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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,2
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028279Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028279Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028279Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- Entwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich Sachsen. Besonderer Theil. (§§. 748-917.)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll50. Sitzung 1001
- Protokoll51. Sitzung 1011
- Protokoll52. Sitzung 1029
- Protokoll53. Sitzung 1049
- Protokoll54. Sitzung 1053
- Protokoll55. Sitzung 1071
- Protokoll56. Sitzung 1085
- Protokoll57. Sitzung 1115
- SonstigesVerzeichnis der Gehaltsaufbesserungen bei Abtheilung G des ... 1137
- Protokoll58. Sitzung 1139
- Protokoll59. Sitzung 1149
- SonstigesVerzeichnis der Gehaltsaufbesserungen bei Abtheilung C des ... 1168
- Protokoll60. Sitzung 1169
- Protokoll61. Sitzung 1199
- SonstigesÜbersicht der Voranschläge und des wirklichen Bedarfs für ... 1211
- Protokoll62. Sitzung 1213
- Protokoll63. Sitzung 1233
- Protokoll64. Sitzung 1253
- Protokoll65. Sitzung 1267
- Protokoll66. Sitzung 1293
- Protokoll67. Sitzung 1313
- SonstigesEntwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich ... 1319
- Protokoll68. Sitzung 1367
- SonstigesEntwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich ... 1399
- Protokoll69. Sitzung 1433
- Protokoll70. Sitzung 1443
- Protokoll71. Sitzung 1467
- Protokoll72. Sitzung 1485
- Protokoll73. Sitzung 1517
- Protokoll74. Sitzung 1537
- Protokoll75. Sitzung 1569
- Protokoll76. Sitzung 1587
- Protokoll77. Sitzung 1603
- Protokoll78. Sitzung 1611
- Protokoll79. Sitzung 1647
- Protokoll80. Sitzung 1669
- Protokoll81. Sitzung 1697
- Protokoll82. Sitzung 1733
- SonstigesEntwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich ... 1760
- Protokoll83. Sitzung 1811
- Protokoll84. Sitzung 1845
- Protokoll85. Sitzung 1861
- Protokoll86. Sitzung 1877
- BandBand 1863/64,2 -
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Die Deputation beruhigte sich bei dieser Zusicherung und schlägt die unveränderte Annahme des Paragraphen vor. Zu §. 830 unter 1, hält es die Deputation für erforderlich, in dem Subhastationsausgebote die Aufführung der Foliennum mer des zu versteigernden Grundstückes aufzuführen; sie schlägt daher vor- bet Punkt 1 nach dem Worte: „Schätzungssumme" beizufügen: „unter Angabe der Nummer des Foliums im Grund- und Hypothekenbuche" und mit dieser Einschaltung den Paragraphen zu genehmigen. Der königl. Commissar hielt diese Einschaltung nicht für erforderlich, weil die Beschreibung des Grundstückes die Nummer des Foliums enthalten werde und blieb bei dem Entwürfe stehen, hauptsächlich, weil im Hinblicke darauf, daß, wenn die Aufnahme der Nummer des Foliums im Ausgebote vorgeschricben würde, die Weg lassung derselben nach §. 868 Nichtigkeit der Zwangs versteigerung nach sich ziehen würde. Zu §. 831 hatte die Deputation Folgendes zu bemerken: Nach §. 831 am Schlüsse, kann bei Gegenständen, deren Schätzungswerth die Summe von 500 Thlrn. nicht übersteigt, bei Einverständniß des Klägers und des Be klagten das Ausgebot durch die Leipziger Zeitung unter bleiben, es genügt also die Bekanntmachung durch das Amtsblatt. Obgleich ein solches Einverständniß selten zu Stande kommen dürfte, so möchte doch die Möglich keit des Eintrittes eines solchen die Nothwendigkeit zur Folge haben, daß die öffentlichen Creditinstitute sämmt- liche Amtsblätter des Landes mithalten müßten. Es soll nun zwar die bisher übliche Benachrich tigung von einer Subhastation an die hypothekarischen Gläubiger Seiten der Hypothekcnbchörde nach K. k33 auch , in Zukunft erfolgen, es tritt aber keine Nichtigkeit der Zwangsversteigerung ein, wenn diese Bekanntmachung unterbleibt. (Vergl. Z. 868.) Dies ist ein Uebelstand, der nicht blos für alle Creditinstitute, sondern auch für jeden Privatmann, der Hypotheken hat, von unberechen barem Nachtheile ist, da er hierdurch ganz außer Stand gesetzt wird, seine Rechte zu salviren und ihm das ver haftete Grundstück unter den Händen weg subhastirt werden kann, ohne daß er das Geringste davon erfährt.. Es muß daher entweder die Schlußbestimmung im H. 831 in Wegfall kommen oder mit dem Unterbleiben der Benachrichtigung der hypothekarischen Gläubiger von einer Subhastation die Nichtigkeit der letzteren bedingt und verbunden werden. Bei letzterer würde übrigens die K. 870 bestimmte Frist zur Geltendmachung derselben keinesweges genügen. Die Deputation empfiehlt daher die Ablehnung des Schlußsatzes von den Worten an: „Bei Gegenständen" bis: „unterbleiben," rathet aber im Uebrigen die Annahme des Paragraphen an- Der königl. Commissar hielt dagegen ein, cs sei der letzte Satz des Paragraphen nicht blos unbedenklich, sondern auch zweckmäßig, weil Lei der Versteigerung un beweglicher Sachen von geringem Werthe auf möglichste Kostenerspqrniß Bedacht genommen werden müsse und, wie bereits in den specicllen Motiven angedeutet worden, zum Bieten auf kleine Grundstücke entfernt Wohnende sich nicht leicht angeben. Der Beklagte und der Kläger hätten in der Regel das größte Interesse, daß die mög lich höchste Kaufsumme erlangt werde. Hielten sie die Bekanntmachung durch die Leipziger Zeitung für un- nöthig, so werde der Richter sich meistentheils veranlaßt sehen, von ihr abzusehen, obwohl er sie nach Ermessen der Umstände anordncn könne. Daß entfernte Ercdit- anstalten auf ein Grundstück unter 50» Thlr. Werth ein Kapital darleihen sollten, werde kaum vorkommen; doch seien sie auch, wie überhaupt alle hypothekarischen Gläubiger, nicht blos durch §. 833, sondern überdies durch die §§. 857, 864 und 865 in ausreichender Weise gesichert. §. 835. Dieser Paragraph enthält Abweichungen von den Vorschriften über Bezahlung des Erstehungsgeldes, wie sie das Mandat vom 26. August 1732, Ooci. 4.uZ. Oont. Dars. I Dom. III S. 296 flg. vorschreibt. Dort heißt es: „daß kein Licitum angenommen werden soll, wenn nicht Derjenige, so solches thut, Lei Rittergütern die Hälfte, bei anderen Grundstücken aber den dritten Theil und bei Bauergütcrn wenigstens den vierten Theil sofort bei der Adjudikation, oder nach der nächsten Leipziger Oster- oder Michaelismesse, binnen 4 Wochen Laar zu erlegen sich erbietet, auf welchen letzteren Fall die Sequestration inzwischen fortzustellcn^ und die Interessen von der Zeit an, da er das Gut erstanden, bis zu diesem Termine zu entrichten, jedoch dagegen auch ihm die von solcher Zeit an erhobenen Nutzungen bei der Adjudikation zu verabfolgen. Wie denn auch die Bezahlung der übrigen Kauf summe nicht weiter, als 4, 6, 8 oder höchstens 10 Jahre hinauszusetzen, und solche Tagezeitcn inzwischen mit 5 Procent bis zur Verfallzeit zu verzinsen." Diese Vorschriften sind den gegenwärtigen Verkehrs verhältnissen nicht mehr angemessen. Jeder Gläubiger, der eine Forderung beitreiben läßt, wünscht möglichst bald in den Besitz seiner Forderung zu gelangen und kann großen Nachthell davon haben, wenn er sich zehn jährige einzelne Zahlungen gefallen lassen muß. Es ist sonach nur anzuerkcnnen, daß diese Be stimmungen mit den Verkehrsverhältnisscn in Ueberein- stimmung gebracht worden sind und kann sonach die Deputation nicht umhin, den Paragraph zur Annahme zu empfehlen, zumal für den Fall, daß diese Vorschriften unter besonderen Umständen nicht passend gefunden wer den sollten, die Vorschrift des K. 834 Gelegenheit gtebt, eine Abänderung eintrcten zu lassen. Bei §. 850 hält die Deputation das vorgeschlagene Verfahren für viel zu aufhältlich und ganz und gar gegen das Interesse des Schuldners. Die Erfahrung lehrt, daß die Grund stücke am besten bezahlt werden, wenn das Ausbieten derselben präcis hinter einander weg erfolgt.
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