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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,1
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028280Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028280Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028280Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- 20. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1864-01-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 11
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 31
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 51
- Protokoll7. Sitzung 55
- Protokoll8. Sitzung 59
- SonstigesSummarische Zusammenstellung der in der Budgetvorlage für ... 102
- Protokoll9. Sitzung 105
- Protokoll10. Sitzung 131
- Protokoll11. Sitzung 151
- Protokoll12. Sitzung 155
- SonstigesZusammenstellung, die nachbemerkten Abgeordnetenwahlen ... 182
- Protokoll13. Sitzung 183
- Protokoll14. Sitzung 211
- Protokoll15. Sitzung 219
- Protokoll16. Sitzung 231
- Protokoll17. Sitzung 241
- Protokoll18. Sitzung 281
- Protokoll19. Sitzung 313
- Protokoll20. Sitzung 341
- Protokoll21. Sitzung 371
- Protokoll22. Sitzung 397
- Protokoll23. Sitzung 425
- Protokoll24. Sitzung 435
- Protokoll25. Sitzung 459
- Protokoll26. Sitzung 487
- Protokoll27. Sitzung 495
- Protokoll28. Sitzung 523
- Protokoll29. Sitzung 551
- Protokoll30. Sitzung 585
- Protokoll31. Sitzung 591
- Protokoll32. Sitzung 599
- SonstigesHauptübersicht 609
- Protokoll33. Sitzung 611
- SonstigesVerzeichnis der königl. sächsischen Generalconsuln, Consuln und ... 627
- Protokoll34. Sitzung 629
- Protokoll35. Sitzung 667
- Protokoll36. Sitzung 699
- Protokoll37. Sitzung 733
- Protokoll38. Sitzung 771
- Protokoll39. Sitzung 793
- SonstigesB. Uebersicht der wegen Hüttenrauchschäden von der ... 815
- SonstigesC. Die Taxation der Futter- und Viehschäden betreffend. 818
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 833
- Protokoll42. Sitzung 869
- Protokoll43. Sitzung 883
- Protokoll44. Sitzung 899
- Protokoll45. Sitzung 911
- Protokoll46. Sitzung 945
- Protokoll47. Sitzung 987
- BandBand 1863/64,1 -
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Vnnte, daß es vielleicht rathsam gewesen sein würde, wenn die Petenten die Entscheidung der Negierung abge wartet hatten, ehe sie an die Kammer gingen, so werde ich doch gegen das Deputationsgutachten stimmen, weil es .sich um zwei wichtige prinzipielle Fragen handelt, um die Frage nämlich, welche ich unbedingt bejahe, ob es zulässig sei, gleichzeitig ein Gesuch an die Staatsregierung und eine Petition an die Kammer um Verwendung für dieses Gesuch W richten, und um die Frage, welche ich für nicht .minder wichtig halte, ob der Vorstand einer Corporation oder eines Vereins erst seine Legitimation beibringen müsse, ehe eine Petition desselben als zulässig angesehen werden könne, Ich würde ein solches Verlangen außer ordentlich rigoros und keineswegs dem Sinne der betref fenden Bestimmung entsprechend finden und bin auch des halb dafür, daß das Deputationsgutachten abgelehnt werde. Abg. Schreck: Ich habe, als ich das erste Mal ums Wort gebeten, bereits die Gründe anzudeuten mir erlaubt, welche mich dazu bestimmten, die in der Deputa tion angeregte formelle Frage nicht so sehr streng zu neh men und für erheblich zu halten, weil ich die feste Ueber- zeugung hatte, daß, wenn die vorliegende Petition aus einem formellen Grunde zurückgewiesen würde, kaum wenig Wochen vergehen würden, nach deren Verlaus eine weit geharnischtere und zahlreichere Beschwerde an die Kammer gelangen müßte. Nachdem nun aber von den geehrten Abgg. Seiler, von Criegern und von König die Bezugnahme auf die Bestimmung von §. 115 sud § wirk lich vertheidigt worden ist; nachdem dieselben ausdrücklich gesagt haben, es sei "diese Bestimmung um deswillen an zuwenden, weil es sich materiell eigentlich um eine Be schwerde handle und nachdem ferner vom Abg. von König sogar bemerkt worden ist, es beschwerten sich ja die Peten ten über eure unrichtige Auslegung des Gesetzes, da habe ich mich doch überzeugt, daß es Behufs der Aufrechthal tung des Petitionsrechtes gerathen sei, wenn ich auch mei nerseits erkläre, daß ich nunmehr die Bezugnahme auf die Bestimmung snst A zur Vermeidung von Consequenzen auch in diesem Falle für ungerechtfertigt erachte. Eine analoge Anwendung einer solchen Bestimmung auf Be schwerden ist in jedem Falle auch nach den Regeln der Gesetzcsauslcgung durchaus unzulässig. Die Bestim mungen in 115 sind unbedingt prohibitiver Art und prohibitive Gesetze dürfen bekanntlich den Regeln der Interpretation gemäß niemals extensiv und analog ange wendet werden. Wenn inan bei eer vorliegenden Petition eine analoge Anwendung und ertensive Interpretation für zulässig er achten wollte, so würde ich hierin allerdings eine Gefähr dung des Petitivnsrechtcs erblicken müssen. Was nun aber den zweiten der streitigen formellen Punkte anlangt — die Bestimmung von §. 15 »ub o — so hat der Herr Abg. Sachße eigentlich einen Grund, weshalb die von mir bewirkte Bezugnahme auf die Be stimmung sul> y nicht gerechtfertigt sein soll, nicht ange geben, das hat erst der Abg. Martini gethan. Derselbe hat gesagt, es sei mehrmals vorgekommen, daß Petitioney an die Kammer gelangt seien, welche von Directoren von Vereinen unterschrieben waren, ohne daß man von ihnen eine Legitimation verlangt habe, und der Herr Abg. Bauer hat dem hinzugefügt, wenn Jemand als Vorstand eines Vereins unterzeichne, so sei auch zu präsumireu, daß er diese Eigenschaft wirklich besitze. Meine Herren, ich kann als Jurist und nach dein Grundsätze, daß Legitimationen im Gefchäftsleben in der Regel geprüft zu werden Pflegen, mich Ihnen nicht völlig anschließen. Wenn indeß die Mei nung in der Kammer Geltung hat, daß man für derartige Petitionen — als worüber mir als neuem Mitglied eine Erfahrung nicht zur Seite steht — die blose Bezugnahme auf die Eigenschaft als Vereinsvorstand als Legitimation für genügend erachten will, so werde ich mich dem mist deren Principe auch recht gern unterwerfen, und zwar um so mehr, als vom Abg. Lang, als einem Bewohner der jenigen Stadt, aus welcher die Petition kommt, ange deutet worden ist, daß die Unterzeichner der Petition als ehrenwerthe Mitglieder der dortigen Gemeinde ihm be kannt seien. Es dürfte hiernach wohl zulässig sein, daß die De putation nunmehr auch absehe von der Bestimmung snl> a in §. 115. Ich habe nur noch einmal anheimgeben wollen, da es doch offenbar die hohe Kammer in der Hand hat, ob sie die Bestimmung des §. 115 süb o anwenden will oder nicht, weil es jedenfalls zulässig ist, daß man sagt, es sei eine Vollmacht und Legitimation nicht beigebracht, ob es nicht räthlich erscheine, zu sagen, die Petition sei aus die sem formellen Grunde unzulässig, und zwar deshalb, weil ich glaube, es sei zweckmäßig, vorerst abzuwarten, was das Ministerium des Innern in dieser Angelegenheit sagen wird. Der Abg. Martini hat vorhin mir einge halten, das Letztere wisse mau zur Zeit bereits; man kenne die Ansichten der Staatsregierung; man wisse, was sie von Waffenübungen derartiger Vereine denke; man könne die Entscheidung voraussehen. Meine Herren, der Umstand, daß das hohe Ministe rium in der einen oder andern politischen Frage einmal eine Ansicht, ausgesprochen hat, ist nach unseren seitherigen Erfahrungen keine Garantie für uns, daß das Ministe rium nach Verlauf von einem halben oder ganzen Jahre ganz dieselben Principien verfolgen werde. Es ist bei der jetzigen Fluctuation der politischen Anschauung recht wohl anzunehmen, daß das Ministerium sich doch nun mehr veranlaßt findet, wenn eine solche Petition an das selbe gelangt, zu genehmigen, daß Hebungen der erwähnten Art vorgenommen werden,, und sollte das hohe Minister
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