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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,1
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028280Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028280Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028280Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- 12. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863-12-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 11
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 31
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 51
- Protokoll7. Sitzung 55
- Protokoll8. Sitzung 59
- SonstigesSummarische Zusammenstellung der in der Budgetvorlage für ... 102
- Protokoll9. Sitzung 105
- Protokoll10. Sitzung 131
- Protokoll11. Sitzung 151
- Protokoll12. Sitzung 155
- SonstigesZusammenstellung, die nachbemerkten Abgeordnetenwahlen ... 182
- Protokoll13. Sitzung 183
- Protokoll14. Sitzung 211
- Protokoll15. Sitzung 219
- Protokoll16. Sitzung 231
- Protokoll17. Sitzung 241
- Protokoll18. Sitzung 281
- Protokoll19. Sitzung 313
- Protokoll20. Sitzung 341
- Protokoll21. Sitzung 371
- Protokoll22. Sitzung 397
- Protokoll23. Sitzung 425
- Protokoll24. Sitzung 435
- Protokoll25. Sitzung 459
- Protokoll26. Sitzung 487
- Protokoll27. Sitzung 495
- Protokoll28. Sitzung 523
- Protokoll29. Sitzung 551
- Protokoll30. Sitzung 585
- Protokoll31. Sitzung 591
- Protokoll32. Sitzung 599
- SonstigesHauptübersicht 609
- Protokoll33. Sitzung 611
- SonstigesVerzeichnis der königl. sächsischen Generalconsuln, Consuln und ... 627
- Protokoll34. Sitzung 629
- Protokoll35. Sitzung 667
- Protokoll36. Sitzung 699
- Protokoll37. Sitzung 733
- Protokoll38. Sitzung 771
- Protokoll39. Sitzung 793
- SonstigesB. Uebersicht der wegen Hüttenrauchschäden von der ... 815
- SonstigesC. Die Taxation der Futter- und Viehschäden betreffend. 818
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 833
- Protokoll42. Sitzung 869
- Protokoll43. Sitzung 883
- Protokoll44. Sitzung 899
- Protokoll45. Sitzung 911
- Protokoll46. Sitzung 945
- Protokoll47. Sitzung 987
- BandBand 1863/64,1 -
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geschehen, erscheinen allerdings die deshalb erhobenen Beschwerden durchaus begründet. Bei dieser Sachlage drängte sich der Deputation die Frage auf, ob die Staatsregierung unter den obwalten den Verhältnissen nicht hinreichende Veranlassung ge habt habe, die Einberufung der Stände auf einen spä teren Zeitpunkt zu verschieben? Nach §. 2 des Gesetzes vom 27. November 1860, die Abänderung einer Bestimmung des Gesetzes vom 5. Mai 1851 betreffend, ist die Staatsregierung nämlich verpflichtet, den Landtag mindestens sieben Wochen vor Ablauf der Bewilligungsfrist einzuberufen, dafern aber die Verhältnisse eine rechtzeitige Einberufung oder den Zusammentritt der Kammern durchaus unmöglich machen, diese Unmöglichkeit vor den Kammern nachträglich zu rechtfertigen. Der letzte hiernach zulässige Termin für die Einbe rufung war mithin der 11. November. Nach der Erklärung der Herren Commissarc hat die Staatsregierung von dem Aufschübe derselben Lis zu diesem Tage, in der Hoffnung, daß bis zum 3. No vember die Mehrzahl der Wahlen noch zu Stande kom men werde, abgesehen, weil sie es der Rücksicht auf die einzelnen Mitglieder der Kammern schuldig zu sein ge glaubt habe, ohne die dringendste Notwendigkeit keine Prorogation des einmal anberaumten Einberufungster- mines eintreten zu lassen. So wenig nun auch die Deputation die hierin sich kundgebende Rücksichtnahme auf die Interessen der ein zelnen Ständemitglieder unterschätzt, vermag sic doch diese Erklärung als eine völlig befriedigende nicht an- zu erkenn en. Sie würde es an und für sich schon für zweckmäßi ger gehalten haben, den Einbcrusungstermin von Haus aus auf den 11. November anzuberaumen, da die in ei nigen Bezirken vorgekommenen Verzögerungen schon bei Erlaß der Bekanntmachung vom 29. September d. I. der Staatsregierung nicht unbekannt sein konnten und ihr daher die Befürchtung, daß die völlige Beendigung der Wahlen bis zum 3. November nicht möglich sein werde, ziemlich nahe liegen mußte. Auch will es ihr scheinen, als habe es der Staats regierung, wenn sie sich, wie man voraussetzen muß, in fortlaufender Kenntniß von dem Stande der gegen das Ende des Monats October noch rückständigen Wahlen erhalten hat, doch unmöglich entgehen können, daß in den bei Weitem meisten Fällen die zwischen den anbe- raumten Wahltagen nnd dem bestimmten Einberufungs termine übrig bleibende Frist, namentlich mit Rücksicht auf die dem letzteren kurz vorhergehenden zwei Feiertage, eine sehr kurz bemessene und zur Besorgung aller noch übrigen Geschäfte, also für die Erstattung der vorge schriebenen Anzeigeberichte, die Prüfung der Wahlhand lungen, die Erledigung etwaiger Reclamationen und die Ausstellung und Zufertigung der Legitimationsurkunden und Missiven kaum zureichende, also zur Beendigung der noch rückständigen Wahlen nur eine äußerst geringe Aussicht vorhanden gewesen ist. Die von der Staats regierung gehegte gegenteilige Hoffnung erscheint der Deputation mithin durchaus nicht genügend begründet, wie ja auch der Erfolg sie in keiner Weise gerechtfer tigt hat. Die Staatsregierung dürfte daher üm so dringen dere Veranlassung gehabt haben, die Einberufung der Stände bis zum 11. November zu verschieben, als dies ja ohne jede Beeinträchtigung der ihr nach dem Gesetze vom 27. November 1860 obliegenden Verpflichtung ge schehen konnte und sie sich, besonders im Hinblick auf frühere Vorgänge mit vollster Zuversicht der Ueberzeu- gung hingeben durfte, daß sämmtliche Mitglieder der Ständeversammlung die aus der Prorogation des Ein- berufungstermines um die kurze Frist von 8 Tagen ihnen etwa erwachsenden geringen persönlichen "Unan nehmlichkeiten dem großen Uebelstande der Nichtvertre tung so vieler Wahlbezirke gegenüber nicht das geringste Gewicht beigelegt haben würden. Die Kammer hat das höchste Interesse daran, daß die Wahlbezirke von Beginn des Landtages an sämmt- lich vertreten seien und wäre es auch nur, damit nicht zu Zweifeln gegen ihre verfassungsmäßige Zusammen-, setzung oder gegen die Rechtsgültigkeit ihrer Beschlüsse Veranlassung gegeben werde. Sie hat daher ebensowohl das Recht, wie die Pflicht, soweit es ihr möglich ist, darauf hinzuwirken, daß ähnliche Wahlverzögerungen für die Zukunft ver mieden werden. Die Deputation hat in Erwägnng gezogen, ob zu diesem Behufe nicht vielleicht eine entsprechende Aende- rung der Verfassungsurkunde, der Landtagsordnung oder des Wahlgesetzes in Vorschlag zu bringen sein möchte. Im Verlaufe ihrer Beratungen überzeugte sie sich aber, daß es kaum möglich sein würde, eine Bestimmung aufzufinden, welche, ohne in anderer Beziehung bedenklich zu erscheinen, gegen die Wiederkehr ähn licher llebelstände völlig sichere Garantien gewähren könnte, auch hält sie eine solche Aenderung um deswillen nicht für erforderlich, weil §. 68 der Verfassungsurkunde in Verbindung mit §. 115 und mit §. I des Gesetzes vom 19. October 1861, einige Abänderungen der Ver fassungsurkunde vom 4. September 1831 betreffend, fer ner mit §. 2 der Landtagsordnung, Absatz 1, namentlich aber mit der ans der Vereinbarung der Regierung und Stände vom Fahre 1837 beruhenden Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, die ständischen Ergän zungswahlen betreffend, vom 8. Mai 1847 (im Gesetz- und Verordnungsblatte vom Jahre 1847 S. 81), in deren zweiten Absätze ausdrücklich ausgesprochen ist: daß die Eigenschaft der, nach der durch das Loos be stimmten Reihenfolge austretenden Mitglieder der Zweiten Kammer noch bis dahin, wo die Ergänzungs wahlen vollendet sind, längstens also bis zum nächsten ordentlichen Landtage, fortdauere, genügenden Anhalt dafür bietet, daß der Gesetzgeber die Beendigung sämmtlicher Wahlen vor der Einberufung, des Landtages als Regel vorausgesetzt habe. Da nun überdem die Herren Regierungscommissare ausdrücklich erklärt haben: die Regierung trage kein Bedenken, es als Regel an zuerkennen, daß die Wahlen vor dem Zusammentritte der Kammern vollendet sein müßten, soweit nicht au ßerordentliche Fälle eine Verzögerung veranlaßten, zur Voraussetzung einer absichtlichen Verzögerung der Wahlen aber keine Veranlassung vorliegt, so glaubt die
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