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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,1
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028280Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028280Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028280Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- 46. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1864-03-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 11
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 31
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 51
- Protokoll7. Sitzung 55
- Protokoll8. Sitzung 59
- SonstigesSummarische Zusammenstellung der in der Budgetvorlage für ... 102
- Protokoll9. Sitzung 105
- Protokoll10. Sitzung 131
- Protokoll11. Sitzung 151
- Protokoll12. Sitzung 155
- SonstigesZusammenstellung, die nachbemerkten Abgeordnetenwahlen ... 182
- Protokoll13. Sitzung 183
- Protokoll14. Sitzung 211
- Protokoll15. Sitzung 219
- Protokoll16. Sitzung 231
- Protokoll17. Sitzung 241
- Protokoll18. Sitzung 281
- Protokoll19. Sitzung 313
- Protokoll20. Sitzung 341
- Protokoll21. Sitzung 371
- Protokoll22. Sitzung 397
- Protokoll23. Sitzung 425
- Protokoll24. Sitzung 435
- Protokoll25. Sitzung 459
- Protokoll26. Sitzung 487
- Protokoll27. Sitzung 495
- Protokoll28. Sitzung 523
- Protokoll29. Sitzung 551
- Protokoll30. Sitzung 585
- Protokoll31. Sitzung 591
- Protokoll32. Sitzung 599
- SonstigesHauptübersicht 609
- Protokoll33. Sitzung 611
- SonstigesVerzeichnis der königl. sächsischen Generalconsuln, Consuln und ... 627
- Protokoll34. Sitzung 629
- Protokoll35. Sitzung 667
- Protokoll36. Sitzung 699
- Protokoll37. Sitzung 733
- Protokoll38. Sitzung 771
- Protokoll39. Sitzung 793
- SonstigesB. Uebersicht der wegen Hüttenrauchschäden von der ... 815
- SonstigesC. Die Taxation der Futter- und Viehschäden betreffend. 818
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 833
- Protokoll42. Sitzung 869
- Protokoll43. Sitzung 883
- Protokoll44. Sitzung 899
- Protokoll45. Sitzung 911
- Protokoll46. Sitzung 945
- Protokoll47. Sitzung 987
- BandBand 1863/64,1 -
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wird, dann steht zu befürchten, daß wir mit unserer Ver fassung "auf denselben Punkt kommen, auf welchem wir gegenwärtig mit der Bundesverfassung stehen, daß ein Jeder macht, was er will und zuletzt Gewalt für Recht geht. Dazu soll es doch wohl mit unserer Verfassung nicht kommen! Ich kann daher nicht anders, als aus voller Tleberzeugung ohne alle und jede Rücksichtnahme für den Antrag des Abg. Ziesler stimmen. Ich erachte mich als Vertreter des Landes dazu berufen; ich erachte es infolge meines Eides auch für meine Pflicht, über die Verfassung mit zu wachen. Ich könnte mich daher keineswegs mit dem Anträge der Majorität unserer geehrten Deputation -einverstanden erklären, daß diese widerrechtlich eingeführten Bestimmungen ohne die Genehmigung der Ständeversamm lung fortbestehen sollen; im Gegentheil, ich werde jedem Anträge auf Aufhebung solcher Ausnahmezustände, aus Aufhebung der exemten Gerichtsstände überhaupt meine volle Zustimmung ertheilen. Staatsminister vr. von Falken st ein: Ich wollte nur mit wenigen Worten demjenigen entgegentreten, was theils vom letzten geehrten Sprecher, theils vorher vom Abg. vr. Heyner gesagt worden ist. Was die Berufung auf das scharfsinnige Urtheil des Herrn Separatvotanten betrifft, aus welches der geehrte Abg. Riedel sich berief, so stimme ich vollkommen mit ihm überein. Ich erkenne die juristischen Kenntnisse und den juristischen Scharfblick des Herrn Separatvotanten gewiß vollständig an; aber das wird mir der Herr Separatvotant selbst zugeben, daß sein Separatvotum in der vorliegenden Angelegenheit wenigstens die genaue Kenntniß der einzelnen einschlagenden gesetzlichen Bestimmungen hat vermissen lassen, die doch nothwendig ist, um ein unbefangenes Urtheil über die Sache zu fällen, zumal diese Bestimmungen nicht blos auf gewöhnlichem Wege der Universität publicirt, sondern in das Gesetzblatt ausge nommen worden sind. Wenn aber Abg. Riedel sagte, daß das Ministerium ohne Weiteres das Gesetz vom Jahre 1822 abgeändert und ein Regulativ hinausgegeben und den Ständen nicht vorgelegt habe, so verliere ich kein Wort darüber. Nach dem, was ich über den ganzen Gang der Sache vorhin gesagt habe, wird er selbst, soweit es hier nöthig ist, seine Ansicht darnach berichtigen, indem der Punkt, von dem wesentlich die Rede ist, der civilrecht- liche Theil eben nicht abgeändert worden ist, was ich immerhin wiederholen muß, weder im Jahre 1835, noch 1860. Dies jedoch nur beiläufig und ich habe nur noch ein Wort auf das zu entgegnen, was der geehrte Abg. vr. Heyner sagte, der mich allerdings im hohen Grade überrascht und erschreckt hat durch die Aeußerung über die Popularität eines gefeierten Mannes, dessen Namen Niemand genannt hat, der aber in Aller Munde lebt, daß diese Popularität bis auf den Eispunkt ge kommen ist. Ich hoffe, er wird diesen Eispunkt über wunden haben; denn ich weiß, daß er in diesem Augen blicke wahrscheinlich ebenso populär ist, als vorher, weil er durch seine Wissenschaft und seinen edlen Willen Alle bezaubert und mit sich fortzureißen versteht. Es wird ihm also nicht geschadet haben, daß er das Disciplinargesetz, das er allerdings vorzugsweise mit redigirt hat, unterschrie ben hat; im Gegentheile wird man Seiten der Studenten eine ganz entgegengesetzte Ansicht haben. Ich habe mich sogar im hohen Grade gefreut, daß er es war, der eine wesentliche Milderung der Strafe für Duelle ganz beson ders befürwortete, weil er nicht wünschte, daß die Studen ten härter bestraft werden sollen, als die Duellanten nach dem Criminalgesetzbuche bestraft werden. Es ist also recht eigentlich nach seinem Sinne und nach seinem Wunsche, was hier geschehen ist. Die sehr scharfen Äuße rungen über den Geist, in dem von Seiten des Cultusmini- steriums dieses Gesetz redigirt worden ist, kann ich freilich blos dadurch widerlegen, daß ich sage, das Allerwenigste rührt vom Cultusministerium jetziger Zeit her, sondern die wesentlichsten Bestimmungen und gerade die, aus welche der geehrte Abg. vr. Heyner sich bezog, sind eben aus dem Jahre 1822. Gerade das, was vielleicht hier und da ver letzt hat, die Bestimmungen in Bezug auf das Vereins gesetz, die Bestimmungen in Bezug auf das Turnwesen, gerade diese hat das jetzige Cultusministerium trotz des finstetn Geistes, der in ihm walten soll, durch eine be sondere Verordnung, die dem geehrten Abg. vr. Heyner bekannt ist, vom Juni 1863 ganz in dem Sinne, in dem es gewünscht wird, beseitigt und hat den Studirenden die' Möglichkeit gewährt, auch an Turnvereinen und Ver sammlungen theilzunehmen. Nun wie gesagt, ich muß gestehen, ich weiß nicht, wodurch gerade an diesem Gesetze der besondere üble und böse Geist des Cultusministeriums sich zeigen soll. Dazu kommt, der geehrte Sprecher er wähnte einer großen Aufregung oder Mißstimmung über jene Gesetze bei ihrem Erlasse; aber auch in dieser Be ziehung kann ich ihm wenigstens die Versicherung geben^ daß von Seiten Derer, die es zunächst mit diesen Gesetzen zu thun haben, also von dem akademischen Senate und den Professoren der besondere Dank an das Ministerium für diese Gesetze gelangt ist. Abg. von Criegern: Bei der so vorgerückten Zeit beschränke ich mich auf einige Bemerkungen zu Rechtfer tigung des Gutachtens der Majorität. Die Majorität ist mit dem Herrn Separatvotanten darin vollkommen ein verstanden, daß das Rescript vom 29. März 1822 als ein Gesetz zu betrachten ist und da darin ausdrücklich er wähnt wird, es sollen die Vorschriften, welche in der Bei lage zusammengefaßt worden sind, Gesetzeskraft erhalten, so ist auch diese Beilage als Theil des Gesetzes zu betrachten. Dagegen steht aber nach meiner lieber-
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