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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,1
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028280Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028280Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028280Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- 47. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1864-03-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 11
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 31
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 51
- Protokoll7. Sitzung 55
- Protokoll8. Sitzung 59
- SonstigesSummarische Zusammenstellung der in der Budgetvorlage für ... 102
- Protokoll9. Sitzung 105
- Protokoll10. Sitzung 131
- Protokoll11. Sitzung 151
- Protokoll12. Sitzung 155
- SonstigesZusammenstellung, die nachbemerkten Abgeordnetenwahlen ... 182
- Protokoll13. Sitzung 183
- Protokoll14. Sitzung 211
- Protokoll15. Sitzung 219
- Protokoll16. Sitzung 231
- Protokoll17. Sitzung 241
- Protokoll18. Sitzung 281
- Protokoll19. Sitzung 313
- Protokoll20. Sitzung 341
- Protokoll21. Sitzung 371
- Protokoll22. Sitzung 397
- Protokoll23. Sitzung 425
- Protokoll24. Sitzung 435
- Protokoll25. Sitzung 459
- Protokoll26. Sitzung 487
- Protokoll27. Sitzung 495
- Protokoll28. Sitzung 523
- Protokoll29. Sitzung 551
- Protokoll30. Sitzung 585
- Protokoll31. Sitzung 591
- Protokoll32. Sitzung 599
- SonstigesHauptübersicht 609
- Protokoll33. Sitzung 611
- SonstigesVerzeichnis der königl. sächsischen Generalconsuln, Consuln und ... 627
- Protokoll34. Sitzung 629
- Protokoll35. Sitzung 667
- Protokoll36. Sitzung 699
- Protokoll37. Sitzung 733
- Protokoll38. Sitzung 771
- Protokoll39. Sitzung 793
- SonstigesB. Uebersicht der wegen Hüttenrauchschäden von der ... 815
- SonstigesC. Die Taxation der Futter- und Viehschäden betreffend. 818
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 833
- Protokoll42. Sitzung 869
- Protokoll43. Sitzung 883
- Protokoll44. Sitzung 899
- Protokoll45. Sitzung 911
- Protokoll46. Sitzung 945
- Protokoll47. Sitzung 987
- BandBand 1863/64,1 -
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Interesse der Gesammtheit und des Rechtsschutzes im All gemeinen liegt, die Fälle, in welchen die Ausübung des Begnadigungsrechtes nothwendig wird, um Mängel der Gesetzgebung auszugleichen, möglichst zu beschränken. Das Begnadigungsrecht ist das höchste und schönste Vorrecht der Krone, cs kann nie ganz entbehrt werden; aber gewiß darf man in der Gesetzgebung nicht Lücken und Mängel bestehen lassen in der Hoffnung, daß das Begnadigungs recht dieselben nötigenfalls ausgleichen werde. Was den von dem geehrten Abg. Sachße erwähnten Fall selbst an langt, so will ich zur Vervollständigung dessen, was er be merkt hat, nur noch-Folgendes anführen. Es lag der Fall eines großen Epcesses vor, wo der Stadtrath in Freiberg derBelcidigtc war; das Abolitionsgesuch ist das erste Mal abgewiesen worden; nachdem es aber zum zweiten Male eingebracht und von allen beteiligten Behörden dringend befürwortet wurde, ist aber auch dann nicht eher, als nach dem- der Stadtrat zu Freiberg befragt worden war, ob er damit einverstanden sei und nachdem er eine darauf bezüg liche Erklärung abgegeben hatte, von dem Rechte der Be gnadigung Gebrauch gemacht worden. Ich wollte dies nur zur Ergänzung der Bemerkungen über diesen Fall anfüh- rcn. Hieran knüpfe ich noch einige Bemerkungen auf Specialitäten, die heute angeführt worden sind, ohne wie der auf die allgemeine Debatte zurückzugehen. Nur die allgemeine Bemerkung kann ich nicht ganz unterlassen, daß es mir scheinen will, als ob die geehrte Kammer diese ganze Angelegenheit viel zu principiell behandelt und ihr eine Wichtigkeit beilegt, die ihr in der That nicht beizu legen ist. Der geehrte Abg. Mammen hat, wenn ich ihn richtig verstanden habe, geradezu ausgesprochen, daß es hauptsächlich prineipielle Rücksichten seien, die ihn nöthig- ten, gegen das Gesetz zu stimmen; er hat dieses Gesetz ge wissermaßen als einen einzelnen Schritt auf eine Bahn bezeichnet, dem er principiell entgegenwirkcn müsse. Es ist vielleicht daraus der Schluß zu ziehen, daß er, wenn er diese principiellen Bedenken nicht hätte, an sich das Gesetz nicht für so gefährlich finden würde. Ich kann nun aber unmöglich annehmen, daß wirklich ein so priucipiclles Be denken hier obwalten kann. Ich will auf die Frage wegen der Verfassungsmäßigkeit heute nicht wieder cingehen, weil ich glaube, daß diese in der allgemeinen Debatte bereits hinreichend erläutert worden ist. Allein es haben sich mehrere geehrte Abgeordnete theils heute, theils vorgestern schon aus zwei Gründen im Allgemeinen gegen das Gesetz ausgesprochen; einmal, weil man principiell dagegen ist, eine neue Ausnahme von der allgemeinen Bestimmung zu machen, und dann, weil man die Maßregel nicht einmal für räthlich und wünscheuswerth an sich hält. Nun, meine Herren, was die Ausnahmen im Allgemeinen anlangt, so muß ich doch bitten, §. 1 des Entwurfs genauer ins Auge zu fassen und sich ganz speciell an das zu halten, was dort vorgcschrieben wird. Sie werden hier finden, es ist keine H. K. (2. Abonnement.) Ausnahme von dein ordentlichen Richter in Justizsachen da, er ist dabei; es ist keine Ausnahme von der Compe- tenz des Polizeirichters; denn er ist vertreten durch ein Mitglied des Stadtraths zu Freiberg. Hiernächst liegt es in der Natur der Sache, daß hinsichtlich derjenigen Ver gehen, die im §. 2 aufgesührt sind, fast durchgängig die Grenzen zwischen Polizei und Justiz sehr schwer zu ziehen sind und es wird nicht zu vermeiden sein, daß deshalb in einzelnen Fällen Differenzen entstehen; ebenso ist nicht wegzuleugnen, daß hinsichtlich der thatsächlichen Verhält nisse des studentischen Lebens gewisse disciplinclle Rück sichten genommen werden müssen. Aus diesen Gründen ist vorgeschlagen worden, eine combinirte Behörde aus dem Vorstande des Bezirksgerichts, resp. des Gerichtsamts, einem Mitgliede des Stadtrathes und einigen Lehrern zu bilden. Der geehrte Abg. Körner hat angeführt, es würde auch der Zweck dadurch nicht erreicht werden, weil Cvlle- gialbehörden langsamer zum Ziele kämen, als ein Einzel richter. Das kann nach Umständen wahr sein; allein es kann auch häufig vorkommen und kommt gerade bei derar tigen Vergehen häufig vor, daß Differenzen über die Competenz zwischen den Behörden selbst entstehen. Die eine Behörde thut Etwas, was die andere als Ueber- schreitung ansieht; es entwickelt sich daraus ein Schriften^ wechsel; es kommt vor, daß die disciplinellen Aufsichts beamten wiederum behaupten, die Sache gehöre vor ihr Forum. Gerade die Rücksicht, solche Differenzen abzu schneiden, führte dahin, fü/alle solche Vergehen eine com binirte Behörde vorzuschlagen. Es handelt sich, wie Sie aus §. 2. sehen können, bei allen dort aufgeführten Ver gehen nur um ganz niedrige Grade derselben; denn sowie eine höhere Strafe eintritt, muß die Sache an die Justiz behörde abgegeben werden; auch wenn der combinirten Behörde irgend ein Zweifel in Bezug auf ihre Competenz beigeht, kann sie die Sache abgeben, ja es soll sogar die Minorität, welche ein Bedenken hat, das Recht haben, auf Berichterstattung anzutragen. Ich glaube also, die von dem Abg. Körner angedeuteten Bedenken würden sich wohl erledigen. — Wenn der geehrte Abg. Emmrich auf die Duelle hingewiesen hat, welche auch derHerrVieePräsidenL erwähnte, so muß ich bemerken, daß die Absicht des Ge setzes eben dahin geht, eine Gleichstellung der Freiberger und Tharandter Studenten mit den Leipzigern in dieser Hinsicht herbeizuführcn, und ich muß allerdings sagen, wer diese nicht haben will, der muß consequenter Weise auch für Abschaffung der akademischen Gesetze in Leipzig überhaupt sein. So lange diese bestehen, so lange besteht offenbar eine Ungleichheit zwischen den verschiedenen Aka demien, die mehr ins Auge fällt, als eine Verschiedenheit zwischen Studenten und Personen, die in andern Verhält nissen sind. Uebrigens hat der Abg. Sachße schon darauf hingewiesen, daß die Strafbestimmungen über das Duell in der neueren Gesetzgebung sehr wesentlich gemildert sind. 15l
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