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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,2
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028279Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028279Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028279Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- Entwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich Sachsen. Besonderer Theil. (§§. 748-917.)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll50. Sitzung 1001
- Protokoll51. Sitzung 1011
- Protokoll52. Sitzung 1029
- Protokoll53. Sitzung 1049
- Protokoll54. Sitzung 1053
- Protokoll55. Sitzung 1071
- Protokoll56. Sitzung 1085
- Protokoll57. Sitzung 1115
- SonstigesVerzeichnis der Gehaltsaufbesserungen bei Abtheilung G des ... 1137
- Protokoll58. Sitzung 1139
- Protokoll59. Sitzung 1149
- SonstigesVerzeichnis der Gehaltsaufbesserungen bei Abtheilung C des ... 1168
- Protokoll60. Sitzung 1169
- Protokoll61. Sitzung 1199
- SonstigesÜbersicht der Voranschläge und des wirklichen Bedarfs für ... 1211
- Protokoll62. Sitzung 1213
- Protokoll63. Sitzung 1233
- Protokoll64. Sitzung 1253
- Protokoll65. Sitzung 1267
- Protokoll66. Sitzung 1293
- Protokoll67. Sitzung 1313
- SonstigesEntwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich ... 1319
- Protokoll68. Sitzung 1367
- SonstigesEntwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich ... 1399
- Protokoll69. Sitzung 1433
- Protokoll70. Sitzung 1443
- Protokoll71. Sitzung 1467
- Protokoll72. Sitzung 1485
- Protokoll73. Sitzung 1517
- Protokoll74. Sitzung 1537
- Protokoll75. Sitzung 1569
- Protokoll76. Sitzung 1587
- Protokoll77. Sitzung 1603
- Protokoll78. Sitzung 1611
- Protokoll79. Sitzung 1647
- Protokoll80. Sitzung 1669
- Protokoll81. Sitzung 1697
- Protokoll82. Sitzung 1733
- SonstigesEntwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich ... 1760
- Protokoll83. Sitzung 1811
- Protokoll84. Sitzung 1845
- Protokoll85. Sitzung 1861
- Protokoll86. Sitzung 1877
- BandBand 1863/64,2 -
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Der Entwurf geht weiter und gestattet die Geltend machung aller Einreden, welche erst nach den in §. 760 erwähnten Zeitpunkten entstanden oder dem Beklagten ohne sein Verschulden erst nach denselben bekannt wor den sind, läßt sie jedoch nur beachten, wenn bei der Vorschützung der Beweis mit Urkunden und, so weit es dessen bedarf, zugleich der Beweis der Aechtheit der selben angetreten wird. Die Deputation war ursprünglich gegen diese Er weiterung, weil sie einen Vcrschleif der Sache durch das Vorschützen von Einreden befürchtete, sie ist jedoch von ihrem Bedenken zurückgekommen, da die Verhandlung über die Einreden im abgekürzten Verfahren zu erfolgen hat und der Beweis der Aechtheit der Urkunden nur durch Eidesantrag geführt werden kann. Die Deputation schlägt vor, die 760 und 761 unverändert anzunehmen. Zu §. 762 hielt die Deputation dafür, daß die hier getroffenen Be stimmungen zum Rechtsschutze nicht nöthig und ganz dazu geeignet wären, einem" böswilligen oder leichtsinnigen Beklagten die Möglichkeit darzubieten, die Vollstreckung ohne allen Rechtsgrund aufzuhalten. Die Deputation hat die Fälle, für welche der Pa ragraph ein Suspensivrechtsmittel giebt, näher ins Auge gefaßt und bemerkt darüber Folgendes: Zu 1. Gefängliche Haft tritt nach §. 893 zu Erzwingung von Handlungen ein, welche durch einen Andern, als den Beklagten, nicht vorgenommen werden können. Nun aber hat a) der Beklagte vom Anfänge des Processes an schon Kenntniß davon, daß die Vollstreckung des Er kenntnisses erforderlichen Falles durch Anlegung gefänglicher Haft geschehen wird; A 1>) nach K. 892 kann derselbe zur Vornahme der Hand lung mehrmalige Verlängerung der Frist verlangen, und berücksichtigt o) der §. 899 in genügender Weise den Fall der Un möglichkeit der Handlung. Auch in Ehesachen findet keine Ueberraschunq durch gefängliche Haft statt. Zu 2. Hier hat sich der ganze Proceß um die Frage ge dreht, ob der Beklagte aus dem Grundstücke herauszu setzen sei. Die Einreden gegen Heraussetzung müssen schon im Proceffe geltend gemacht worden fein. Nach der Rechtskraft des Erkenntnisses erhält der Beklagte ein Bcfriedigungsgebot. Neuentstandene Einreden sind ihm durch §. 760 Vorbehalten. Was außerdem noch eine Suspensivbeschwerde be zwecken soll, läßt sich nicht absehen. Das Nämliche gilt zn 3. Zu 4. Durch Beschlagnahme von Geld des Beklagten zu Tilgung einer Schuld desselben kann kein unersetzlicher Schaden zugefügt werden. I. K. (k. Abonnement.) Zu 5. Ein Rechtsgrund, mit welchem der Beklagte der Versteigerung entgegentreten könnte, ist kaum denkbar. Auch findet keine Ueberraschung desselben statt. Er weiß, daß ihm die Mobilien abgepfändet werden können und erhält, bevor es zur Beschlagnahme kommt, ein Befrie digungsgebot. Nach §. 787 darf in der Regel die Versteigerung erst nach 8 Tagen, von der Beschlagnahme an, geschehen. Ucbrigens ist für thunlichste Schonung des Beklagten durch die §§. 776, 778, 779, 780, 793 gesorgt. Zu 6 kommt in Betracht: a) daß an den Beklagten zuvörderst nach §. 767 ein Befriedigungsgebot erlassen wird, daß i)) nach Beschlagnahme der unbeweglichen Sache an Beklagten die nach §. 824 bestimmte Aufforderung ergeht. Weiter ist, v) wenn die in K. 824 bestimmte Frist abgelausen ist, vom Gericht nach §. 828, bevor es zum öffentlichen Ausgebote kommt, die Schätzung zu veranstalten, auch erfordert ä) die Entwerfung der Beschreibung des zu verstei gernden Gegenstandes und das Ausgebot selbst einige Zeit, und ist endlich s) im Ausgebote nach §. 831 eine Frist von 4 bis 12 Wochen zu setzen. Die Deputation rathct aus diesen Gründen die Ablehnung des Paragraphen an, womit auch der königl. Commissar einverstanden war. nahm der königl. Commissar Bezug auf §. 387 des Ent wurfes. Es regten aber in der Deputation die Worte: „in rechtliche Gewißheit gesetzt ist" den Zweifel an, ob auch die Rechtspräsumtion damit ge troffen wird, und will die Deputation, um diesen Zweifel zu beseitigen, nach den Worten: „gesetzt ist" einschalten: „oder für dasselbe eine gesetzliche Vermuthung spricht." Der königl. Commissar hielt diese Einschaltung zwar nicht für nöthig, wollte aber derselben nicht entgegen treten und empfiehlt die Deputation die Annahme dieses Paragraphen mit der vorgeschla genen Einschaltung. Zu §. 764 nahm die Deputation an, daß das Wort „cntgeldliche" absichtlich gebraucht worden sei, um die Schenkungen auszuschließen, so daß bei letzteren eine Fristbcstimmung gar nicht eintritt. Der königl. Commissar verwies wegen der Worte: „entgeldliche Veräußerung" auf §. 1647 des bürgerlichen Gesetzbuches. Nach ihm sind Schenkungen unter den Lebenden, welche sich Ehegatten während der Ehe machen, nichtig, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschcnke. Die unveränderte Annahme dieses Paragraphen wird an- gerathen. 224
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