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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1871/72,1
- Erscheinungsdatum
- 1872
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1871/72,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028284Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028284Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028284Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1871/72
- Titel
- 8. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1872-01-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1871/72,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll1. Sitzung -
- Protokoll2. Sitzung -
- Protokoll3. Sitzung -
- Protokoll4. Sitzung -
- Protokoll5. Sitzung -
- Protokoll6. Sitzung -
- Protokoll7. Sitzung -
- Protokoll8. Sitzung -
- Protokoll9. Sitzung -
- Protokoll10. Sitzung -
- Protokoll11. Sitzung -
- Protokoll12. Sitzung -
- Protokoll13. Sitzung -
- Protokoll14. Sitzung -
- Protokoll15. Sitzung -
- Protokoll16. Sitzung -
- Protokoll17. Sitzung -
- Protokoll18. Sitzung -
- Protokoll19. Sitzung -
- Protokoll20. Sitzung -
- Protokoll21. Sitzung -
- Protokoll22. Sitzung -
- Protokoll23. Sitzung -
- Protokoll24. Sitzung -
- Protokoll25. Sitzung -
- Protokoll26. Sitzung -
- Protokoll27. Sitzung -
- Protokoll28. Sitzung -
- Protokoll29. Sitzung -
- Protokoll30. Sitzung -
- Protokoll31. Sitzung -
- Protokoll32. Sitzung -
- Protokoll33. Sitzung -
- Protokoll34. Sitzung -
- Protokoll35. Sitzung -
- Protokoll36. Sitzung -
- Protokoll37. Sitzung -
- Protokoll38. Sitzung -
- Protokoll39. Sitzung -
- Protokoll40. Sitzung -
- Protokoll41. Sitzung -
- Protokoll42. Sitzung -
- Protokoll43. Sitzung -
- Protokoll44. Sitzung -
- Protokoll45. Sitzung -
- Protokoll46. Sitzung -
- Protokoll47. Sitzung -
- Protokoll48. Sitzung -
- Protokoll49. Sitzung -
- BandBand 1871/72,1 -
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sich hierbei ein solcher Grund ergiebt, so zu entscheiden, als ob hierauf von dem Angeklagten selbst eine Nichtig keitsbeschwerde gegründet worden wäre. Es kann jedoch auch in diesem Falle deshalb, weil die Untersuchung und Aburtheilung durch ein anderes Bezirksgericht, beziehend lich Geschwvrnengericht, als das zuständige, erfolgt ist, das Erkenntniß nicht aufgehoben werden. Ist von dem Verurtheilten selbst oder zu seinen Gunsten von der Staatsanwaltschaft eine Nichtigkeits beschwerde eingewendet worden, so hat das Oberappella tionsgericht neben der Prüfung der hierbei aufgestellten Beschwerdepunkte auch noch der vorstehend angeordneten Prüfung sich zu unterziehen und demgemäß das Nöthige zu erkennen. § 29. Ein Tvdesurtheil ist nicht eher zu vollstrecken, als bis dem Untersuchungsrichter amtlich eröffnet worden ist, daß der König von seinem Begnadigungsrechte keinen Gebrauch gemacht habe. V. Die mildernden Umstände rr. betreffend. § 30. Wenn das Gesetz die Anwendung eines geringeren, als des regelmäßigen Strafsatzes von dem Vorhandensein mildernder Umstände im Allgemeinen abhängig macht, so steht die Entscheidung hierüber in den bei Geschwornengerichten und in denjenigen bei den Bezirks gerichten anhängigen Sachen, deren Aburtheilung unter Mitwirkung von Schöffen erfolgt, dem Gerichte zu. Dies gilt auch von der Annahme eines minder schweren Falles in §§ 94, 96 des Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund. 8 3t. Ausgenommen von der Bestimmung im § 30 ist der Fall des §213 des Strafgesetzbuchs für den-Norddeutschen Bund, wenn behauptet wird, daß der Todtschläger zum Zorne gereizt und auf der Stelle zur That hingerissen worden sei. Vielmehr leidet hier die Vorschrift in § 61 des Gesetzes, das Verfahren in den vor die Geschwornen- gerichte gewiesenen Untersuchungssachen betreffend, An wendung. § 32. Steht ein Angeklagter, welcher zur Zeit der That das achtzehnte Altersjahr noch nickt vollendet hatte, oder ein Taubstummer vor dem Geschworenengerichte, so ist, bei Strafe der Nichtigkeit, den Geschwornen eine Frage dahin vorzulegen, ob erwiesen sei, daß der Angeklagte bei Begehung der That die zur Erkenntniß ihrer Strafbar keit erforderliche Einsicht besaß. (§§ 56, 58 des Straf gesetzbuchs für den Norddeutschen Bund). § 33. Im Falle des § 20 des Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund ist bei den Geschwornengerichten den Geschwornen auf Antrag des Staatsanwalts oder des Angeschuldigten, beziehendlich des Vertheidigers desselben, bei Strafe der Nichtigkeit eine Frage dahin vorznlegen, ob die betreffende strafbare Handlung aus einer ehrlosen Gesinnung entsprungen sei. § 34. Soweit nach §§ 32, 33 die Geschwornen zur Mit wirkung bei der Aburtheilung berufen sind, gilt dies auch von der Mitwirkung der Schöffen in den unter ihrer Zuziehung zur Verhandlung gelangenden Strafsachen. VI. Die Ausführung des § 42 des Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund betreffend. § 35. Der Antrag auf Anwendung des § 42 des Straf gesetzbuchs für den Norddeutschen Bund wird von dem Staatsanwalte, beziehendlich in den zur Privatanklage gehörigen Fällen von dem Privatankläger gestellt. § 36. Zuständig zur Einleitung des Verfahrens und zur Aburtheilung ist, je nachdem die Verfolgung der straf baren That zur bezirksgerichtlichcn oder zur gerichtsamt lichen Zuständigkeit gehört, das Bezirksgericht oder das Gerichtsamt des Ortes der begangenen That- § 37. Das Gericht entscheidet, und zwar das Bezirksgericht in einer Versammlung von drei Richtern und in nicht öffentlicher Sitzung, über den Antrag mittelst Erkennt nisses. Dasselbe ist dem Staatsanwalte, beziehendlich dem Privatankläger, zu eröffnen. § 38. Das Gericht hat, wenn bei den Acten ein rechtliches Interesse dritter Personen an der, den Gegenstand des Antrags auf Einziehung bildenden Sache bekannt ist, diese Personen von dem Anträge in Kenntniß zu setzen und sie mit ihren Einwendungen gegen denselben vor der Ent scheidung zu hören. § 39. Der Staatsanwalt, beziehendlich der Privatankläger, können das Erkenntniß mit der Nichtigkeitsbeschwerde an- fcchtcn. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird durchgängig nach den über Nichtigkeitsbeschwerden gegen gerichtsamtliche und beziehendlich gegen bezirksgerichtliche Enderkenntnisse be stehenden Vorschriften beurtheilt. § 40. Die obigen Bestimmungen leiden auch auf den Fall Anwendung, in welchem die Untersuchung zwar eingeleitet, aber eingestellt worden ist. Dagegen finden sie nicht Anwendung, wenn eine Ab urtheilung in der Hauptsache erfolgt. In diesem Falle hat das Gericht in dem Erkenntnisse, auch ohne dies- fallsigen Antrag, über die Einziehung mit zu entscheiden-
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