Delete Search...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,2
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028279Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028279Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028279Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- Entwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich Sachsen. Besonderer Theil. (§§. 918-1175.)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll50. Sitzung 1001
- Protokoll51. Sitzung 1011
- Protokoll52. Sitzung 1029
- Protokoll53. Sitzung 1049
- Protokoll54. Sitzung 1053
- Protokoll55. Sitzung 1071
- Protokoll56. Sitzung 1085
- Protokoll57. Sitzung 1115
- SonstigesVerzeichnis der Gehaltsaufbesserungen bei Abtheilung G des ... 1137
- Protokoll58. Sitzung 1139
- Protokoll59. Sitzung 1149
- SonstigesVerzeichnis der Gehaltsaufbesserungen bei Abtheilung C des ... 1168
- Protokoll60. Sitzung 1169
- Protokoll61. Sitzung 1199
- SonstigesÜbersicht der Voranschläge und des wirklichen Bedarfs für ... 1211
- Protokoll62. Sitzung 1213
- Protokoll63. Sitzung 1233
- Protokoll64. Sitzung 1253
- Protokoll65. Sitzung 1267
- Protokoll66. Sitzung 1293
- Protokoll67. Sitzung 1313
- SonstigesEntwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich ... 1319
- Protokoll68. Sitzung 1367
- SonstigesEntwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich ... 1399
- Protokoll69. Sitzung 1433
- Protokoll70. Sitzung 1443
- Protokoll71. Sitzung 1467
- Protokoll72. Sitzung 1485
- Protokoll73. Sitzung 1517
- Protokoll74. Sitzung 1537
- Protokoll75. Sitzung 1569
- Protokoll76. Sitzung 1587
- Protokoll77. Sitzung 1603
- Protokoll78. Sitzung 1611
- Protokoll79. Sitzung 1647
- Protokoll80. Sitzung 1669
- Protokoll81. Sitzung 1697
- Protokoll82. Sitzung 1733
- SonstigesEntwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich ... 1760
- Protokoll83. Sitzung 1811
- Protokoll84. Sitzung 1845
- Protokoll85. Sitzung 1861
- Protokoll86. Sitzung 1877
- BandBand 1863/64,2 -
- Links
-
Downloads
- Download single page (JPG)
-
Fulltext page (XML)
wenn seine Aussage wahr sei. Einer Unwahrheit macht sich nicht blos schuldig, wer etwas aussagt, was mit dem 'wahren Sachverhalte nicht übereinstimmt, sondern auch, wer etwas vou dem, worüber er sich zu erklären hat, Verschweigt, oder zu dem Wahren etwas Unwahres setzt. Wer vor Gericht eine Erklärung abzugeben hat, ist ver pflichtet, dies gewissenhaft, streng der Wahrheit gemäß zu thun und sich sorgfältig zu hüten, daß er, selbst nicht aus Leichtsinn oder Unbedachtsamkeit, irgendwie von der selben abweiche. Widrigenfalls verliert er, wenn er seine Erklärung mittelst Eides oder Versicherung an Eides statt bekräftigt, die Ruhe seiner Seele, begeht eine schwere Sünde gegen Gott und hat auch die durch das Straf gesetzbuch angedrohte Gefängniß-, Arbeitshaus- oder Zuchthausstrafe zu erwarten. Die speciellen Motiven zu §§. 918 bis mit 1175 lau ten folgendermaßen: Zu §. 918. Für die außerordentlichen Verfahrungs- arten gelten Bestimmungen nicht blos der Kapitel XXI und XXII, sondern auch der Kapitel XVIII, XIX und XX. Zu Kapitel XXIII. Das Bedürfnitz eines abgekürzten Verfahrens in Rechtsstreiten, welche einen Gegenstand von geringerem Werthe betreffen, behufs der Entscheidung keine weitläufi gen Erörterungen voraussetzen, oder vorzügliche Beschleu nigung erfordern, ist in allen neueren Proceßgesetzgebun- gcn anerkannt worden. Im Königreiche Sachsen fand seither über geringe Civilansprüche ein zweifaches Proceß- verfahren statt, nämlich das nach dem Mandate vom 28. November 1753 und das nach dem Gesetze vom 16. Mai 1839. Die Civilproceßnovelle vom 30. Decem- ber 1861 hat es im Wesentlichen dabei gelassen, doch das Gesetz vom 16. Mai 1839 auf Sachen bis zu 50 Thalern und das Mandat vom 28. November 1753 auf Sachen Lis zu 100 Thalern erstreckt. Der Entwurf hat diese Unterscheidung aufgegeben und für Streitsachen, deren Gegenstand einen Werth von einhundert Thalern nicht übersteigt, das nämliche abgekürzte Verfahren geordnet. Das Gesetz vom 16. Mai 1839 hat sich in seinen Grund zügen bewahrt und ist daher, soweit dies der Fall ge wesen, Lei den Vorschriften des Kapitels XXIII in sach entsprechender Weise berücksichtigt worden. Zu §. 919. Die unter II bemerkten Rechtsstreitig- kciten sind ohne Rücksicht auf ihren Wcrthsbetrag in das abgekürzte Verfahren verwiesen worden, theils weil sie der Beschleunigung bedürfen, theils weil sie sich ihrem Gegenstände nach dazu eignen. Der Streit über Nebenpunkte konnte seither um des willen zu einer großen Umfänglichkeit anwachsen, weil es an ausreichenden Vorschriften über die Verhandlung derselben fehlte. Diesem Mangel ist durch die Vorschrift unter III abgeholscn. Zu §. 923. Eine Bescheinigung kann in den in 919 unter III erwähnten Nebcnstreitigkeiten vorkom men, z. B. in Fällen der 535 nebst 544, 1150 nebst 1153^ 1167 nebst 1168. Zu §. 924. Der Procetz soll nicht durch eine schrift liche Vorverhandlung eine Verlängerung erleiden. Eine solche tritt nicht ein, wenn der Beklagte vor der Tag fahrt unaufgefordert eine schriftliche Beantwortung ein reicht. Sie kann wesentlich zur Aufklärung des Sach verhalts und dadurch zur Abkürzung der Sache beitragen. Zu §. 929. Wiederherstellung gegen Versäumung an einem Beweise oder an einem Gegenbeweise ist nicht nothwcndig, weil dem Richter nach §. 926 obliegt, die Parteien erforderlichenfalls zur Antretung der Beweise und Gegenbeweise zu veranlassen, auch dabei die That- sachen zu bezeichnen, auf welche Beweis oder Gegenbeweis zu richten ist. In dem nothwcndig raschen Verlaufe des abgekürzten Verfahrens kann nicht leicht die Möglichkeit zur Geltendmachung eines Antrags auf Wiedereinsetzung eintreten. Uebrigcns- findet im abgekürzten Verfahren, eine Präclusivfrist für Antretung des Beweises, sowie Gegenbeweises statt. Auch kann nach §. 710 das in erster Instanz Vorgebrachte noch in zweiter Instanz nachgeholt werden, so daß sich ein Bedürfniß für Ge stattung der Wiedereinsetzung nicht wohl annehmen läßt. Zu §. 932. Wenn ein Rechtsstreit einen Gegen stand betrifft, welcher wegen seiner Geringfügigkeit, wegen der Unschwierigkcit der Entscheidung, oder wegen der Eile, mit welcher er zur Erledigung gebracht werden muß, Paffenderweise vor einem Einzelrichtcr zu verhan deln ist, so muß dies auch für den Fall gelten, wenn die Sache zur Zuständigkeit eines Collegialgerichts ge hört. Nur rücksichtlich der Handelsgerichte in den Be zirksgerichten tritt nach §. 1033 in gewisser Maße eine Ausnahme ein. Zu §. 934. Zu einer Vereinigung der Parteien darüber, daß eine in das ordentliche Verfahren gehörige Streitsache in der Form des abgekürzten Verfahrens ver handelt werde, ist darum die Zustimmung des Gerichts nöthig, weil dasselbe der Ansicht sein kann, daß die Sache nur durch die Verhandlung im ordentlichen Verfahren für die Entscheidung genügend vvrzubereitcn sei. Zu Kapitel XXIV. Nach Dem, was oben in K. 9 der allgemeinen Mo tiven bemerkt worden ist, wird es einer besonder» Recht fertigung des Kapitels in seinen einzelnen Bestimmungen nicht weiter bedürfen. Zu Kapitel XXV. Der Entwurf gestattet in K. 919 unter II 5 aus dem Miethverhältnisse, so lange die zur Bewohnung oder sonst zum Gebrauche ermietheten Räume vom Mieth er nickt verlassen sind, das abgekürzte Verfahren. Nach §. 922 müssen zwar im abgekürzten Verfahren zwischen der Zustellung der Ladung und der Tagfahrt zur Ver handlung über die Klage oder über den Antrag minde stens drei Tage inncliegen, doch dürfen die Parteien in Fällen, welche Beschleunigung erfordern, mündlich nut kürzerer Frist und selbst zum sofortigen Erscheinen ge laden werden. Zu den Streitsachen, welche Beschleuni gung erfordern, gehören selbstverständlich ganz vorzüglich auch Miethstreitigkeiten. Nach dem Entwürfe findet sonach ein abgekürztes Verfahren in Miethstreitigkeiten noch in weiterm Umfange und selbst mit kürzerer La dungsfrist als nach §. 27 der Proceßnovclle statt. Ueber- dies führt der Entwurf in Kapitel XXV ein dem Mahn verfahren ähnliches Verfahren ein. Besage des §. 943
- Current page (TXT)
- METS file (XML)
- IIIF manifest (JSON)
- Show double pages
- Thumbnail Preview