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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1871/72,1
- Erscheinungsdatum
- 1872
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1871/72,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028284Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028284Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028284Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1871/72
- Titel
- 8. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1872-01-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1871/72,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll1. Sitzung -
- Protokoll2. Sitzung -
- Protokoll3. Sitzung -
- Protokoll4. Sitzung -
- Protokoll5. Sitzung -
- Protokoll6. Sitzung -
- Protokoll7. Sitzung -
- Protokoll8. Sitzung -
- Protokoll9. Sitzung -
- Protokoll10. Sitzung -
- Protokoll11. Sitzung -
- Protokoll12. Sitzung -
- Protokoll13. Sitzung -
- Protokoll14. Sitzung -
- Protokoll15. Sitzung -
- Protokoll16. Sitzung -
- Protokoll17. Sitzung -
- Protokoll18. Sitzung -
- Protokoll19. Sitzung -
- Protokoll20. Sitzung -
- Protokoll21. Sitzung -
- Protokoll22. Sitzung -
- Protokoll23. Sitzung -
- Protokoll24. Sitzung -
- Protokoll25. Sitzung -
- Protokoll26. Sitzung -
- Protokoll27. Sitzung -
- Protokoll28. Sitzung -
- Protokoll29. Sitzung -
- Protokoll30. Sitzung -
- Protokoll31. Sitzung -
- Protokoll32. Sitzung -
- Protokoll33. Sitzung -
- Protokoll34. Sitzung -
- Protokoll35. Sitzung -
- Protokoll36. Sitzung -
- Protokoll37. Sitzung -
- Protokoll38. Sitzung -
- Protokoll39. Sitzung -
- Protokoll40. Sitzung -
- Protokoll41. Sitzung -
- Protokoll42. Sitzung -
- Protokoll43. Sitzung -
- Protokoll44. Sitzung -
- Protokoll45. Sitzung -
- Protokoll46. Sitzung -
- Protokoll47. Sitzung -
- Protokoll48. Sitzung -
- Protokoll49. Sitzung -
- BandBand 1871/72,1 -
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Referent Geh. Hofrath Professor vr. Heinze: Das Material, meine höchstgeehrten Herren, das gegen die Ausführungen der Deputation hcrbeigebracht worden ist, ist so massenhaft, daß ich wohl auf Ihre Nachsicht rechnen kann, wenn ich die Entgegnung, die ich glaube nicht länger schuldig bleiben zu dürfen, theilweise in einer etwas weniger geordneten Weise vortragen muß. Ich berühre die Einzelheiten, die im weiteren Verlauf der Debatte zur Sprache kommen werden, geflissentlich jetzt nicht. Dahin gehören theilweise die sehr bemerkenswertsten Ausführungen, die sich nur auf die Bestrafung wahrheitswidriger Ausfagen beziehen. Dem Deputationsbericht hat man zunächst in for meller Beziehung zum Vorwurf gemacht, er sei in einem Hauptpassus zu unbestimmt, das „fast unbestritten" hebe das „unbestritten" geradezu wieder auf. Dieses „fast" ist hervorgegangen aus einem Compromiß inmitten der Deputation. Ich möchte hinzufügcn, daß der Vorwurf, der an diese Auslegung des „fast" angeknüpft wurde, mit dem vorausgesendeten Vorwurf in Widerspruch steht. Das „fast unbestritten" zeigte und sollte zeigen eine durchaus praktische und versöhnliche Tendenz; es zeigt, daß hier ein Compromiß zu Grunde liegt, also das Gegenthcil. Das jenige, was dem Dcputativnsgutachten, wenn ich mich nicht täusche, aus demselben sehr verehrten Munde Schuld gegeben wurde, daß das Deputationsgutackten gewisser maßen ex oalkeclra, wie ein Collegium, laute, so meine ich, hat Se. Excellenz der Herr Freiherr von Falkenstein eben dadurch selbst am besten widerlegt. Ich muß, was die Haltung des Deputationsgut- achtens anlangt, dem Herrn Präsidenten freilich zugeben, daß vielleicht das Deputationsgntachten etwas zu allgemein gehalten ist; aber das hängt wieder eng damit zusammen, daß das Deputationsgutachten eben nicht ox ostbeära, sondern nur von dieser bescheidenen Nefcrententribüne vertheidigt wird. Die Deputation hat sich absichtlich allgemein gehalten und ich verrathe kein Geheimniß aus den Beratungen der Deputation, wenn ich zufüge, wir mein ten, mit diesen allgemeinen Acußerungen gerade die Stim mung, die in diesem hohen Hause herrscht, recht eigentlich zu treffen. Wir glaubten, wir würden der Richtung, die wir bei der großen Mehrzahl der geehrten Kammermit- glicoer voraussetzten, durch allgemeine Erwägungen in der glücklichsten Weise begegnen. Ich glaube indeß, diese Allgemeinheit kann selbst von dem Standpunkte aus, von dem die Angriffe des Herrn Präsidenten ausgingen, nicht als ein Vorwurf gelten. Wir haben nicht beantragt, daß die hohe Kammer über so allgemeine Erwägungen Beschluß fasse, sondern alle diese allgemeinen Erwägungen werden sich in der Beschlußfassung der hohen Kammer zu einzelnen Fragen zuspitzen und es wird allerdings auch bei den einzelnen Fragen noch hinreichend Gelegenheit sein, auf concretisirte Punkte der allgemeinen Erwägungen zurückzukommen. Der Deputation —es ist das schon von einer anderen hochverehrten Seite ansgeführt worden — hat der Gedanke vollständig fern gelegen, soweit Ablehnung der Regierungs vorlage beantragt wird, irgend einen Vorwurf gegen die hohe Staatsrcgierung aussprechen zu wollen. Die Ver hältnisse sind damals solche gewesen, wie sie sich heute nach zwei Richtungen hin in der glücklichsten Weise umgestaltet haben. In der zweiten Hälfte des Jahres 1870, meine höchstgeehrten Herren, da war Jedermann vor allen Dingen des Gedankens voll, daß es unseren ruhmreichen Heer führern, unserem tapferen Heer, unserer edlen und treuen Nation gelingen möge, den französischen Uebermuth end- giltig niederzuwerfen und zu züchtigen. Daß das ein für diese feinen und spitzen Fragen der Gesetzgebung möglichst ungünstiger Zeitraum war, darüber sind wir Alle einver standen; hierzu kommt, daß das äußerst schwierige Gebiet, auf dem sich die hier cinfchlagenden praktischen Fragen bewegen, von der Praxis und der Doetrin des Staatsrechts und des Strafrechts zu jener Zeit ungleich weniger gelichtet war, als es heute der Fall ist. Se. Excellenz der Herr Staatsminister hat über die Stellung der Gerichte zu den Landes- und Neichsgesetzen eine Behauptung ausgesprochen, der ich vollständig bei pflichte, aber die meines Bedünkens mit dem Deputations- gutachtcn und dessen Ausführungen auch vollständig im Einklang steht. Wir haben kein Gericht in Deutschland, das in der Allgemeinheit darüber zu erkennen hat, ob ein Landesgesetz mit einem Reichsgesetz in Widerspruch steht oder nicht. Ich halte das für einen großen Mangel der Reichsverfassuug; damit steht eben nach der praktischen Seite im Zusammen hang eine der außerordentlich bedenklichen Richtungen des Vorgehens der sächsischen Gesetzgebung. In jedem ein zelnen Falle hat jeder Richter, dem die Frage der Anwen dung des Landesgesetzes entgegentritt, darüber zu ent scheiden: soll hier das Landesgcsctz angewandt werden? ist es neben dem Neichsgcsetz giltig oder nicht? Er muß es außer Anwendung lassen, wenn es nach seiner Uebcr- zeugung als ungiltig anzuschen ist. Ich darf mir vielleicht erlauben —es wird dazu dienen, die spätere Verhandlung abzukürzen —, die einschlagendeu Thesen des Reichsstras- rcchts, wie sie nach meiner Ansicht unbestreitbar und unbestritten in Geltung sind, vorzutragcn; vielleicht hat die hohe'Staatsregierung die Geneigtheit, sich zu äußern, ob sic mit diesen Thesen einverstanden ist. Meiner Ansicht nach sind die einschlagendcn Sätze des Reichsstraf- gesctzes folgende: „Das Reichsgesetz, das innerhalb der Zuständig keit der Reichsgewalt erlassen ist, geht dem Landes gesetze vor. So weit das Reichsgesetz reicht, ist der Widerspruch des Landesgesetzes ebenso wirkungslos,
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