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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,2
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028279Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028279Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028279Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- 72. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1864-08-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll50. Sitzung 1001
- Protokoll51. Sitzung 1011
- Protokoll52. Sitzung 1029
- Protokoll53. Sitzung 1049
- Protokoll54. Sitzung 1053
- Protokoll55. Sitzung 1071
- Protokoll56. Sitzung 1085
- Protokoll57. Sitzung 1115
- SonstigesVerzeichnis der Gehaltsaufbesserungen bei Abtheilung G des ... 1137
- Protokoll58. Sitzung 1139
- Protokoll59. Sitzung 1149
- SonstigesVerzeichnis der Gehaltsaufbesserungen bei Abtheilung C des ... 1168
- Protokoll60. Sitzung 1169
- Protokoll61. Sitzung 1199
- SonstigesÜbersicht der Voranschläge und des wirklichen Bedarfs für ... 1211
- Protokoll62. Sitzung 1213
- Protokoll63. Sitzung 1233
- Protokoll64. Sitzung 1253
- Protokoll65. Sitzung 1267
- Protokoll66. Sitzung 1293
- Protokoll67. Sitzung 1313
- SonstigesEntwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich ... 1319
- Protokoll68. Sitzung 1367
- SonstigesEntwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich ... 1399
- Protokoll69. Sitzung 1433
- Protokoll70. Sitzung 1443
- Protokoll71. Sitzung 1467
- Protokoll72. Sitzung 1485
- Protokoll73. Sitzung 1517
- Protokoll74. Sitzung 1537
- Protokoll75. Sitzung 1569
- Protokoll76. Sitzung 1587
- Protokoll77. Sitzung 1603
- Protokoll78. Sitzung 1611
- Protokoll79. Sitzung 1647
- Protokoll80. Sitzung 1669
- Protokoll81. Sitzung 1697
- Protokoll82. Sitzung 1733
- SonstigesEntwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich ... 1760
- Protokoll83. Sitzung 1811
- Protokoll84. Sitzung 1845
- Protokoll85. Sitzung 1861
- Protokoll86. Sitzung 1877
- BandBand 1863/64,2 -
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rechtliche Entscheidung anerkannt und dieses Ancrkennt- niß bescheinigt worden sei. . Bezüglich der Schwierigkeit des Nachweises der Verbietungsrechte sei aus der großen Menge der vor liegenden Fälle beispielsweise nur Folgendes erwähnt. Die Barbicrinnung zu Leipzig hat ihren Entschädi gungsanspruch rechtzeitig angcmclaet und beglaubigte Folienabschriftcn, nicht aber ihre Spccialinnungsartikel vom 2. April 1841 beigefügt. Letztere'sind von der Kreis- direction Leipzig selbst geprüft und bestätigt, befinden -sich bei deren Kanzlei in beglaubigter Abschrift und darum erkannte die Kreisdirection, welche die Geschlossen heit der Innung als durch §. 15 der Artikel erwiesen betrachtete, den angcmcldctcn Entschädigungsanspruch an. Ebenso hatten mehrere Städte der Oberlausitz das Recht zum ausschließlichen Wciuschank und Weinhandel angemeldct und verschiedene Urkunden als Beweismittel Lcigebracht. Die Kreisdirection entschied beifällig und stützte sich dabei namentlich auch auf ein in ihren eigenen Acten befindliches, jedoch von den Anmeldern nicht bei gebrachtes Rescript des vormaligen Geh. Raths vom 8. März 1779 an das vormalige Obcramt. Das Ministerium erkannte auf Necurs des Ver treters des Staatsfiscus in allen diesen Fällen refor matorisch und machte in seinen Entscheidungen geltend, daß die zuerst gedachten Jnnungsartikel, sowie das zu letzt erwähnte landesherrliche Rescript, in welchem das bezügliche Verbietungsrecht allerdings ausdrückliche An erkennung gefunden habe, nicht, rcsp. nicht rechtzeitig beigebracht worden und die Krcisdirectioncn°von Amts wegen diesen Mangel nicht hätten ergänzen dürfen. Unter Hinweisung auf Dasjenige, was hierüber im jenseitigen Dcputationsbericht S. 610 flg. und S.643 flg. ausgeführt, bemerkt man hierzu, daß die Jnnungsartikel der Leipziger Barbierinnung, sowie das erwähnte landes herrliche Rescript sich bei denselben Behörden befinden, welche über die bezüglichen Entschädigungsansprüche zu entscheiden hatten. Für diese Behörden war daher deren Inhalt behördenkundig und in behördlicher Noto rietät beruhend. Solche Thatsachcn sind aber bekannt lich sogar im contentivsen Processe ex otlloio von den entscheidenden Behörden zu berücksichtigen, es bedarf nicht erst des Beweises, ja nicht einmal der Bezugnahme und der Production der betreffenden Urkunden. Wie vielmehr muß dies bei Rechten der hier fraglichen Art der Fall sein, über welche die Entscheidung durch Ver waltungsbehörden im Verwaltungswege erfolgt? Denn gerade ans dieser Verweisung an die Verwaltungsbehör den und auf den von strengem Formalismus freien Ver waltungsweg darf auf die Absicht der Staatsregierung geschlossen werden, den in Rede seienden Zweig des in- nern öffentlichen Rechtes mit möglichster Schonung der dadurch betroffenen Vermögensrechte umzubildcn und nicht auf den Standpunkt der absoluten Negation und eines civil-contentiöscn Prvceßverfahrens steh zu stellen, viel mehr, ausgehend von der ihr inwohnendcn Kenntniß jenes öffentlichcnRechtcs, vorAllem dazuselbst beizntragcn, das von ihr angcstrebtc Ziel (nicht des gewaltsamen und vernichtenden, sondern) des schonenden und ausgleichen den Ucbergangs zu neuen Zuständen zu verwirklichen. Das notzils guäicüs oküoiurn hätte darum auch in der vorliegenden Angelegenheit nicht vergessen werden sollen, und soweit dessen dabei eine Behörde wirklich eingedenk gewesen, dürfte deren Verfahren vielmehr zu billigen, als zu reprobircn sein. Sind die Entschädigungsange legenheiten als reine Verwaltungssachen auzusehen, so haben die entscheidenden Verwaltungsbehörden nicht blos das Recht, sondern auch die Pflicht, dieselben nach allen Seiten hin zu prüfen, zu erörtern und festzustellen und Alles, was in Bezug darauf ihnen bekannt ist, in Betracht zu ziehen. Es folgt dies rcchtcigentlich aus dem gan zen Wesen der Verwaltung. Behandelt man aber jene Angelegenheiten als Administrätivjnstizsachen — und zu solchen' stempelt sie ganz unbestritten das in §. 3 des Entschädigungsgcsetzcs vorgeschriebene Verfahren mit seinem äoasnätuiu, seiner Rechtskraft u. s. w., sowie namentlich in allen Fällen,'wo die Anerkennung versagt und das Recht streitig ist, die Parteistcllnng, welche der Berechtigte auf der einen Seite und der Vertreter des Staatsfiscus auf der andern Seite gegen einander ein nehmen — so liegt den entscheidenden Behörden erst recht die Pflicht ob, nach §. 8 des v-Gesetzes vom 30. Januar 1835 zu handeln, wornach „die Bescheinigungsmittel von den Bctheiligtcn bei jedem mündlichen oder schriftlichen Vorbringen, worin sich auf Thatsachcn bezogen wird, die-nicht schon liquid und actenkundig sind, sondern einer Nach weisung bedürfen, in der Regel unaufgefordert beizu fügen oder namhaft zu machen sind, dann aber, wenn dieselben zur vollständigen Instruction der Sache nicht ausreichen oder die Betheiligten cs an dieser Bei bringung fehlen lassen, diesen Mängeln entweder durch von Seiten der Behörde selbst einznziehcnoe Er kundigung und sonst anzustellende Erörterung abzu helfen oder nöthigcnfalls Bescheinigung aufzugcbcn oder nachzulasscn ist." Ein von dem König Matthias herrührcndcs Privi legium vom Jahre 1474, also ein altehrwürdiges äocm- möutum von beinahe 400 Jahren, hat das Ministerium unter Anderm auch nm deswillen außer Betracht ge lassen, „weil cs sich nicht in unversehrtem und beweis fähigem Zustande befinde," vergessend, daß einer im Archive einer öffentlichen Behörde verwahrten Urkunde von solchem Alter schon dicserhalb und namentlich in einer Sache, die nicht sowohl als oausu oäicwn, als vielmehr als oausn kavorastiHs behandelt werden sollte, eine gewisse Beweiskraft nickt abznsprechen sein dürfte, und an die formelle Beschaffenheit der Urkunden aus dem 15. Jahrhundert sebstverständlich nicht so strenge Ansprüche gemacht werden können, wie an die aus den Kanzleien der Behörden hcrvorgehcndcn Urkunden der Neuzeit. Aus dem Nachlasse des Barbierstubeninhabers Gudera in Annaberg, welcher der dasigen Barbierinnung angehörte, war dessen Barbierstnbeugcrcchtigkcit als Vcr- mögensbestandtheil auf die hinterlassene Wittwc über gegangen. Diese meldete dieses ihr Recht zur Ent schädigung an, wurde jedoch von der Kreisdirection Zwickau zurückgewicsen, „weil sie, für die Person, nicht zur Barbicrinnung in Annaberg gehöre, mithin ein innnngsmäßigcs Verbietungsrecht für sich nicht in Anspruch nehmen, dieses vielmehr nur dann Berück sichtigung finden könne, wenn man dasselbe den unter §. 1 d. des Entschädigungsgcsetzcs erwähnten, ans landes-
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