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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,1
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028280Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028280Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028280Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- 22. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1864-01-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 11
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 31
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 51
- Protokoll7. Sitzung 55
- Protokoll8. Sitzung 59
- SonstigesSummarische Zusammenstellung der in der Budgetvorlage für ... 102
- Protokoll9. Sitzung 105
- Protokoll10. Sitzung 131
- Protokoll11. Sitzung 151
- Protokoll12. Sitzung 155
- SonstigesZusammenstellung, die nachbemerkten Abgeordnetenwahlen ... 182
- Protokoll13. Sitzung 183
- Protokoll14. Sitzung 211
- Protokoll15. Sitzung 219
- Protokoll16. Sitzung 231
- Protokoll17. Sitzung 241
- Protokoll18. Sitzung 281
- Protokoll19. Sitzung 313
- Protokoll20. Sitzung 341
- Protokoll21. Sitzung 371
- Protokoll22. Sitzung 397
- Protokoll23. Sitzung 425
- Protokoll24. Sitzung 435
- Protokoll25. Sitzung 459
- Protokoll26. Sitzung 487
- Protokoll27. Sitzung 495
- Protokoll28. Sitzung 523
- Protokoll29. Sitzung 551
- Protokoll30. Sitzung 585
- Protokoll31. Sitzung 591
- Protokoll32. Sitzung 599
- SonstigesHauptübersicht 609
- Protokoll33. Sitzung 611
- SonstigesVerzeichnis der königl. sächsischen Generalconsuln, Consuln und ... 627
- Protokoll34. Sitzung 629
- Protokoll35. Sitzung 667
- Protokoll36. Sitzung 699
- Protokoll37. Sitzung 733
- Protokoll38. Sitzung 771
- Protokoll39. Sitzung 793
- SonstigesB. Uebersicht der wegen Hüttenrauchschäden von der ... 815
- SonstigesC. Die Taxation der Futter- und Viehschäden betreffend. 818
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 833
- Protokoll42. Sitzung 869
- Protokoll43. Sitzung 883
- Protokoll44. Sitzung 899
- Protokoll45. Sitzung 911
- Protokoll46. Sitzung 945
- Protokoll47. Sitzung 987
- BandBand 1863/64,1 -
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keit des Antrags nicht aussprechen, vielmehr vorher die Kammer hören. Referent von König: In formeller Beziehung habe ich dem vollständig beizutreten, was von Seiten des Herrn Präsidenten bemerkt worden ist. Es ist bisher stets so ge halten worden und demnach wohl anzunehmen, daß es im Sinne der Landtagsordnung liegt,' daß, wenn die ersten Beschlüsse der beiden Kammern von einander abweichen und wenn es nun zu eineranderweitenBerathung kommt, und zwar zunächst in derjenigen Kammer, in welcher zuerst die Be ratung über den Gegenstand stattgefunden hat, ehe das Vercinigungsverfahren eintritt-, neue Anträge nicht mehr zulässig sind. Es würde daher auch der Antrag des Herrn Abg. Bauer jetzt nicht mehr einen entsprechenden Beschluß in dieser Kammer herbeiführen können, sondern jedenfalls nur das Resultat haben, daß,, falls sich durch den heutigen Beschluß die Differenz nicht erledigt, alsdann im Vereini gungsverfahren darauf zurückgegangen werden würde. — Da ich einmal das Wort habe, so erlauben Sie mir, auch in materieller Beziehung Einiges beizufügen und insoweit habe ich mich allerdings sowohl gegen den früheren, als gegen den neueren Antrag des Herrn Abg. Bauer zu er klären. Ich muß demselben in Bezug auf seine Deduction allerdings zugeben, daß der Sprachgebrauch in den betref fenden Gesetzen ein nicht ganz gleichmäßiger ist. Die De putation hat dasselbe auf S. 59 ihres Berichtes ausge sprochen. In den obersten Zeilen ist ausdrücklich gesagt, daß der Sprachgebrauch nicht immer ganz übereinstimmend gewesen sei und namentlich diejenigen Gesetze z. B. die Steuer- und Zollstrafgesetze, die von dem geehrten Abgeord neten angeführt worden sind, sind auch von der Deputation berücksichtigt und bei ihr ausdrücklich zur Sprache gebracht worden. Ebensowenig ist der Deputation die Bestimmung, aus welche hauptsächlich Gewicht gelegt wurde, im neuen Gewerbegesetz entgangen; aber gerade-auf diesen aus der neueren Zeit herrührendcn Vorgang hat die Deputation um deswillen kein Gewicht gelegt, weil das Gewerbegesetz seiner ganzen Natur nach ein eigentliches Polizeistrafgesetz nicht ist, sondern mehr administrativ und zum Theil civilrecht- lich, und daher dort es wohl nothwendig erscheinen konnte, auf die Rückwandlung einer Geldstrafe in Gefängnißstrafe besondere Rücksicht zu nehmen, mehr, als es der Fall ge wesen sein würde in wirklichen polizeilichen Strafgesetzen. Was nun aber die Gesetze und Verordnungen betrifft, welche dafür sprechen, daß man den allgemeinen Theil des Strafge setzbuchs auf die Polizeigesetzgebung analog anwenden könne, so ist nach dem Dafürhalten der Deputation der 8.3 der Publicationsverordnung insoweit allerdings entscheidend; wenigstens der Grundsatz, daß eine analoge Anwendung stattfinden könne, scheint aus der betreffenden Bestimmung in 8-3 der Publicationsverordnung entschieden hervorzu gehen und es wird nicht statthaft sein, dagegen auf den Wortlaut des §.1 des Strafgesetzbuchs sich zu beziehen, weil der Publicationsverordnung jedenfalls ganz gleiche Geltung zukommt. Diese gesetzlichen Bestimmungen wur den vom der Deputation übrigens nur angeführt, um da mit zu beweisen, daß die Staatsregierung dem Sinne der betreffenden gesetzlichen Bestimmungen nicht.zu nahe ge treten ist Lei Erlaß der Verordnung vvm20. Mai 1858. Hat nun auch, wie zugegeben worden ist, der Sprachgebrauch in den betreffenden gesetzlichen Bestimmungen gewechselt, so wird,man sich doch in einem neuen Gesetze dem zuwen- den, was logisch richtiger ist ; namentlich wird Mn sich nicht auf einen so alten Vorgang, .wie das Mandat von 1766 ist, begehen können. Im klebrigen aber und in der Hauptsache chat der geehrte Abg. von den Einwendungen, die gegen feinen Antrag geltend gemacht worden sind, selbst,, so viel, zugegeben, daß es einer weiteren Widerlegung von meiner Seite kaum bedürfte. Er hat zugegeben, daß der Antrag, wie er von ihm gestellt und schließlich in der Kammer angenommen wurde, unzureichend fei; daß er- noch an anderen Stellen wiederholt und daß er auf das Verhältnis; bei der Strafverwandlung erstreckt werden müßte., Er hat deshalb einen ganz, neuen Antrag gestellt, der aber; wie ich annehme und wie vom Herrn Präsidenten bestätigt worden ist, nach dem bisherigen Gebrauche der Kammer nicht als zulässig erscheint. Zm klebrigen muß ich darauf zurückkommen, daß jeder Zusatz als überflüssig erscheinen muß, weil die Polizeibehörden selbst nicht ge zweifelt .haben, daß auch in Fällen, wo es nicht besonders ausgesprochen ist, die Nückwandlung dennoch eintreten darf. Es könnte vielmehr der Antrag, wenn er Beachtung fände, künftig zu einer Verschiedenheit im Verfahren der Behörden in Bezug auf ältere Sachen Veranlassimg geben. Abg. vr. Hertel: Ich wollte nur in Bezug auf den formellen Gang der Sache zwei Bemerkungen mir er lauben, die zum größten Theil in Uebereinstimmung mit dem sind, was der Herr Präsident bemerkt hat. Der Herr Präsident meinte, daß, soweit seine Erinnerung zurück reicht, in dem Stadium, in welchem sich die vorliegende Sache befinde, nach dem bisherigen Gebrauche neue An träge nicht mehr gestellt werden können, d.h. indemFalle, wenn in beiden Kammern bereits über eine Vorlage eine Berathung stattgefunden hat, hierauf abweichende Be schlüsse gefaßt worden sind und nun in derjenigen Kam mer, welche zuerst die Berathung gehabt hat, die Sache anderweitig zur Berathung gelangt. Es ist jedenfalls richtig, daß eine andere Praxis nicht stattgefunden hat, und dies ist nicht Llos usuell, sondern folgt deutlich ans den betreffenden Bestimmungen der Landtagsordnung so wohl, als der Verfassungsurkunde. Zn der Verfassungs urkunde 8- 131 steht: „Können sich beide Kammern infolge der ersten Berathung über den betreffenden Gegenstand nicht so gleich vereinigen, so haben sie aus ihrem beiderseitigen 62*
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