Delete Search...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,1
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028280Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028280Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028280Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- 10. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863-12-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 11
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 31
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 51
- Protokoll7. Sitzung 55
- Protokoll8. Sitzung 59
- SonstigesSummarische Zusammenstellung der in der Budgetvorlage für ... 102
- Protokoll9. Sitzung 105
- Protokoll10. Sitzung 131
- Protokoll11. Sitzung 151
- Protokoll12. Sitzung 155
- SonstigesZusammenstellung, die nachbemerkten Abgeordnetenwahlen ... 182
- Protokoll13. Sitzung 183
- Protokoll14. Sitzung 211
- Protokoll15. Sitzung 219
- Protokoll16. Sitzung 231
- Protokoll17. Sitzung 241
- Protokoll18. Sitzung 281
- Protokoll19. Sitzung 313
- Protokoll20. Sitzung 341
- Protokoll21. Sitzung 371
- Protokoll22. Sitzung 397
- Protokoll23. Sitzung 425
- Protokoll24. Sitzung 435
- Protokoll25. Sitzung 459
- Protokoll26. Sitzung 487
- Protokoll27. Sitzung 495
- Protokoll28. Sitzung 523
- Protokoll29. Sitzung 551
- Protokoll30. Sitzung 585
- Protokoll31. Sitzung 591
- Protokoll32. Sitzung 599
- SonstigesHauptübersicht 609
- Protokoll33. Sitzung 611
- SonstigesVerzeichnis der königl. sächsischen Generalconsuln, Consuln und ... 627
- Protokoll34. Sitzung 629
- Protokoll35. Sitzung 667
- Protokoll36. Sitzung 699
- Protokoll37. Sitzung 733
- Protokoll38. Sitzung 771
- Protokoll39. Sitzung 793
- SonstigesB. Uebersicht der wegen Hüttenrauchschäden von der ... 815
- SonstigesC. Die Taxation der Futter- und Viehschäden betreffend. 818
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 833
- Protokoll42. Sitzung 869
- Protokoll43. Sitzung 883
- Protokoll44. Sitzung 899
- Protokoll45. Sitzung 911
- Protokoll46. Sitzung 945
- Protokoll47. Sitzung 987
- BandBand 1863/64,1 -
- Links
-
Downloads
- Download single page (JPG)
-
Fulltext page (XML)
148 einzelne privatrechtliche Bestimmungen aufnimmt und ' zu geben. den „ausWetten" bezüglichen Worten. Es würde dadurch das zuletzt vom königl. Commissar geäußerte Bedenken Präsident Hab erkorn: Der Antrag des Herrn L eeretär Schenk geht also dahin, daß überall da, wo die Worte: „oder Wette oder bei einer Wette" vorkommen, eine besondere welcher eventuell Llos die Hazardspiele, nicht die Wetten, im Gesetz erwähnt wissen will. Wird der Antrag des Abg. von Nostitz-Wallwitz angenommen, so erledigt sich der Dcputationsvorschlag und 5 des Gesetzentwurfs; wird aber der von Nostitz-Wallwitz'schc Antrag abgcwor- fcn, so gehe ich zur Abstimmung über 5 des Gesetzent wurfs über. Abg. Günther: Ich glaube, bei der vorgeschlage nen Art der Abstimmung würde man nicht Gelegenheit haben, sich in der Weise aussprechen zu können, wie Herr Secretär Schenk soeben vorschlug. Ich bin wenigstens durch die Fragstellung des Herrn Präsidenten nicht ganz klar darüber geworden und bitte deshalb mir Aufschluß einen Paragrapb aus dem bürgerlichen Gesetzbuch bcrans- rcißt. Sorgen wir lieber dafür, daß recht bald das bür gerliche Gefetzbuch in seinem ganzen Umfange ins Wb en tritt. Königl. 6ommissar K örn e r: Ich gestatte mir, die gccbrte Kammer nochmals auf den Umstand ganz beson ders aufmerksam zu machen, daß, wenn der Antrag des gecbrtcn Abg. von Nostitz - Wallwitz in der gestellten Fas sung in das Gesetz ausgenommen werden sollte, man unbe dingt in einen Widerspruch gerictbe. Nämlich in rem . Hinsichtlich der vorgeschlagenen Aufnabme der in 4 und 5) verkommenden Worte: „oder Wette" oder „bei einer Wette oder die Wette", daß also über den tiven also des Herrn Antragstellers und die Nützlichkeit! Frage an die Kammer gerichtet werde, daß es also in der der Besprechung, welche der Antrag hervorgcrufen hat, > Hand der Kammer liegen soll, die Paragraphen entweder erkenne ich vollständig an; allein von der Aufnahme eines ! so, wie sic Abg. von Nostitz - Wallwitz haben will, anzu einzelnen Paragraphen in das vorliegende Gesetz mnß ich! nehmen, oder so, wie es Abg. von Ericgern andeutete, um deswillen abrathen, weil zu hoffen steht, daß das Ge- j setzbuch in kurzer Zeit eingeführt werden wird. Als- ! dann würden wir zwei ganz gleichlautende Gesetzesvor- ! schriften haben, einmal den in das gegenwärtige Gesetz! aufgenommcnen 8-1480 „Forderungen aus Spiel re." und ! dann im Gesetzbuche wieder ganz denselben Paragraphen, also dasselbe zweimal. Es würde dann nötbig sein, schon! bei Einführung des bürgerlichen Gesetzbuchs diesen Para graphen des gegenwärtigen Gesetzes wieder anfzuheben, wenn man nicht in eurer Jnconsequenz, wenigstens in einem ganz eigenthümlichcn Zustande beharren wollte. Jndeß der Hauptgrund bleibt immer der, daß man nicht wohl thut, wenn man in einem Polizeigesetze solche Gesetzbuchs freuen und über die Anregung, die in dieser > Beziehung gegeben ist; allein dcmungeachtet muß ich ab- rathcn von der Annahme des Antrags. Gefreut habe - ki^nde Gesek, l ' ' ich mich über den Antrag des Abg. von Nostitz-Wallwitz, > ^ine verbotenen Wetten. sei. §. 5 ist lediglich dazu bestimmt, die älteren Gesetze und namentlich das Mandat von 1766 aufzuheben. Den Uebergang dazu bildet die Ausnahme, welche nothwendig gemacht werden mußte, weil sonst an deren Stelle Nichts übrig bleiben würde, wenn die civilrcchtlichen Bestim mungen nicht aufrecht erhalten bleiben sollten. Es ist das also eine blose Beschränkung der Aufhebung des Mandats im Allgemeinen, aber keineswegs irgend eine selbständige Vorschrift, die hier getroffen ist. In der Sache selber kann sich Niemand mehr, als ich selbst, über! die^in dem Anträge liegende Anerkennung des bürgerlichen 1^,80 des Eivilgcsetzbnchs, den der geehrte Abgeordnete znr Aufnahme vorgeschlagcn, ist die Voraussetzung enthal ten, daß es auch verbotene Wetten gebe. Allein das vor- z, wie schon angedeutet worden, kennt gar .... Sie Wetten irgend welcher weil er recht deutlich zeigt, wie groß der Unterschied künftig erlaubt. Ich glaube also, daß der An- zwischen den klaren, bestimmten, leicht aufzufindenden ^.^^chst^ unbedingt zurück- Vorschriftcn der neuen Gesetzgebung ist und so manchen ist älteren, schwer aufzufindcnden, zerstreuten und verwvrrc- ; neu Gesetzen. Ich theile aufrichtig den Wunsch, daß das! , ^^rctar schenk: Mcme Herren, ^eb erlaube neue Gesetzbuch bald und ganz ins Leben gerufen werden < ur ^czug^ auf Ne Abstimmung über den Antrag könnte; ich habe diesen Wunsch nicht etwa blos im Inter- ^'g- ^en Nofirtz-Wallwitz einen Antrag, ^eb bun näm- esse der Juristen, nein, namentlich im Interesse Aller UH, daß dieses Anträgen AbMrm^ ge- derer, welche bei Rechtsgeschäften bcthciligt sind und sich > ^^'be. über dieselben belehren wollen. Wenn wir z. B. einen! Vergleich ziehen wollten zwischen unfern gesetzlichen Fu-! .... „ ständen und den Ländern, in welchen das französische Antrag abgestrmmt wrrd mrt Weglastung dreser „Wetten Recht gilt, so würden wir den großen Unterschied finden, > betreffenden Worte und dann über drese Paragraphen mit daß dort feder mit leichter Mühe im Gesetzbuch das auf-' finden kann, worüber er sich eben belehren will, wenn. - - - >. auch das dortige Gesetzbuch selber dem unsrigen nicht den Antrag des Herrn g. von . os rz-^a nnz für gleich geachtet, nicht für gleich gut gehalten werdens beseitigt fern. kann, was natürlich ist, weil bei dem unsrigen die dorti gen Erfahrungen und Alles, was in dieser Beziehung ge lernt worden ist, hat benutzt werden können. Die Mo-
- Current page (TXT)
- METS file (XML)
- IIIF manifest (JSON)
- Show double pages
- Thumbnail Preview