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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,1
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028280Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028280Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028280Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- 45. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1864-03-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 11
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 31
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 51
- Protokoll7. Sitzung 55
- Protokoll8. Sitzung 59
- SonstigesSummarische Zusammenstellung der in der Budgetvorlage für ... 102
- Protokoll9. Sitzung 105
- Protokoll10. Sitzung 131
- Protokoll11. Sitzung 151
- Protokoll12. Sitzung 155
- SonstigesZusammenstellung, die nachbemerkten Abgeordnetenwahlen ... 182
- Protokoll13. Sitzung 183
- Protokoll14. Sitzung 211
- Protokoll15. Sitzung 219
- Protokoll16. Sitzung 231
- Protokoll17. Sitzung 241
- Protokoll18. Sitzung 281
- Protokoll19. Sitzung 313
- Protokoll20. Sitzung 341
- Protokoll21. Sitzung 371
- Protokoll22. Sitzung 397
- Protokoll23. Sitzung 425
- Protokoll24. Sitzung 435
- Protokoll25. Sitzung 459
- Protokoll26. Sitzung 487
- Protokoll27. Sitzung 495
- Protokoll28. Sitzung 523
- Protokoll29. Sitzung 551
- Protokoll30. Sitzung 585
- Protokoll31. Sitzung 591
- Protokoll32. Sitzung 599
- SonstigesHauptübersicht 609
- Protokoll33. Sitzung 611
- SonstigesVerzeichnis der königl. sächsischen Generalconsuln, Consuln und ... 627
- Protokoll34. Sitzung 629
- Protokoll35. Sitzung 667
- Protokoll36. Sitzung 699
- Protokoll37. Sitzung 733
- Protokoll38. Sitzung 771
- Protokoll39. Sitzung 793
- SonstigesB. Uebersicht der wegen Hüttenrauchschäden von der ... 815
- SonstigesC. Die Taxation der Futter- und Viehschäden betreffend. 818
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 833
- Protokoll42. Sitzung 869
- Protokoll43. Sitzung 883
- Protokoll44. Sitzung 899
- Protokoll45. Sitzung 911
- Protokoll46. Sitzung 945
- Protokoll47. Sitzung 987
- BandBand 1863/64,1 -
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ausführlich über die Sache auszusprecheu, was übrigens auch um so weniger nöthig scheint, als mein Separat votum von mehreren Seiten beredte Verteidigung ge sunden hat. Vorausschicken möchte ich aber die Bemer kung, daß ich glaube, daß dasjenige, was ich mit den ersten 10 oder 11 Zeilen auf Seite 205 in Bezug auf 55 der Verfassnngsurkunde gesagt und wodurch ich nachzuweisen bemüht gewesen bin, daß die Ausnahmen, von denen im §. 55 die Rede ist, sich unter allen Umständen nicht auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit beziehen können, nach welchem die Justizpflege künftig eingerichtet werden soll, von Keinem der geehrten Sprecher speciell berührt, geschweige denn widerlegt worden ist. Es ist aber allerdings für mich von entscheidender Bedeutung, daß die Vorlage nicht blos einen neuen privilegirten oder eximirtcn Gerichtsstand wieder einführen will, sondern daß sie ganz unleugbar gegen den in §.55 der Verfassungs urkunde fcstgestellten Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetze verstößt. Es ist ferner von mir vorher berührt worden, daß schon vor länger als 30 Jahren und insbe sondere schon vor Emanation der Verfassungsurkunde die Verhältnisse wenigstens auf der Akademie Freiberg ganz denselben studentischen Charakter hatten, den damals die Verhältnisse zu Leipzig trugen und den das Freiberger und Tharandter Akademistenwesen nach Inhalt der Mo tiven auch heüte noch haben soll. Auch daraus, meine Herren, ist von keiner Seite, auch nicht von der königl. Staatsrcgierung geantwortet worden, kein Widerspruch erfolgt. Ich kann aber auf Grund meiner früheren Er fahrungen wiederholt versichern, daß das, was ich in dieser Beziehung in meiner ersten Rede angegeben habe, voll ständig begründet ist und ich muß nochmals wiederholen, die frühere Ständeversammlung würde, wenn sie diese Verhältnisse als solche besondere angesehen hätte, wie sie in §. 55 der Verfassungsurkunde vorausgesetzt sind, gewiß Anstand genommen haben, den privilegirten Gerichtsstand der Akademisten zu Freiberg aufzuheben. Wenn, um an Das, was der Abg. von Nostitz-Paulsdorf erwähnte, so fort hier anzüknüpfen, dieser es besondes auffällig fand, daß gerade Diejenigen, die früher selbst das Studentenlcben genossen und kennen gelernt, gegen die Vorlage gestimmt seien und er diese Erscheinung als eine ihm rätselhafte bezeichnete, so möchte ich ihm kurz mit den Worten ant worten : „exporto c-rsäits." Man glaube denen, die die Ueberflüssigkcit, die Unnothwendigkcit eines solchen ex- imirtcn Gerichtsstandes aus eigener Erfahrung kennen ge lernt haben. Ich kann wenigstens von mir und vielen meiner damaligen Studicngcnossen versichern, daß wir niemals für das Eximirtscin unseres damaligen Gerichts standes geschwärmt, daß wir in diesem exnnirten Gerichts stände weder das Wesen der akademischen Freiheit, noch überhaupt eine große Glückseligkeit erblickt haben. Auf die verschiedenen Versuche, den §. 55 zu interpretiren, auf die vielleicht zu scharfsinnigen Unterschiede, die man ge macht hat, namentlich in Bezug auf das Wort „Ausnahme," indem man gesagt hat, daß man darunter sowohl die aus genommene Sache, als die Füglichkeit, Etwas auszunehmen, verstehen könne, auf diese Versuche hier näher einzugehen, meine Herren, dürste wohl nicht mehr am Orte sein. Ich erlaube mir, Sie nur noch darauf aufmerksam zu machen zur Unterstützung meiner Interpretation, daß in §. 55 nicht blos von „nvthwendig bleiben" die Rede ist, daß vielmehr ausdrücklich noch das Wort „ferner" hinzugesetzt ist, das Wort „ferner," was hier doch Nichts weiter be deuten kann, als fernerweit, was nach meinem Dafür halten bestimmt darauf hinweist, daß nur von solchen Ausnahmen hat die Rede sein sollen, welche bis dahin bereits bestanden hatten, insoweit sie nämlich von dem zu erlassenden Gesetze als nvthwendig anzuerkennen sein würden., Wenn aber auch, wie gesagt, Zweifel erhoben werden könnten, was ich gar nicht in Abrede stellen mag, auch in meinem schriftlichen Votum angedeutet habe, so darf ich mich doch immer wieder auf das beziehen, was in der Beilage zur ständischen Schrift von 1834 gesagt ist. Dort ist aber mit ganz deutlichen Worten erklärt, daß die Absicht der Ständcversammlung dahin gehe, Ex emtionen vom Gerichtsstände des Wohnortes, wo persön liche Verhältnisse es unbedingt erheischen, fortbestehen zu lassen für Solche, die schon bisher eines solchen theilhastig waren; durchaus aber nicht neue Exemtionen einzuführcn oder abgcschaffte Exemtionen wieder herzustellen. Was unter den besonderen Verhältnissen verstanden worden, die in §. 55 erwähnt sind, auch das geht aus der Beilage zur ständischen Schrift ganz deutlich hervor, indem be stimmt bemerkt ist, „daß nur solche amtliche und dienst liche Verhältnisse, wie sie bei den Staatsbeamteten und andern in dieser Beziehung den Staatsdienern gleichzu stellenden Beamteten und Angestellten, ingleichen bei den angestellten Geistlichen stattfinden," sowie daß es den Aus schlag geben soll, wenn die Unterordnung des Eximirteu unter den ordentlichen Gerichtsstand des Wohnorts dahin führen würde, daß Jemand vor seinem eigenen, d. h. von ihm geleiteten Gerichte Recht zu leiden hätte. Der Herr Abg. von Criegern glaubte einen wesentlichen Unterschied zwischen privilegirten und eximirteu Gerichtsständen machen zu müssen. Nun, meine Herren, dieser Unter schied wird weder im Gesetze von 1835, noch in der citir- ten Beilage zur ständischen Schrift, noch meines Er innerns in der uns jetzt vorliegenden neuen bürgerlichen Proceßordnung betont und ist auch nicht von Seiten des Herrn Staatsministers gemacht worden,, der vorhin den privilegirten Gerichtsstand mit dem eximirten als ganz gleichbedeutend behandelte. Der Abg. von Criegern be stritt die Behauptung des Abg. Bauer, daß das Gesetz 8u0 0 vom Jahre 1835 einen integrircndcn Theil der Versassungsurkunde bilde. Nun, ich bekenne allerdings,
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