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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,2
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028279Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028279Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028279Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- Entwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich Sachsen. Besonderer Theil. (§§. 918-1175.)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll50. Sitzung 1001
- Protokoll51. Sitzung 1011
- Protokoll52. Sitzung 1029
- Protokoll53. Sitzung 1049
- Protokoll54. Sitzung 1053
- Protokoll55. Sitzung 1071
- Protokoll56. Sitzung 1085
- Protokoll57. Sitzung 1115
- SonstigesVerzeichnis der Gehaltsaufbesserungen bei Abtheilung G des ... 1137
- Protokoll58. Sitzung 1139
- Protokoll59. Sitzung 1149
- SonstigesVerzeichnis der Gehaltsaufbesserungen bei Abtheilung C des ... 1168
- Protokoll60. Sitzung 1169
- Protokoll61. Sitzung 1199
- SonstigesÜbersicht der Voranschläge und des wirklichen Bedarfs für ... 1211
- Protokoll62. Sitzung 1213
- Protokoll63. Sitzung 1233
- Protokoll64. Sitzung 1253
- Protokoll65. Sitzung 1267
- Protokoll66. Sitzung 1293
- Protokoll67. Sitzung 1313
- SonstigesEntwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich ... 1319
- Protokoll68. Sitzung 1367
- SonstigesEntwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich ... 1399
- Protokoll69. Sitzung 1433
- Protokoll70. Sitzung 1443
- Protokoll71. Sitzung 1467
- Protokoll72. Sitzung 1485
- Protokoll73. Sitzung 1517
- Protokoll74. Sitzung 1537
- Protokoll75. Sitzung 1569
- Protokoll76. Sitzung 1587
- Protokoll77. Sitzung 1603
- Protokoll78. Sitzung 1611
- Protokoll79. Sitzung 1647
- Protokoll80. Sitzung 1669
- Protokoll81. Sitzung 1697
- Protokoll82. Sitzung 1733
- SonstigesEntwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich ... 1760
- Protokoll83. Sitzung 1811
- Protokoll84. Sitzung 1845
- Protokoll85. Sitzung 1861
- Protokoll86. Sitzung 1877
- BandBand 1863/64,2 -
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Widerlegung des Appellaten, wenn eine solche erfolgt ist, Beschluß. Das Erkenntnis;, in welchem der Streit stand nicht ausgenommen wird, ist innerhalb acht Tagen, von seiner Beschießung an gerechnet, in der im §. 224 bestimmten Maße ausznfertigcn und mit den Acten an das Gericht erster Instanz abzugcben, von welchem die Verkündung erfolgt." §. 93.4k. „Die Nichtigkeitsbeschwerde hat nur statt nach 732 und in Fällen des §. 730 unter 1, 2, 4 bis 10 dann, wenn eine der unter 2, 4 bis 10 bezeichneten Nichtigkeiten erst im Erkenntniß zweiter Instanz vor gekommen ist, .oder wenn das abändcrnde Erkenntniß zweiter Instanz sich auf einen solchen für das Erkennt niß erster Instanz maßgebend gewesenen Nechtssatz gründet, welcher nach §. 730 unter 1 nichtig ist." Endlich will man noch bemerken, daß nach der zu K. 335 beschlossenen Einschaltung in Streitigkeiten bis mit 50 Thlr. der Bevollmächtigte nicht Jurist zu sein braucht, doch hat er sich der Anfertigung von Proceß- schriften zu enthalten. Der Herr Regierungscommissar ist den rücksichtlich der Streitsachen bis zn 50 Thlr. Werth gemachten Ab änderungsanträgen, daher den vorgeschlagcnen §. 934k Lis 934k entgegcngetrctcn und hat zur Rechtfertigung seines Widerspruches Folgendes bemerkt: „In Sachsen bestand für geringfügige Streit sachen eine doppelte Vcrfahrungsweise, die nach dem Mandate vom 28. November 1753 und die nach dem Gesetze vom 16. Mai 1839. Der Entwurf, nach mög lichster Vereinfachung strebend, hat diese Unterscheidung aufgegebcn und für Streitsachen, deren Gegenstand einen Werth bis mit 100 Thalern hat, das nämliche abgekürzte Verfahren bestimmt. Die neueren Proceß- gesetzgebungen und Proceßgcsetzentwürfe, unter letzteren insbesondere auch der von der Commission in Hannover bcrathene, haben eben so wenig, wie der sächsische Ent wurf für nothwendig oder nur räthlich gehalten, ein abgekürztes Verfahren und ein noch abgekürzteres Ver fahren nebeneinander zu stellen, was im Allgemeinen schon gegen die Vorschläge sprechen dürfte. Uebrigens ist noch Folgendes zu bemerken: Die vorgeschlagencn neuen tztz- 934 a und 934 ci sind veranlaßt worden durch den Abänderungsvorschlag zu §. 565 und durch den Wunsch, das Verfahren in Sachen bis zu 50 Thlr. Werth dem Verfahren des Gesetzes vom 16. Mai 1839 mehr anzunähcrn, Zu Folge des H. 369 des Entwurfes steht den Parteien in der Regel frei, Dasjenige, was sie bei dem Ge richte anzubringen haben, mündlich oder schriftlich vorzutragen. Dies gilt auch vom Kläger. Die De putation schlug für Z. 565 folgende Fassung vor: „Die Klage ist schriftlich bei Gericht einzureichen." Gegenwärtig, in dem K. 934 a, macht sie hiervon eine Ausnahme, indem sie in Bagatellsachen die Klage mündlich anbringen läßt. Die wesentlichen Bestand- thcile einer Klage aber enthält das Vorbringen, wenn aus ihm der Gegenstand des Anspruchs, der Rechts grund, sowie der Betrag desselben, wenn er in Geld besteht, außerdem aber der Werth desselben, zu ersehen ist. Der vorgeschlagcne Z. 934ä bestimmt, daß die Parteien Zur Tagfahrt mittelst Bestellzettels geladen werden sollen. Vergleicht man nun die Erfordernisse eines solchen Bestellzettels mit denen einer Ladung zur Tagfahrt auf eine Klage, so findet man, daß ersterer alles Das enthalten muß, was für die Ladung nöthig ist und von der letzteren sich nur dadurch unterscheidet, daß ihm nicht die Klage abschriftlich bcigefügt, statt dessen aber der wesentliche Inhalt derselben in ihm ausgenommen ist. Eine Vereinfachung des Verfahrens wird dadurch nicht erzielt; denn ist das Streitverhältniß leicht zu übersehen, so wird auch die Klagäbschrift kurz sein; steht dagegen ein mehr verwickeltes Sach- verhältniß in Frage, so dient cs wesentlich zur Ab kürzung der Verhandlung, wenn der Beklagte die thatsächliche Begründung des gegen ihn erhobenen Anspruchs vollkommen übersehen und demzufolge auch in der Tagfahrt für die Verteidigung gehörig vorbereitet erscheinen kann. Der vorgeschlagcne §. 934 s steht mit §. 930k nicht ganz im Einklänge. Denn gelangt die Ver handlung in der ersten Tagfahrt bis zur Bcschlicßung des Erkenntnisses, dann bedarf es keines ausführlichen Protokolls und der Strcitstand kann im Erkenntnisse ausgenommen werden. Bleibt der Kläger in der Tagfahrt aus, so hat er die Kosten zu erstatten. Es wird aber Niemand leicht eine Klage mit der Absicht anstellen, die Tag fahrt zn versäumen und dann dem Gegner die Kosten zu erstatten.. Tritt ja einmal der ganz außergewöhn liche Fäll ein, daß Jemand seine Klage liegen läßt, so steht dem Beklagten, wenn diesem an der Fort stellung derselben gelegen ist, die Ausforderungsklage zu Gebote. So, wie der vorgeschlagcne §. 934 k will, für Streitsachen bis zu 50 Thlr. etwas ganz Beson deres zu bestimmen, liegt ein ausreichender Grund nicht vor. Der vorgeschlagcne K. 934 K würde nur für den Fall Passen, wenn in oberer Instanz ein Versehen des Gerichts erster Instanz bei Beschließung des Erkennt nisses vorgekommen wäre, nicht dagegen auch für den Fall, wenn in oberer Instanz eine weitere Verhand lung in der Sache, namentlich ein Beweisverfähren, nöthig wird. Die durch K. 934 k beabsichtigte Beschränkung der Nichtigkeitsklage in Streitsachen bis zu 50 Thlr. wurde hauptsächlich veranlaßt durch den Rückblick auf §. 35 des Gesetzes vom 16. Mai 1839. In den Fällen jedoch, in welchen sie ausgeschlossen werden soll, dürfte sie bei näherer Prüfung nicht weniger gerechtfertigt erscheinen. Uebrigens hat man kaum zu fürchten, daß in Streitsachen Lis mit 50 Thlr. Nichtigkeits beschwerden häufig Vorkommen werden. Die Gering fügigkeit des in Frage stehenden Betrages, sowie die Furcht vor den Kosten und der im §. 708 angedrohten Strafe, sind Momente, welche von der leichtfertigen Einwendung einer Nichtigkeitsbeschwerde abhaltcn werden." Zu §. 939. Hat Derjenige, an welchen das Gebot erlassen, Widerspruch erhoben, so folgt aus den allgemeinen Grundsätzen KZ. 119 und 375, daß der Richter dem Ausbringer des Gebots von dem Angegangenen Wider spruche in Kcnntniß zu setzen hat; allein es ist nirgend bestimmt, Linnen welcher Frist dies zu geschehen hat.
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