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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,2
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028279Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028279Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028279Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- Entwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich Sachsen. Besonderer Theil. (§§. 918-1175.)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll50. Sitzung 1001
- Protokoll51. Sitzung 1011
- Protokoll52. Sitzung 1029
- Protokoll53. Sitzung 1049
- Protokoll54. Sitzung 1053
- Protokoll55. Sitzung 1071
- Protokoll56. Sitzung 1085
- Protokoll57. Sitzung 1115
- SonstigesVerzeichnis der Gehaltsaufbesserungen bei Abtheilung G des ... 1137
- Protokoll58. Sitzung 1139
- Protokoll59. Sitzung 1149
- SonstigesVerzeichnis der Gehaltsaufbesserungen bei Abtheilung C des ... 1168
- Protokoll60. Sitzung 1169
- Protokoll61. Sitzung 1199
- SonstigesÜbersicht der Voranschläge und des wirklichen Bedarfs für ... 1211
- Protokoll62. Sitzung 1213
- Protokoll63. Sitzung 1233
- Protokoll64. Sitzung 1253
- Protokoll65. Sitzung 1267
- Protokoll66. Sitzung 1293
- Protokoll67. Sitzung 1313
- SonstigesEntwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich ... 1319
- Protokoll68. Sitzung 1367
- SonstigesEntwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich ... 1399
- Protokoll69. Sitzung 1433
- Protokoll70. Sitzung 1443
- Protokoll71. Sitzung 1467
- Protokoll72. Sitzung 1485
- Protokoll73. Sitzung 1517
- Protokoll74. Sitzung 1537
- Protokoll75. Sitzung 1569
- Protokoll76. Sitzung 1587
- Protokoll77. Sitzung 1603
- Protokoll78. Sitzung 1611
- Protokoll79. Sitzung 1647
- Protokoll80. Sitzung 1669
- Protokoll81. Sitzung 1697
- Protokoll82. Sitzung 1733
- SonstigesEntwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich ... 1760
- Protokoll83. Sitzung 1811
- Protokoll84. Sitzung 1845
- Protokoll85. Sitzung 1861
- Protokoll86. Sitzung 1877
- BandBand 1863/64,2 -
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Zu K. 929. Nach diesem Paragraphen soll die Wiederherstellung auch im abgekürzten Verfahren zulässig sein, ganz wie im ordentlichen Verfahren §. 538 flg., nur nicht gegen Versäumung am Beweise oder Gegenbeweise. Es ist dies sachgemäß, weil nach K. 926 die Parteien unter Hinweis auf §. 928 zur sofortigen Antretung der Beweise auf gefordert werden, auch dabei die Thatsachen, welche zu beweisen sind, bezeichnet werden, daher eine andere als absichtliche Unterlassung der Beweisantretung kaum denk bar ist. Die Worte: „und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" beantragt die Deputation im Einverständnisse mit dem Herrn Negicrungscommissar zu streichen, weil durch sie ausgedrückt wird, was nicht besonders hervor gehoben zu werden braucht. Im abgekürzten Verfahren, in welchem keine formelle Beweisvcrfügung gegeben wird und wenn irgend möglich das Verfahren in einer Tag fahrt beendigt werden soll, können erhebliche Thatsachen und Beweismittel bis zum Schlüsse der Verhandlung vorgebracht und angezeigt werden, ohne daß cs zu deren Geltendmachung der Berufung auf die Wiedereinsetzung bedarf. Zu §. 930. Wenn eine Tagfahrt verlegt wird, ohne daß die ver handelten Thatsachen nicdergcschricben worden sind, so ist zu befürchten, daß sie dem Gedächtniß des Richters ' entfallen und daß daher die nächste Verhandlung von Anfang an zu wiederholen ist. Um Dem zu begegnen, schlägt man im Einverständnisse mit demHerrnRegierungs- commissar vor: einen Paragraph einznschalten: K. 930 k. „Muß eine Tagfahrt verlegt werden, weil die Verhandlung der Streitsache nicht sofort bis zur Bcschließnng des Erkenntnisses gelangen kann, so ist das Ergebnis; der für das Erkenntniß erheb lichen Partcivcrhandlungcn in das Protokoll auf- zunehmcn und dasselbe den Parteien bebufs der Genehmigung vorzulesen." In Bezug auf die Rcchtsstrcitigkciten, welche den Werth von 50 Thlr. nicht übersteigen, hat die Depu tation bereits zu §. 921 bemerkt, daß sie hinsichtlich des Anbringens und der mehr instructivnsmäßigcn Behand lung der Sache Seitens des Richters das zeithcrige Ver fahren Leizubehaltcn wünscht; sic wird deshalb in §§. 931 k, 9346 und 934 ä geeignete Vorschläge machen. Die Mi norität der Deputation (von Könneritz und Referent) geht aber hierin noch weiter. Nach dein Entwürfe war das Verfahren in zweiter Instanz auf eingewendete Appel lation für sämmtliche Rechtsstreitigkeiten ein mehr schrift liches; denn die Parteien sollten zu der im Appellations gerichte anzubcraumcndcn Verhandlung nur unter der Verwarnung vorgeladcn werden, daß auch bei ihrem Außenblcibcn werde verhandelt werden. Die Deputation war jedoch hiermit nicht einverstan den, beantragte vielmehr, daß zu größerer Ermittelung materieller Wahrheit auch in der zweiten Instanz sowohl für die im ordentlichen, als auch im abgekürzten Verfah ren zu verhandelnden Sachen mündliches contradictato- risches Verfahren unter Feststellung gesetzlicher Präju dizien eingeführt werde und hat deshalb die betreffenden §K. 721 und 725 in folgender Weise angenommen: 721. „Das obere Gericht beraumt Tagfahrt zur Recht fertigung der Appellation an. Es werden zu derselben geladen: 1. der Appellant unter der Verwarnung, daß bei seinem Ausbleiben die Appellation werde für ver säumt erachtet, 2. der Appellat unter der Verwarnung, daß bei seinem Ausbleiben nach den Anträgen des Ap pellanten, soweit sie rechtlich begründet, werde erkannt oder sonst Beschluß gefaßt, 3. Nebenpartcien unter der Eröffnung, daß auch bei ihrem Ausbleiben in der Sache werde ver fahren werden. In der Tagfahrt wird zuvörderst dem Appel lanten zur Rechtfertigung der Appellation, hierauf dem Appellaten das Wort zu deren Widerlegung ge geben. Ist die Sache dadurch noch nicht erschöpft, so wird mit wechselnden Vorträgen sortgefahren, bis sie nach richterlichem Ermessen hinreichend erörtert ist re." 8. 725. „In Fällen, in welchen die Prozeßordnung ein abgekürztes Appellationsverfahren bestimmt, finden die Vorschriften der 709 bis 723 mit folgenden Ab weichungen Anwendung. Es ist die Appellation inner halb einer zehntägigen Frist nach Verkündung des Er kenntnisses einzuwenden, und fällt die achttägige Frist . zur Ausführung der Appellation und zur Aufstellung weiterer Beschwerden weg. Das Gericht giebt die Sache unverzüglich an das Gericht oberer Instanz ab und setzt die Parteien davon in Kenntniß, den Appellat unter Mitthciluug einer Abschrift der Appellation. Das Gericht oberer Instanz beraumt zur Verhand lung über die Appellation eine Tagfahrt mit einer möglichst kurzen Frist an. Den Parteien steht frei, bis zur Tagfahrt mit Vorstellungen einzukommen, deren Abschrift der Gegenpartei unverzüglich zugcstcllt wird. Soweit das Gericht oberer Instanz zufolge der Appellation rücksichtlich der weiteren Verhandlung und der Entscheidung der Sache die Befugnisse des Gerichtes erster Instanz hat, wird vor demselben in der Form des abgekürzten Verfahrens verhandelt. Wiederher stellung gegen Versäumung der Appellation kann nur innerhalb zehn Tagen von Ablauf der zur Einwendung derselben bestimmten Frist beantragt werden." Nach diesen von der gesummten Deputation angenom menen * Paragraphen würden daher künftig auch alle diejenigen Rechtsstrcitigkeiten, in denen es sich nur um wenige Thalcr handelt, sobald Appellation eingcwendet worden, vor dem Appcllationsgcrichte mündlich zu ver handeln sein. Die Parteien werden zur Verhandlung vorgeladcn und zwar unter den vorstehend im K. 721 angedrohtcn Verwarnungen. Der Appellant muß daher, dafern er nicht seiner Appellation verlustig sein will, entweder persönlich in dem vielleicht entfernt gelegenen Appcllationsgcrichte erscheinen oder er muß, wenn ihm dies seine Zeit oder seine bürgerliche Stellung nicht er laubt, einem Advoeaten oder sonst Jemandem Auftrag crtheilen, was in der Regel auf seine Kosten zu geschehen haben würde. Eben so geht es dem anderen Theile,
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