrift oder beglaubigter Abschrift bei zufügen. §. 911. Das Befriedigungsgebot wird unter Beifügung einer Abschrift des Antrages und der Kostenberechnung nebst Feststellung an den Schuldner unter der Verwarnung erlassen, daß, wenn er demselben nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist Nachkomme, auf Antrag des Advocaten gegen ihn mit Vollstreckung werde verfahren werden. §. 912. Wenn der Schuldner den Einwand entgegenstellt, daß eine Mühwaltung oder ein Verlag nicht stattge sunden habe, oder daß eine Mühwaltung wider sein Verbot vorgenommen worden sei, kommt die darauf be zügliche Vorschrift des §. 24 der Advocatenordnung zur Anwendung. Ueber diesen Einwand wird im abgekürzten Verfahren verhandelt und erkannt. VII. Zusammentreffen mehrerer Gläubiger. §. 913. Wenn an derselben beweglichen Sache, an derselben Forderung oder an demselben Rechte für verschiedene Personen im Vollstrcckungsverfahren eine Beschlagnahme stattgefundcn hat, so erfolgt die Befriedigung derselben in der Maaße, daß, wer eine Beschlagnahme früher er langte, den Vorzug vor dem hat, welcher dieselbe später erwirkte. §. 914. Jede der verschiedenen Personen, welche die Be schlagnahme ausgebracht haben, kann im Vollstreckungs verfahren Befriedigung suchen, ohne daß den klebrigen ein Widerspruchsrecht zusteht. §. 915. Trägt in dem in §. 783 angegebenen Falle der Faufipfandglänbiger nicht auf Versteigerung an, so ist jeder, welcher die Beschlagnahme erlangt hat, berechtigt, Lei dem Proccßgerichte darauf anzutragen, daß dem Pfandgläubiger aufgegebcn werde, innerhalb einer Frist sein Recht geltend zu machen, auch, wie dies geschehen, nachzuweisen, und zwar alles dies unter der Verwarnung, daß dem Antragsteller nach erfolglosem Ablaufe der Frist freistehen werde, seine Befriedigung aus dem Gegenstände zu suchen. Streitigkeiten zwischen dem Pfandgläubiger und Demjenigen, welcher die Beschlagnahme erlangte, sind vor dem Gerichte, welches die Beschlagnahme beschloß, im abgekürzten Verfahren zu verhandeln. §. 916. Das Gericht giebt, sobald die in Beschlag genom mene Sache oder Forderung in Geld umgesetzt worden ist, Denjenigen, welche Ansprüche »«gemeldet haben, auf, die Berechnung derselben innerhalb einer Frist einzu reichen. Auf Grund der Berechnungen sowie der Ge richtsacten und, soweit erstere nicht eingekommen sind, der letzteren allein, entwirft das Gericht einen Verthei- lungsplan. Er ist den Betheiligten unter der Eröffnung mitzutheilen, daß, soweit sie innerhalb einer ihnen hierzu gesetzten Frist nicht Ausstellungen erheben, mit Verkei lung der Masse werde nach Maßgabe des Vertheilungs- Planes verfahren werden. Wenn derselbe angefochten wird, so kommt die Vorschrift des §. 866 zur Anwendung. §>917. Von der Vertheilungsmassc sind die Kosten für Ein ziehung und Verkeilung der Masse im Voraus in Ab zug zu bringen. Die speciellen Motiven zu §§. 748 bis mit 917 lau ten folgendermaßen: Zu Kapitel XLII. Die Rücksichten, welche für die in diesem Kapitel aufgestellten Vorschriften maßgebend sein mußten, sind oben in den §§. 47 bis 49 der allgemeinen Motiven angedeutet worden. Zu §. 749. Nach den Vorschriften verschiedener ProceßgesetzgeLungen hat das Gericht darüber zu ent scheiden, ob auf Grund ausländischer Erkenntnisse oder Urkunden das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll. Der Entwurf konnte nicht außer Betracht lassen, daß die Frage der Vollstreckbarkeit nicht rein privatrechtlicher Natur ist, sondern zugleich das öffentliche Recht, das Verhältnis; von Staaten zu einander, betrifft und hat cs daher Lei dem §. 10 unter 4 des L-Gesetzes vom 28. Januar 1835 gelassen, nach welchem, so nstit nicht durch Staatsverträge etwas Anderes festgesetzt ist, ohne Genehmigung des Justizministeriums kein im Auslande gesprochenes Erkenntniß vollzogen werden kann, übri gens diese Vorschrift folgerecht auf jede aus ausländi schen Urkunden beantragte Vollstreckung ausgedehnt. Den deutschen Bundesstaaten gegenüber wird das Er forderliche durch das Gesetz, die in den deutschen Bundes staaten in bürgerlichen Rechtsstrcitigkeiten gegenseitig zu gewährende Rechtshülfe betreffend, ungeordnet werden. Zu §. 754. Ist die Vollstreckung noch nicht gegen den Erblasser vorgcnommcn gewesen, so muß das Be- fricdigungsgebot an den Erben wiederholt werden, weil sich nicht ohne Weiteres annchmen läßt, daß derselbe von Erlassung eines solchen an den Erblasser Kcnntniß habe. Eine bestimmte Erklärung hierüber war um so mehr räthlich, je leichter man bei dem Mangel derselben hätte zu der entgegengesetzten Ansicht gelangen können. Zu §. 759. Ist die Vollstreckung nicht innerhalb eines Jahres von Zustellung des Bcfricdigungsgebotes
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