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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1871/72,1
- Erscheinungsdatum
- 1872
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1871/72,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028284Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028284Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028284Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1871/72
- Titel
- 7. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1872-01-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1871/72,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll1. Sitzung -
- Protokoll2. Sitzung -
- Protokoll3. Sitzung -
- Protokoll4. Sitzung -
- Protokoll5. Sitzung -
- Protokoll6. Sitzung -
- Protokoll7. Sitzung -
- Protokoll8. Sitzung -
- Protokoll9. Sitzung -
- Protokoll10. Sitzung -
- Protokoll11. Sitzung -
- Protokoll12. Sitzung -
- Protokoll13. Sitzung -
- Protokoll14. Sitzung -
- Protokoll15. Sitzung -
- Protokoll16. Sitzung -
- Protokoll17. Sitzung -
- Protokoll18. Sitzung -
- Protokoll19. Sitzung -
- Protokoll20. Sitzung -
- Protokoll21. Sitzung -
- Protokoll22. Sitzung -
- Protokoll23. Sitzung -
- Protokoll24. Sitzung -
- Protokoll25. Sitzung -
- Protokoll26. Sitzung -
- Protokoll27. Sitzung -
- Protokoll28. Sitzung -
- Protokoll29. Sitzung -
- Protokoll30. Sitzung -
- Protokoll31. Sitzung -
- Protokoll32. Sitzung -
- Protokoll33. Sitzung -
- Protokoll34. Sitzung -
- Protokoll35. Sitzung -
- Protokoll36. Sitzung -
- Protokoll37. Sitzung -
- Protokoll38. Sitzung -
- Protokoll39. Sitzung -
- Protokoll40. Sitzung -
- Protokoll41. Sitzung -
- Protokoll42. Sitzung -
- Protokoll43. Sitzung -
- Protokoll44. Sitzung -
- Protokoll45. Sitzung -
- Protokoll46. Sitzung -
- Protokoll47. Sitzung -
- Protokoll48. Sitzung -
- Protokoll49. Sitzung -
- BandBand 1871/72,1 -
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88 I- K- 7- Sitzung, 2 Thlr. 20 Ngr. - , halben Tag: 1 Thlr. 10 Ngr. —. 74. Für den schriftlichen gutachtlichen Bericht darüber: — 20 Ngr. — bis 1 Thlr. 20 Ngr. —. 75. Für die erforderte Anwesenheit des chemischen Sachverständigen bei Untersuchung einer Localität^ oder eines Geschäftsbetriebs zur Beurtheilung der Schädlich keit oder Unschädlichkeit für die Gesundheit: 1 Thlr. 10 Ngr. — bis 2 Thlr. . 76. Für die erforderte Anwesenheit des Apothekers oder des chemischen Sachverständigen bei gerichtlichen Ver handlungen, um Aufschlüsse zu ertheilen: — 20 Ngr. — bis 1 Thlr. 10 Ngr. —. Anmerkung. Die Gebühren für Reisen, Eingangs und Abgangsbcmerkung, Bestellung, sowie für das Auf setzen einer Berechnung oder Liquidation sind dieselben wie unter ^4, ö 60 bis 63. Zu 8. und 0. 77. Für mündliche Gutachten, insoweit dieselben in den vorstehenden Abschnitten unter L und 0 nicht be sonders schon berücksichtigt worden sind: — 15 Ngr. - bis 3 Thlr. Hatte der Sachverständige vor der Begutachtung und zur Vorbereitung derselben besondere Erörterungen vor- zunehmcn, so kann das Gericht hierfür noch einen, nach seinem Ermessen festzustellenden Ansatz passiren lassen. Der Ansatz unter Nr. 77 gilt auch für die mündliche Begutachtung bei einer Hauptverhandlung oder in einem Verhandlungstermine. Außer demselben sind für Fortkommen, Meilengebühr und Diäten die unter 4 bestimmten Ansätze Passirlich. v. Verrichtungen von Hebammen. 78. Für die körperliche Besichtigung von Frauens personen in Fällen des Art. 174 der durch Verordnung vom 13. August 1^55 pnblicirtcn Strafproceßordnung, je nach der Eigenthümlichkeit des Falles, einschließlich der mündlichen', zum Beaugcnscheinigungsprotokolle zu erklärenden Befundangabe: — 15 Ngr. — bis I Thlr. — —. 70. Für die schriftliche Anzeige des Befundes in wichtigeren Fällen der unter Nr. 78 gedachten Art kann, außer dem obigen Satze, je nach der Umfänglichkeit der Sache noch eine Gebühr von — 10 Ngr. — bis — 20 Ngr. — in Ansatz gebracht werden. 80. Für die mündliche Anzeige bei Behörden oder Gerichten über Zustände von Frauen und Kindern und über den Verlauf von Entbindungen: — 10 Ngr. —. 81. Bei Verrichtungen, welche über Meile von dem Wohnorte der Hebamme vorgenommen werden, ist außer der Liquidation des Verlags für das Fortkommen noch zulässig: am 1l. Januar. u) als Versäumnißvergütnng für 1. einen halben Tag der Abwesenheit vom Wohn orte: - 20 Ngr. —, 2. einen ganzen Tag der Abwesenheit: 1 Thlr. 10 Ngr. —; b) an Diäten für Zehrung 1. auf einen Tag ohne Nachtquartier: — 10 Ngr. —, 2. auf einen solchen mit Nachtquartier: — 20 Ngr. —. 2 Gebührentaxe für Aerzte, Wundarzte, Chemiker, Pharmaceuten und Hebammen bei gerichtlich-medicinischen und medicinal-polizeilichen Verrichtungen. Neue Aare. ,4. Allgemeine Aestimmnngen. 1. Durch die nachstehenden Taxbestimmungcn wird in den Obliegenheiten fixirter Bezirks- und Gerichtsärzte, Gerichtswundärzte, Apothekenrevisoren und anderer Mc- dicinalpersvnen, welche gcrichts- und polizeiärztliche Hand lungen unentgeltich zu verrichten haben, und in den hier über bestehenden Anordnungen und Grundsätzen nichts geändert. Es kann daher von der Aufnahme eines Ansatzes in der Gebührentaxe für Verrichtungen, welche einem Medicinalbeamten als Officiale obliegen, an sich ein Vcr- gütungsanspruch nicht hergelcitet werden. Eben so wenig werden durch diese Taxordnung die für Medicinalbeamte geltenden Bestimmungen über Reisen und Verläge abgeändert. 2. Dem Wundärzte soll da, wo etwas Anderes nicht ausdrücklich bestimmt und demselben eine besondere Gebühr nicht ausdrücklich ausgeworfen worden ist, n) wenn er zugleich als Arzt qnalifirirt ist, die für Aerzte geordnete Gebühr, b) wenn er nur als Wundarzt legitimirt ist, zwei Drittheilc der unter u gedachten Gebühr zukommen. 3. Wenn ein als Arzt erster Klasse qualificirter Gerichtswundarzt die Stelle des Bezirks- oder Gerichts- arztcs bei einer Handlung vertritt, so hat er die Gebüh ren des Vertretenen nach ihrem vollen Satze, jedoch mit j Wegfall der wundärztlichen, zu erhalten.
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