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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,2
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028279Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028279Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028279Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- Entwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich Sachsen. Besonderer Theil. (§§. 918-1175.)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll50. Sitzung 1001
- Protokoll51. Sitzung 1011
- Protokoll52. Sitzung 1029
- Protokoll53. Sitzung 1049
- Protokoll54. Sitzung 1053
- Protokoll55. Sitzung 1071
- Protokoll56. Sitzung 1085
- Protokoll57. Sitzung 1115
- SonstigesVerzeichnis der Gehaltsaufbesserungen bei Abtheilung G des ... 1137
- Protokoll58. Sitzung 1139
- Protokoll59. Sitzung 1149
- SonstigesVerzeichnis der Gehaltsaufbesserungen bei Abtheilung C des ... 1168
- Protokoll60. Sitzung 1169
- Protokoll61. Sitzung 1199
- SonstigesÜbersicht der Voranschläge und des wirklichen Bedarfs für ... 1211
- Protokoll62. Sitzung 1213
- Protokoll63. Sitzung 1233
- Protokoll64. Sitzung 1253
- Protokoll65. Sitzung 1267
- Protokoll66. Sitzung 1293
- Protokoll67. Sitzung 1313
- SonstigesEntwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich ... 1319
- Protokoll68. Sitzung 1367
- SonstigesEntwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich ... 1399
- Protokoll69. Sitzung 1433
- Protokoll70. Sitzung 1443
- Protokoll71. Sitzung 1467
- Protokoll72. Sitzung 1485
- Protokoll73. Sitzung 1517
- Protokoll74. Sitzung 1537
- Protokoll75. Sitzung 1569
- Protokoll76. Sitzung 1587
- Protokoll77. Sitzung 1603
- Protokoll78. Sitzung 1611
- Protokoll79. Sitzung 1647
- Protokoll80. Sitzung 1669
- Protokoll81. Sitzung 1697
- Protokoll82. Sitzung 1733
- SonstigesEntwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich ... 1760
- Protokoll83. Sitzung 1811
- Protokoll84. Sitzung 1845
- Protokoll85. Sitzung 1861
- Protokoll86. Sitzung 1877
- BandBand 1863/64,2 -
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gelassen worden ist, behält es bei demselben sein Be wenden. Entsteht infolge des Antrags auf den öffent lichen Aufruf ein Streit zwischen Parteien, so ist derselbe nach den Vorschriften der Proceßordnung zu verhandeln, sofern nicht eine andereVerfahrungsweisevorgeschrieben ist. Kapitel XXXVI. Verfahren in Ehestreitigkeiten. L. Allgemeine Lekimmungen. §. 1101. Das in den nachstehenden Paragraphen geordnete Verfahren hat nur statt in Streitigkeiten, welche 1) die Erlangung der nach dem bürgerlichen Gesetz- Luche notwendigen Einwilligung Dritter zu einer beab sichtigten Ehe, 2) die Fortstellung der ehelichen Gemeinschaft oder die Leistung der ehelichen Pflicht, 3) die zeitweilige Trennung von Tisch und Bette, 4) die Scheidung oder die Trennung von Tisch und Bette auf Lebenszeit, 5) die Aufhebung der Ehe aus einem durch Anfech tung geltend zu machenden Grunde, kl die Nichtigkeit der Ehe, oder 7) die Beendigung der Ehe zufolge der Todeserklä rung des einen Ehegatten zum Gegenstände haben. §. 1102. Einer Klage zwischen Christen in den in §. 1101 unter 1, 2, 3,' 4, 5 bezeichneten Fällen kann, sofern nicht eine der Ausnahmen in tz. 1105 eintritt, nur statt gegeben werden, wenn beigebracht worden ist, daß ein Sühneversuch vor dem zuständigen Pfarrer unter den Parteien erfolgt sei. 8- 1103. Bekennen sich die Parteien zu verschiedenen vom Staate anerkannten christlichen Confessionen, so muß bei gebracht werden, daß die Sühne vor den zuständigen Pfarrern beider Theile gepflogen worden sei. 1104. Ist der eine Ehegatte christlicher, der andere jüdischer Religion, so kann einer Klage in den in K. 1101 unter 2, 3, 4, 5 bezeichneten Fällen nur stattgegeben werden, nachdem beigebracht worden ist, daß der Sühneversuch sowohl vor dem zuständigen Pfarrer des christlichen, als dem zuständigen Rabbiner des jüdischen Ehetheiles er folgt sei. §. 1105. Des Nachweises eines Sühneversuchs bedarf es nicht, wenn der beklagte Ehegatte an einer Krankheit leidet, welche den Sühneversuch unthunlich macht, sich im Aus lande aufhält oder sein Aufenthaltsort unbekannt ist. In den Fällen des K. 1101 unter 2 bedarf es nach dem Ermessen des Ehegerichts des Nachweises eines Sühneversuchs auch dann nicht, wenn der klagende Ehe gatte sich im Auslande aufhält. Leidet der beklagte Ehegatte an einer Krankheit, welche nicht einen Sühneversüch an sich unthunlich macht, sondern nur an dem Erscheinen vor dem für denselben zuständigen Pfarrer oder Rabbiner verhindert, so hat der Sühneversüch auf Anordnung des Ehegerichts vor einem anderen als dem an sich zuständigen Pfarrer oder Rabbiner statt. §. 1106. Zuständig ist der Pfarrer, zu dessen Parochie der Ehemann gehört. Sind mehrere Pfarrer zuständig, so kommt die Haltung des Sühneversuches demjenigen Pfarrer zu, welcher deshalb zuerst angegangen wurde. Ist ein Pfarrer Lei einer Ehestreitigkeit selbst Partei, so hat die demselben vorgesetzte kirchliche Behörde den Pfarrer zu bestimmen, vor welchem der Sühneversüch zu halten ist. Befindet sich einer der Ehegatten in einer Straf anstalt, in einem Correctionshause oder in einer Heil oder Versorgungsanstalt, so findet der Sühneversuch vor dem Geistlichen dieser Anstalten statt, dafern die Um stände nicht erfordern, daß das Ehegericht wegen des Sühneversuches besondere Anordnungen trifft. §. 1107. Das Zeugniß übet den Sühneversüch muß enthalten die von einer oder der anderen Partei zur Begründung der von ihr beabsichtigten Klage angeführten Gründe und die Angabe der Religion, zu welcher sich die Parteien bekennen. Z. 1108. Zuständig ist, vorbehältlich der Bestimmung in 8 13 und der Vorschriften in 64, 65, in den Fällen des §. 1101 1) unter 2, 3, 4, 5, 6 dasjenige Ehegericht, indessen Bezirke der Ehemann, 2) unter 1 dasjenige Ehcgericht, in dessen Bezirke der Beklagte seinen Wohnsitz hat, 3) unter 7 dasjenige Ehegericht, welches, wenn gegen die für todt erklärte Partei eine Scheidungsklage zu erheben wäre, für diese zuständig sein würde, 4) bei Militärpersonen, einschließlich der Kriegs reservisten, welche, während die Armee auf den Kriegs fuß gesetzt ist, zum activen Dienste einberufen worden sind, das Ehegericht ihres Garnisonortes. §. 1109. Für die in §. 1101 bezeichneten Ehestreitigkeiten zwischen Personen, welche sich weder zur christlichen, noch zur jüdischen Religion bekennen, ist dasjenige Bezirks gericht zuständig, in dessen Bezirke der Beklagte seinen Wohnsitz hat. §. 1110. Das Verfahren vor den Ehegerichten hat sich, soweit nichts Anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften über das abgekürzte Verfahren zu richten. 8.1111. In jeder Lage des Processes haben die Parteien vor dem Ehegerichte auf dessen Verlangen persönlich zu er scheinen und können über erhebliche Thatsachen befragt, auch der Gegenpartei gegenüLcrgestellt werden. 8.1112. Zur Tagfahrt zur Verhandlung über die Klage werden die Parteien geladen, persönlich zu erscheinen, der Kläger unter der Verwarnung, daß Lei seinem Aus bleiben die Klage bis auf weiteren Antrag auf sich be ruhen werde, der Beklagte bei Geldstrafe und, wenn diese erfolglos geblieben, Lei Androhung der Vorführung. Die Geldstrafe ist nicht als verwirkt anzusehen, wenn der Kläger ebenfalls ausbleibt. Trägt dieser auf eine neue Tagfahrt an, so wird der Beklagte zunächst nur
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