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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,1
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028280Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028280Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028280Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- 22. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1864-01-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 11
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 31
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 51
- Protokoll7. Sitzung 55
- Protokoll8. Sitzung 59
- SonstigesSummarische Zusammenstellung der in der Budgetvorlage für ... 102
- Protokoll9. Sitzung 105
- Protokoll10. Sitzung 131
- Protokoll11. Sitzung 151
- Protokoll12. Sitzung 155
- SonstigesZusammenstellung, die nachbemerkten Abgeordnetenwahlen ... 182
- Protokoll13. Sitzung 183
- Protokoll14. Sitzung 211
- Protokoll15. Sitzung 219
- Protokoll16. Sitzung 231
- Protokoll17. Sitzung 241
- Protokoll18. Sitzung 281
- Protokoll19. Sitzung 313
- Protokoll20. Sitzung 341
- Protokoll21. Sitzung 371
- Protokoll22. Sitzung 397
- Protokoll23. Sitzung 425
- Protokoll24. Sitzung 435
- Protokoll25. Sitzung 459
- Protokoll26. Sitzung 487
- Protokoll27. Sitzung 495
- Protokoll28. Sitzung 523
- Protokoll29. Sitzung 551
- Protokoll30. Sitzung 585
- Protokoll31. Sitzung 591
- Protokoll32. Sitzung 599
- SonstigesHauptübersicht 609
- Protokoll33. Sitzung 611
- SonstigesVerzeichnis der königl. sächsischen Generalconsuln, Consuln und ... 627
- Protokoll34. Sitzung 629
- Protokoll35. Sitzung 667
- Protokoll36. Sitzung 699
- Protokoll37. Sitzung 733
- Protokoll38. Sitzung 771
- Protokoll39. Sitzung 793
- SonstigesB. Uebersicht der wegen Hüttenrauchschäden von der ... 815
- SonstigesC. Die Taxation der Futter- und Viehschäden betreffend. 818
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 833
- Protokoll42. Sitzung 869
- Protokoll43. Sitzung 883
- Protokoll44. Sitzung 899
- Protokoll45. Sitzung 911
- Protokoll46. Sitzung 945
- Protokoll47. Sitzung 987
- BandBand 1863/64,1 -
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Nun können wir zur Tagesordnung übergehen, und zwar zum ersten Gegenstände, nämlich zu der mündlichen Begründung der Anträge der Abgg. Schreck und Gen., und zwar auf Wunsch der Antragsteller zu nächst: „auf Vorlegung eines Gesetzes über die Prüfungen für die juristische Praxis und das Rtchteramt." — Damit die Kammer aber zunächst Kenntniß von dem Inhalte des Antrags selbst erhalte, wird der Herr Secretär im Zusammenhänge Ihnen den selben vortragen. Secretär Schenk: Der Antrag lautet: „Da bis jetzt ein Gesetz über die Prüfungen für die juristische Praxis und das Richteramt nicht be steht, in Ansehung des Disciplinarverfahrens gegen die Advocaten aber die dermalen bestehenden Einrich tungen als unzureichend sich darstellen, so beantragen die Unterzeichneten: es möge die Ständeversammlung der königl. hohen Staatsregierung als nothwendig bezeich nen, daß, wenn irgend thunlich, noch den jetzt versammelten Ständen ein auf die vorgedachte Angelegenheit sich erstreckender Gesetzentwurf vorgelegt werde, in welchem unter Anderem aus gesprochen und bestimmt wird n) daß künftig die Erlangung der Advocatur von dem Bestehen derselben Prüfungen abhängig sei, wie die Erlangung eines selbständigen Richter amtes, d) daß und unter welchen Bedingungen die Aspi ranten der Advocatur und des Richteramtes die Zulassung zu diesen Prüfungen verlangen können, o) daß die Einleitung des Disciplinarverfahrens gegen die Advocaten, Rechtscandidaten und Notare, sowie die erste hauptsächliche Entschei dung in dergleichen Disciplinarsachen nur den Advocatenkammern zustehe, auf die in diesen Sachen eingewendeten Berufungen oder Nichtig keitsbeschwerden dagegen nur das königl. Mini sterium der Justiz zu cognosciren habe, ä) daß an der Stelle der Appellationsgcrichte den Advocatenkammern, und zwar nicht blos das Recht, sondern auch die Pflicht zur Ueberwachung und Revision der Geschäftsführung und resp. Haltung der Advocaten, Rechtseandidaten und Notare — jedoch unter Innehaltung der Gren zen der einer Disciplinarbehörde als solcher überhaupt zustehenden Befugnisse übertragen werde." (Wahrend des Vorlesens tritt der königl. Commissar Geh. Rath Körner ein.) Abg. Schreck: Meine Herren! Wenn gerade von mir als einem Sachwalter die Begründung des vorlie genden Antrags übernommen worden ist, so mögen Sie nicht glauben, daß ich beabsichtigte, eine oratio xro äoiuo zu halten. Es Handelt sich bei diesem Anträge nicht etwa um die Erhöhung des Einkommens der Sachwalter, nicht um eine Erhöhung der Taxe für die advocatorischen Ar beiten; es handelt sich um die Erhöhung der wissen schaftlichen Stellung der Anwälte und um ihre Autorität im Lande, somit um einen Gegenstand, von welchem ich glaube, daß er nicht sowohl im Interesse des Sachwalter standes selbst, als im Interesse des Volkes und derjenigen Staatsangehörigen liege, welche in die Nothwendigkeit kommen, mit dem Sachwalterstande in geschäftlichen Ver kehr zu treten. Es hat bis jetzt bezüglich der Prüfungen, welche nothwendig sind, um zum selbständigem Richter amte zu gelangen oder zur Advocatur, ein Gesetz bei uns zu Lande nicht bestanden. Es hat die Regnlirung dieser Angelegenheit lediglich in dem Ermessen des königlichen Ministeriums der Justiz gelegen und ich glaube mit einer großen Anzahl meiner Standesgenossen, daß dieser Zu stande mit mancherlei Unzuträglichkeiten und ungerechten Erfolgen verbunden sei, daß er auch nicht im Interesse des hohen Ministeriums der Justiz selbst liege. Der erste Theil unseres Antrags geht dahin, daß künftig die Er langung der Advocatur von denselben Prüfungen abhän gig gemacht werde, wie die Erlangung des selbständigen Richteramtes. Seither bestand die Einrichtung, daß, wer die ersten beiden Prüfungen bestanden hatte, nach Ablauf einer gewissen Zeit zur Advocatur zugelassen werden mußte, dafern dem nicht in Bezug auf sein Verhalten überhaupt Bedenken entgegenstanden; daß dagegen, wer zu einem selbständigen Richteramte gelangen wollte, noch ein drittes Examen zu bestehen hatte. Es hat dies zunächst zur Folge gehabt, daß insbe sondere in neuerer Zeit eine Anzahl Beamte, welche Hei den Behörden functionirt hatten und sich nicht getrauten, dem dritten Examen sich zu unterwerfen, oder bei diesem Examen, den Repuls erhalten hatten, mit sicherem Erfolg den Antrag stellten, daß sie ohne Weiteres zur Advocatur zugelassen werden möchten. Schon dieser Umstand, meine Herren, ist offenbar dazu angethan, die Annahme zu begründen, als wenn zur Verwaltung eines selbständigen Nichteramtes eine tiefere juristische Bildung nöthig wäre, als zur Ausübung der ad vocatorischen Praxis und es ist diese Annahme gerade nicht blos innerhalb des Richterstandes, sondern auch in nicht juristischen Kreisen des Landes überhaupt weit verbreitet, obwohl dieselbe, die Annahme, durchaus unrichtig ist. Denn Sie werden ermessen, daß, da jede, auch die wichtigste Rechtsangelegenheit einem Sachwalter übertra gen wird, derselbe eine mindestens eben so tüchtige Durch bildung in der Theorie und eine eben so große Sicherheit in der praktischen Anschauung und Disposition sich zu eigen ge macht haben muß, wie der Richter, wenn er einen für den Auftraggeber ersprießlichen Erfolg erlangen soll. Will man also, während die Annahme der Superiorität der richterlichen Beamten auch noch mit andern geschäftlichen Unzuträglichkeiten und Nachtheilen verbunden ist, dieses 60»
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