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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,2
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028279Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028279Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028279Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- 73. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1864-08-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll50. Sitzung 1001
- Protokoll51. Sitzung 1011
- Protokoll52. Sitzung 1029
- Protokoll53. Sitzung 1049
- Protokoll54. Sitzung 1053
- Protokoll55. Sitzung 1071
- Protokoll56. Sitzung 1085
- Protokoll57. Sitzung 1115
- SonstigesVerzeichnis der Gehaltsaufbesserungen bei Abtheilung G des ... 1137
- Protokoll58. Sitzung 1139
- Protokoll59. Sitzung 1149
- SonstigesVerzeichnis der Gehaltsaufbesserungen bei Abtheilung C des ... 1168
- Protokoll60. Sitzung 1169
- Protokoll61. Sitzung 1199
- SonstigesÜbersicht der Voranschläge und des wirklichen Bedarfs für ... 1211
- Protokoll62. Sitzung 1213
- Protokoll63. Sitzung 1233
- Protokoll64. Sitzung 1253
- Protokoll65. Sitzung 1267
- Protokoll66. Sitzung 1293
- Protokoll67. Sitzung 1313
- SonstigesEntwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich ... 1319
- Protokoll68. Sitzung 1367
- SonstigesEntwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich ... 1399
- Protokoll69. Sitzung 1433
- Protokoll70. Sitzung 1443
- Protokoll71. Sitzung 1467
- Protokoll72. Sitzung 1485
- Protokoll73. Sitzung 1517
- Protokoll74. Sitzung 1537
- Protokoll75. Sitzung 1569
- Protokoll76. Sitzung 1587
- Protokoll77. Sitzung 1603
- Protokoll78. Sitzung 1611
- Protokoll79. Sitzung 1647
- Protokoll80. Sitzung 1669
- Protokoll81. Sitzung 1697
- Protokoll82. Sitzung 1733
- SonstigesEntwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich ... 1760
- Protokoll83. Sitzung 1811
- Protokoll84. Sitzung 1845
- Protokoll85. Sitzung 1861
- Protokoll86. Sitzung 1877
- BandBand 1863/64,2 -
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Zweiten Kammer beizutreten. Ich frage daher die Kammer: ' „ob sie beschließen wolle, diesem Beschlüsse der Zweiten Kammer beizutreten?" Einstimmig. Referent Bürgermeister Löhr: ui. Hiernächst hat nach Demjenigen, was auf S. 652 dieses Berichts unter b referirt worden ist, die Zweite Kammer mit 63 gegen 7 Stimmen beschlossen: „im Uebrigen die Petitionen sub Nr. 10, 12 und 15, ingleichen die Petition sub Nr. 11 (lüt. s), soweit sie sich auf die Erhebung eines Tonncnzinses bezieht, fer ner die unter Nr. 13, 14, 17, 18, 10 jet. 35, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31 und 37 er- wähntenPetitionen,rcsp.Bcschwerden,sowiediePetition, resp. Beschwerde sub Nr. 36 lüt. a, soweit sie sich auf den Weinschank bezieht, der Staatsrcgicrung zur Be rücksichtigung zu empfehlen und die Staatsrcgierung zu Gewährung einer, nach Lage der Sache auf dem Wege gütlicher Einigung festzustellenden Entschädi gung aus Staatsmitteln an die Petenten zu ermächti gen; für den Fall aber, daß eine gütliche Vereinigung der gedachten Art nicht zu Stande kommen sollte, die selbe behufs endlicher Erledigung auch dieser EntschL- digungsfragen für nächsten Landtag um eine Vorlage darüber zu ersuchen, ob den Petenten, beziehentlich Beschwerdeführern die Betretung des Rechtswegs nach zulassen sei oder nicht." Soviel nun zunächst die Petition Friedrich August Heinze's und Gen. zu Königstein sub Nr. 11s, soweit diese sich auf die Erhebung eines Tonncnzinses bezieht, anlangt, so sei, unter Hinweis auf S. 561 bis 568 des jenseitigen Deputationsberichts, hiermit bemerkt, daß das gedachte Recht der Braugenossen zu Königstein deshalb nicht unter §. 1 a des Entschädigungsgesetzes fallen kann, weil diese Genossenschaft keine Innung bildet, auch keine Jnnungsartikel bcigebracht hat; sie hat aber auch nicht bewiesen, daß selbiges durch ein gültiges Privilegium verliehen oder die privilegienmäßige Verleihung durch die kompetente Regierungsbehörde oder durch rechtliche Ent scheidung anerkannt worden ist. Es fehlen somit zur Entschädigungsfähigkeit fast alle gesetzlichen Erfordernisse. Auch scheint, abgesehen von der Frage, ob das Recht, pachtweise einen Tonnenzins zu fordern, unter §. 43 des Gcwerbegesetzes und §. 1 des Entschädigungsgesetzes zu subsumiren sei, jenes Recht nur als Ausfluß des den Petenten zustehenden ausschließlichen Schankrechtcs zu bestehen und nur in Verbindung mit diesem den Cha rakter der Ausschließlichkeit an sich zu tragen; es würde hiernach auch dieses Recht mit dem Schankrcchte, welches dem Vorbehalte des Minderns unterliegt, fallen und als unwiderruflich nicht angesehen werden können. Dagegen ist andererseits dieses Recht durch das Königsteiner Lo calstatut als bestehend nachgewiescn worden, welches die Bestätigung der Kreisdirection und die Genehmigung dcS MinisteriumsdcsJnncrnimJahre 1846 erlangthat. Wenn nun auch hierdurch mitRücksicht auf die mehr in das Gebiet der Oberaufsichtsführung, als der Erörterung und Con- statirung bestehender Rechtsverhältnisse fallende Thätig- kcit der Regierungsbehörden bei der Aufstellung und An erkennung von Ortsstatuten und anderen örtlichen Ein richtungen noch nicht voller Nachweis für das Vorhan densein der ständischen Voraussetzungen zu §. 1 des Entschädigungsgesetzes geführt ist, dies sich wenigstens bezweifeln läßt, so würde es doch kaum gerechtfertigt sein, das Gesuch der Petenten ohne Weiteres zurückzuwcisen. Die Deputation wird daher Vorschlägen, die gedachte Pe tition zwar nicht zur Berücksichtigung, wohl aber zur Erwägung an die Staatsregierung abzugeben. Weiter ist im Eingänge des Berichts unter 14 der Petition derBäckerinnung zu Pegau, wegen eines Zwangs- Back- und Verbietungsrechtcs, Erwähnung gethan. Welche Bewandtniß es mit diesem Rechte habe, dar über giebt ein Protokoll in den Pegauer Amtsactcn Usx. IX Loc. XIV Nr. 74 äs ao. 1820 Bl. 9bjet. Bl. 197 und 206 dahin Aufschluß: „Nachdem über die Gerechtsame des hiesigen obern Zwangsbackhauscs in verschiedenen hiesigen Amts- und Rcntamtsacten nachgcschlagcn worden, so ist aUs diesen hierüber Folgendes aufzuzeichncn ge wesen: Es sind die Bürger und Einwohner der Stadt und Vorstadt Pegau gezwungen, alles Brod, Kuchen, Stol len und dergleichen in dem obern oder untern königl. Backhause backen, auch das Braten darinnen verrichten zu lassen, und es stehet den Backhäusern diescrhalb das Verbietungsrecht gegen die sämmtlichen Bäcker der Stadt Pegau zu, dergestalt, daß diese nur zum Verkauf Brod, Kuchen, Stollen und dergleichen für sich backen, keineswegs aber für Andere ums Lohn Lacken oder das Braten verrichten dürfen." Dieses Recht war früher von dem Fiscus gegen Auf legung eines Canons vererbt worden, im Jahre 1846 aber ward cs unter Leitung eines königl. Commissars von den damaligen beiden Inhabern an die Bäckcrinnung zu Pegau gegen Gewährung einer Entschädigung von 1600 Thlr. abgetreten. Unter Verweisung' auf die ganz spccielle Re lation im jenseitigen Dcputationsberichte S. 581 flg. be merkt man, daß aus den dort angegebenen Gründen in beiden Instanzen der von der Pegauer Bäckcrinnung an gemeldete Entschädigungsanspruch als unbegründet zurück gewiesen worden ist. Jenes Recht hatte einen doppelten Charakter. Ein mal legte cs den Einwohnern von Pegau die Verpflich tung auf, bei Niemandem anders als bei den Inhabern der beiden Zwängsbackgcrechtigkeitcn ums Lohn backen und braten zu lassen. In dieser Beziehung nun scheint dasselbe gar nicht von §. 43 des Gewerbegcsetzes und §. 1 des Entschädigunsgesctzes berührt zu werden', wohl aber insofern, als durch dasselbe die Bäcker zu Pegau als solche, sowie die übrigen Bewohner dieser Stadt von dem gleichen Gewerbebetriebe, d. h. vom Backen und Braten ums Lohn ausgeschlossen wurden. Unter §. la des Entschädigungsgesetzes wird sich aber dieses Recht kaum subsumiren lassen, da'cs der Bäcker innung nicht auf Grund bestätigter Jnnungsartikel für eine geschlossene Zahl zustcht, auch der Hypothekenbnchs- eintrag fehlt. Wohl aber scheint cs unter §. 1b zu fallen, insofern die Bäckerinnung zu Pegau für sich als Sin- gularsNccesior der früheren Inhaber, und also auch des Fiscus, als ursprünglichen Besitzers, jenes Recht unter Concurrcnz der Regierungsbehörden erworben hat. Zwar wird dem bezüglichen Rechtsgeschäfte regierungsseitig ledig-
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