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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1871/72,1
- Erscheinungsdatum
- 1872
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1871/72,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028284Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028284Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028284Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1871/72
- Titel
- 9. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1872-01-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1871/72,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll1. Sitzung -
- Protokoll2. Sitzung -
- Protokoll3. Sitzung -
- Protokoll4. Sitzung -
- Protokoll5. Sitzung -
- Protokoll6. Sitzung -
- Protokoll7. Sitzung -
- Protokoll8. Sitzung -
- Protokoll9. Sitzung -
- Protokoll10. Sitzung -
- Protokoll11. Sitzung -
- Protokoll12. Sitzung -
- Protokoll13. Sitzung -
- Protokoll14. Sitzung -
- Protokoll15. Sitzung -
- Protokoll16. Sitzung -
- Protokoll17. Sitzung -
- Protokoll18. Sitzung -
- Protokoll19. Sitzung -
- Protokoll20. Sitzung -
- Protokoll21. Sitzung -
- Protokoll22. Sitzung -
- Protokoll23. Sitzung -
- Protokoll24. Sitzung -
- Protokoll25. Sitzung -
- Protokoll26. Sitzung -
- Protokoll27. Sitzung -
- Protokoll28. Sitzung -
- Protokoll29. Sitzung -
- Protokoll30. Sitzung -
- Protokoll31. Sitzung -
- Protokoll32. Sitzung -
- Protokoll33. Sitzung -
- Protokoll34. Sitzung -
- Protokoll35. Sitzung -
- Protokoll36. Sitzung -
- Protokoll37. Sitzung -
- Protokoll38. Sitzung -
- Protokoll39. Sitzung -
- Protokoll40. Sitzung -
- Protokoll41. Sitzung -
- Protokoll42. Sitzung -
- Protokoll43. Sitzung -
- Protokoll44. Sitzung -
- Protokoll45. Sitzung -
- Protokoll46. Sitzung -
- Protokoll47. Sitzung -
- Protokoll48. Sitzung -
- Protokoll49. Sitzung -
- BandBand 1871/72,1 -
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die Kammer wolle der Verordnung ihre Genehmigung versagen. Minoritätsgutachten. Die Minorität (Bürgermeister Müller) hat sich durch die Ausführungen der Majorität nicht überzeugen können, daß die Staatsrcgicrung bei Erlassung der hier fraglichen Verordnung II von einer unrichtigen Voraussetzung aus gegangen sei. Die Minorität ist vielmehr der Ansicht, daß die Reichsgesetzgebung der Landesgesetzgebung das Weitere überlassen u.nd somit unsere Regierung bei Er lassung dieser Verordnung völlig correct gehandelt habe. Die Hauptfrage hierbei ist, ob hier dieselbe Materie, wie beim Meineid in Betracht komme? Die Majorität sagt „Ja", denn Meineid und wahrhcitswidrige nichtcidlichc Aussage sind ganz nahe verwandt; da nun im Reichs strafgesetzbuche der Meineid mit Strafe belegt ist, die wahrhcitswidrige nicht beeidigte Aussage vor einer Be hörde dagegen gar nicht erwähnt wird, so ist der zeitheri- gen sächsischen Strafbestimmung über Strafbarkeit der wahrheitswidrigen nicht beeidigten Anssage vor einer Behörde dcrogirt worden. Allein das Neichsstrafgesctzbuch erkennt dies selbst nicht an. Der betreffende Titel lautet: „Meineid" und handelt nur von „Meineid und wahrheitswidriger eidesstatt licher Aussage", also der Eid und dessen Verletzung ist das maßgebende Moment. Auf die Wichtigkeit und Heiligkeit des Eides stützen sich auch die schweren Strafen, welche das Rcichsstrafgesetzbuch androht. Mit Rücksicht hierauf liegt auch die Annahme sehr nahe, daß § 2 des Einführüngsgesetzes zum Neichsstraf- gesetzbuche, welcher wörtlich lautet: „Mit diesem Tage (ritt das Bundes- und Landes strafrecht, insoweit dasselbe Materien betrifft, welche Gegenstand des Strafgesetzbuchs für den norddeutschen Bund sind, außer Kraft. In Kraft bleiben die besonderen Vorschriften des Bundes- und Landesstrafrechts, namentlich über straf bare Verletzungen der Preßpolizei-, Post-, Steuer-, Zoll-, Fischerei-, Jagd-, Forst- und Feldpolizeigcsetze, über Mißbrauch des Vereins- und Vcrsammlungsrechts und über den Holz- (Forst-) Diebstahl," durch den Ausdruck: „Materie" sich nicht im Sinne der Depntationsmajorität hat ausdrücken wollen. Außerdem hat die Minorität noch darauf hin zuweisen: 1. daß die Majorität am Schlüsse selbst anerkennt, daß, wenn die Regierung freie Hand gehabt hätte, die Verordnung zu billigen sein werde; 2. daß die von den Regierungskommissaren in den Deputationssitzungen vorgetragenen statistischen Zahlen das Bedürfniß einer solchen Bestimmung nachweisen; -3. daß die Behauptung, daß die nächste Zeit schon die Reichsstrafproceßordnung bringen werde, wenigstens unsicher ist; 4. daß die Berufung auf andere Länder um des willen nicht maßgebend ist, weil in denselben nirgends die nichteidliche Aussage so oft vor kommt und zugelassen wird, wie bei uns; 5. daß mit dem Wegfälle der Verordnung thatsäch- lich mehrere Bestimmungen unserer Strafproccß- ordnung außer Kraft gesetzt und eine Menge Eide verlangt werden müssen, die wir jetzt ent behren können. Aus diesen Gründen schlägt die Minorität mit dein Wunsche, daß mau ihr ein absichtliches Aukämpfen gcgcu die deutsche Rechtseiuheit uicht zutraucn möge, vor: die Genehmigung zu der Verordnung II auszusprechcu. Präsident von Zehmen: Es wird wohl angezcigt sein, zunächst über diesen Punkt die allgemeine Debatte zu eröffnen. Als Redner haben sich angemcldct erst der Herr Geh. Rath von König und daun der Herr Kammerherr von der Planitz. Geh. Rath von König: Meine geehrten Herren! Ich habe im Grunde wohl nicht nöthig, Demjenigen, was ich zur Vertheidigung des Majoritätsgutachtens zu sagen beabsichtige, die Bemerkung vorauszuschickcn, daß die vor liegende Angelegenheit, wenn mau in ihr das Nichtige treffen will, durchaus objcctiv behandelt sein will. Es handelt sich nach meiner Ansicht und Auffassung um eine Competcnzfragc, welche nach den einschlagcnden gesetzlichen Bestimmungen und nach allgemein anerkannten Ncchts- grundsätzen zu entscheide» ist. Ich darf wohl sagen, daß ich in dieser Hinsicht zu einer durchaus festen und be stimmten Ansicht und Ucbcrzcugung gekommen bin und ich bitte um die Erlaubniß, Ihnen mittheilcn zu dürfen, auf welchen Wegen ich zu dieser Ucberzcugung gelangt bin. Ich halte das um so mehr für angemessen, weil der Bericht gerade in diesem Punkte nach meiner Ansicht verhältniß- mäßig etwas knrz gefaßt ist, und zwar nm deswillen, weil zur Zeit, wo der Bericht abgcfaht wurde, ein Minoritäts gutachten wenigstens noch nicht bestimmt in Aussicht stand und daher die Nothwendigkeit nicht vorlag, auf dasselbe ciuzugehcn. Die Sachlage ist meiner Ansicht nach ein fach die folgende. Nach Art. 4 unter Nr. 13 der Neichsversassung ist die Gesetzgebung über das Strafrecht und über das recht liche Verfahren der Ncichsgesetzgebung anheimgcfallen, dem Bundesrathe und der Reichsversammlung. In Bezug auf das Strafrecht ist von diesem Befugnisse Gebrauch gemacht, es ist ein allgemeines deutsches Strafgesetzbuch publicirt worden und daraus folgt nach meiner Meinung an sich naturgemäß und voraussetzlich, daß die Straf gesetzbücher der einzelnen Staaten ihre Geltung verloren haben, insoweit nicht ausdrücklich Ausnahmen gemacht worden sind. Der Zweck dieser Ncichsgesetzgebung ist, die Rechts einheit und die Uebereiustimmung des Rechts auf diesem Gebiete herbeizuführen. Dieser Zweck würde aber ganz verloren und was wäre es für eine Rechtseiuheit und Nechtsübereinstimmung, wenn es in der Kompetenz der 24"
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