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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1871/72,1
- Erscheinungsdatum
- 1872
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1871/72,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028284Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028284Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028284Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1871/72
- Titel
- 8. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1872-01-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1871/72,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll1. Sitzung -
- Protokoll2. Sitzung -
- Protokoll3. Sitzung -
- Protokoll4. Sitzung -
- Protokoll5. Sitzung -
- Protokoll6. Sitzung -
- Protokoll7. Sitzung -
- Protokoll8. Sitzung -
- Protokoll9. Sitzung -
- Protokoll10. Sitzung -
- Protokoll11. Sitzung -
- Protokoll12. Sitzung -
- Protokoll13. Sitzung -
- Protokoll14. Sitzung -
- Protokoll15. Sitzung -
- Protokoll16. Sitzung -
- Protokoll17. Sitzung -
- Protokoll18. Sitzung -
- Protokoll19. Sitzung -
- Protokoll20. Sitzung -
- Protokoll21. Sitzung -
- Protokoll22. Sitzung -
- Protokoll23. Sitzung -
- Protokoll24. Sitzung -
- Protokoll25. Sitzung -
- Protokoll26. Sitzung -
- Protokoll27. Sitzung -
- Protokoll28. Sitzung -
- Protokoll29. Sitzung -
- Protokoll30. Sitzung -
- Protokoll31. Sitzung -
- Protokoll32. Sitzung -
- Protokoll33. Sitzung -
- Protokoll34. Sitzung -
- Protokoll35. Sitzung -
- Protokoll36. Sitzung -
- Protokoll37. Sitzung -
- Protokoll38. Sitzung -
- Protokoll39. Sitzung -
- Protokoll40. Sitzung -
- Protokoll41. Sitzung -
- Protokoll42. Sitzung -
- Protokoll43. Sitzung -
- Protokoll44. Sitzung -
- Protokoll45. Sitzung -
- Protokoll46. Sitzung -
- Protokoll47. Sitzung -
- Protokoll48. Sitzung -
- Protokoll49. Sitzung -
- BandBand 1871/72,1 -
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aber ich gehe dennoch von der Ansicht der Deputation aus, daß im Zwcifelsfallc wir durchaus eine Materie nicht in Angriff nehmen sollen, welche einmal nach der Reichsver- fassung als Reichsgebiet bezeichnet worden ist. Man kann zwar Zweifel erheben, das gebe ich zu, daß das Straf- rcchtsgebiet hinsichtlich der wahrheitswidrigen Aussage der Landesgesctzgebung Vorbehalten sei; ich sage aber, dieser geringe Nest der selbstständigen Strafrechtspflege, die wir haben können, ist mir zu unbedeutend, als daß ich um des geringen VoUheils willen, der uns bei Berathung dieser Materie erwachsen könnte, dafür den Rnf der ehrlichen Politik, den wir uns mit Recht verdient haben, zu gefähr den Ursache hätten. Ob daraus, daß das Strafrecht in seinem ganzen Umfange Neichssache ist, die Consequenz zu ziehen sein dürfte, daß wir nun auch für alle Fälle des Strafrechts außer dem Hochverrath ein oberstes Reichs? strafgericht haben müssen, das ist mir allerdings nicht klar. Ich möchte cs sehr bezweifeln. Jedenfalls liegt die Frage nicht vor. Das behaupte ich aber mit voller Bestimmtheit, daß die Erhaltung des geringen Rechts der Strafgesetz gebung, den die einzelnen Staaten noch haben, jedenfalls ganz und gar kein Schutz dagegen ist, daß ein solches ober stes Reichsstrafgcricht errichtet wird. Aus diesem Grunde werde ich also mit unserer geehrten Majorität stimmen. Staatsministcr a. D. Or. von Falkenstein: Ich folge dem geehrten Herrn Vorredner in keiner Beziehung auf das Politische Feld, auf dem er sich bewegte, sondern behandle die ganze Angelegenheit sehr nüchtern und nur aus gewissen allgemeinen Gesichtspunkten, die sich von selbst aus dem Berichte der geehrten Deputation ergeben werden. Die geehrte Kammer wird sich wahrscheinlich selbst sagen, daß ich, der ich noch, als ich im Ministerium Sitz hatte, die Verordnungen mit unterzeichnet habe, mich für die Corrcctheit dieser Verordnungen aussprechcn werde. Denn es versteht sich von selbst, daß man eine solche Ver fügung, auch wenn cs sich dabei wesentlich nur darum handelt, ob die Frage nach § 88 der Verfassungsurkunde vorliegc, doch nicht unterschreibt, ohne sie genau im Ganzen, wie in den Einzelheiten geprüft zu haben. Allein ich unterlasse es, in diesem Augenblicke auf die Einzelheiten einzugehen. Ich bezweifle nicht, daß das in viel besserer Weise von Seiten des Commissars der königl. Staats- rcgierung geschehen werde, sondern ich beschränke Mich nnr ans einige Bemerkungen, die ich bei wiederholter Durch lesung des Berichts zu machen mich veranlaßt gefunden habe. Im Wesentlichen hat zwar das, was ich etwa sagen wollte, bereits vorhin der geehrte Präsident gesagt; in dessen muß ich doch noch eine kleine Nachlese dazu halten. Es heißt hier auf Seite 31: „Die Landesgesctzgebungen- werden vielmehr wohl daran thun, auch auf das Grenzgebiet zu verzichten, " welches blvs streitig ist. Je geflissentlicher die Reichs- Verfassung cs vermeidet, für die Entscheidung über staatsrechtliche Streitigkeiten zwischen Reich und Einzel staaten den Weg des richterlichen Erkenntnisses zu er öffnen, desto behutsamer wird die cinzclstaatliche Ge setzgebung die Grenzen ihrer Competenz eiuhaltcn müssen. Nur eine peinlich gewissenhafte Beobachtung dieser Grenzen u. s. w." Ich bin vollkommen mit der geehrten Deputation ein verstanden, daß überhaupt in dieser Frage mit großer Vor sicht zu Werke gegangen werden muß. Allein wenn man hier behauptet, die Landesgesetzgcbung werde wohl daran thun, auch auf das Grenzgebiet zu verzichten, welches blos streitig ist, so muß ich nur sagen, daß ein solches Gebiet, was streitig geworden wäre, damals, als jene Verord nung erlassen wurde, noch gar nicht vorlag. Es ist erst streitig geworden, vielleicht zunächst dnrch die allerdings erst nach Erlaß dieser Verordnung erschienene Schrift des geehrten Herrn Referenten Geh. Hofrath Or: Heinze. In dem Augenblicke, als die Verordnungen erlassen worden sind, war die hier vcntilirte Frage an und für sich nicht streitig gemacht worden, sondern man hat sich nur einfach gefragt: Ist denn hier ein Widerspruch zwischen der Landes- und Reichsgesetzgebung vorliegend? Ist eine Lücke des Rcichs- strafgesetzbuchs auszufüllcn? Wie ist dies zu bewerk stelligen? u. s. w. Vorher ist in demselben Absatz gesagt worden: Denn nach Artikel 2 der Neichsvcrfassung gehen, soweit die Zuständigkeit der Reichsgewalt reicht, die Reichs gesetze den Landcsgesetzen vor. Nun, das ist der Satz, an dem Niemand gezweifelt hat und ich glaube, die große Loyalität, mit der gerade auch in dieser Angelegenheit die Negierung zu Werke gegangen ist, wird am besten beweisen, daß die Regierung ebenfalls von dem Wunsche durchdrun gen ist, die möglichste Nechtscinheit zu schaffen. Insofern stimme ich also mit der Deputation überein und ich möchte sogar sagen: es scheint mir etwas viel gcthan zu sein, daß unsere geehrte Deputation einer Kammer, die ihr doch gcnugsam bekannt ist, solche wohlmeinende Nathschlägc, wie ex ealbeärd zu geben, für nothig hält, wo sie doch voraussctzen kann, daß die Kammer weiß, wie sic sich in solchen Fällen zu nehmen hat. Sodann fährt die Depu tation fort: „Es ist ein fast unbestrittener Satz, daß die Ge richte ein Landcsgesetz, welches mit einem gütigen Neichsgesetze in Widerspruch steht, als ungiltig zu be trachten, insoweit also ein Urtheil über die Recht mäßigkeit der Landesgcsehe zu fällen haben." Meine Herren! Dieses „fast" ist eigentlich die beste Kritik des ganzen Satzes, in diesem „fast" liegt eben, daß diese Frage selbst zweifelhaft ist, es ist ein fast unbestritte ner Satz; er ist also doch bestritten, und ich muß sagen: er ist sehr bestritten, und ich muß ganz entschieden be zweifeln, daß er in der hier angenommenen Ausdehnung rich tig sei; ich glaube, daß der Richter, der zu entscheiden hat, sich zunächst einem in gehöriger Weise, also unter Zu-
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