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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1871/72,1
- Erscheinungsdatum
- 1872
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1871/72,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028284Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028284Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028284Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1871/72
- Titel
- 11. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1872-01-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1871/72,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll1. Sitzung -
- Protokoll2. Sitzung -
- Protokoll3. Sitzung -
- Protokoll4. Sitzung -
- Protokoll5. Sitzung -
- Protokoll6. Sitzung -
- Protokoll7. Sitzung -
- Protokoll8. Sitzung -
- Protokoll9. Sitzung -
- Protokoll10. Sitzung -
- Protokoll11. Sitzung -
- Protokoll12. Sitzung -
- Protokoll13. Sitzung -
- Protokoll14. Sitzung -
- Protokoll15. Sitzung -
- Protokoll16. Sitzung -
- Protokoll17. Sitzung -
- Protokoll18. Sitzung -
- Protokoll19. Sitzung -
- Protokoll20. Sitzung -
- Protokoll21. Sitzung -
- Protokoll22. Sitzung -
- Protokoll23. Sitzung -
- Protokoll24. Sitzung -
- Protokoll25. Sitzung -
- Protokoll26. Sitzung -
- Protokoll27. Sitzung -
- Protokoll28. Sitzung -
- Protokoll29. Sitzung -
- Protokoll30. Sitzung -
- Protokoll31. Sitzung -
- Protokoll32. Sitzung -
- Protokoll33. Sitzung -
- Protokoll34. Sitzung -
- Protokoll35. Sitzung -
- Protokoll36. Sitzung -
- Protokoll37. Sitzung -
- Protokoll38. Sitzung -
- Protokoll39. Sitzung -
- Protokoll40. Sitzung -
- Protokoll41. Sitzung -
- Protokoll42. Sitzung -
- Protokoll43. Sitzung -
- Protokoll44. Sitzung -
- Protokoll45. Sitzung -
- Protokoll46. Sitzung -
- Protokoll47. Sitzung -
- Protokoll48. Sitzung -
- Protokoll49. Sitzung -
- BandBand 1871/72,1 -
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lassung eines Gesetzes bedürfte, bas ist nach unserer An-!zum Theil auch aus den Aeußerungen des letzten Herrn sicht nicht der Fall. Es würde auf die eine oder andere Redners folgern könnte, habe ich sehr wesentliche Be- Wcisc der § 11 in anderer Weise zu publicircn sein, nach Befinden durch wiederholten Abdruck der Verordnung. Ans Vorgänge in dieser Beziehung kann man sich aller dings nicht beziehen, da mir wenigstens dergleichen nicht bekannt sind; eine Form aber, wenn man über die Sache einverstanden wäre, würde sich gewiß leicht fin den lassen. Daß wir aber mit unserem Anträge hätten aussprechcn wollen, wir hätten den Verdacht gegen die Staatsregierung, als wolle sie diese Fassung benutzen, um sich eine Einwirkung anzumaßen auf das materielle Recht, das hat uns völlig ferngelegen, und einer solchen Auffassung muß ich als unbegründet durchaus wider- sprechen. Staatsminister von Nostitz-Wallwitz: Bei aller Hochachtung, die ich mich gewöhnt habe, ausnahmslos langjährig bewährten Verdiensten entgegen zu bringen, gestatte ich mir doch, die hohe Kammer zu ersuchen, sich dem Anträge derHcrrcn Separatvotanten nicht anzuschließen. Ich glaube, die Herren, welche den Antrag auf Seite 54 des Berichts gestellt haben, als Selbstvotanten bezeichnen zu dürfen, die sich getrennt haben von der Ansicht eines Theils ihrer Deputation, von der Ansicht der Zweiten Kammer, von der Ansicht der Regierung und, wie ich hoffe, auch von der Ansicht der Majorität dieser Kammer. Läge die Sache im Augenblicke so, daß wir eine erst zu promulgirendc Be stimmung zu discutiren hätten, so würde ich Vorschlägen, den § 11 der Verordnung einfach wegzulassen, da einmal Bedenken dagegen erhoben worden sind. Der Regierungs- commissar hat bereits bei den Verhandlungen in der De putation erklärt, daß die fragliche Bestimmung eigentlich selbstverständlich ist. Sic hatte anch nur einen vorüber gehenden Zweck. Ehe die Verordnung erschien, war eine große Anzahl von Ansragen bei dem Ministerium ein gegangen; die Behörden sollten hierauf befchieden werden, daß allgemeine Anordnungen, außer den gegenwärtig Ihrer Zustimmung unterliegenden, nicht ergehen würden, etwaige sonstige Zweifel vielmehr der Entscheidung im einzelnen Falle, fei es im Administrativjustizwege, sei es im Wege der Verordnung, je nach der Beschaffenheit des Falles, Vor behalten bleiben sollten. Ebenso wenig würde ich an sich Bedenken haben, die Fassung anzunehmen, die von den Herren Se- paratvotantcn vorgeschlagen wird. Wenn ich damit denken. Ich glaube, die Herren Separatvotanten ver wechseln doch den Charakter eines Justizgesctzcs und die Stellung der Richter mit dem Charakter eines Verwaltungs gesetzes und der Stellung der Verwaltungsbehörden. Der Richter ist in der glücklichen Lage, daß er irgend eine Thätigkcit nicht zu äußern braucht, als bis die Parteien wegen einer zwischen ihnen entstandenen Differenz seine Thätigkcit in Anspruch nehmen oder bis ein An geschuldigter ihm vorgcführt wird, auf dessen Vergehen er die Bestimmungen des Strafgesetzes in Anwendung bringen soll. Daher ist cs denn gekommen nnd, wie wir gestern und vorgestern gehört haben, hat die Wissenschaft darüber gesprochen und ich werde mich wohl hüten, aus meiner bescheidenen Stellung als praktischer Verwaltungsbeamter in diese Arena hinaufzusteigen. (Heiterkeit.) Daher also ist es gekommen, daß man in Bezug auf reichsgesetzliche Bestimmungen des Straf- und Civil- rechts gesagt hat: die Regierung des Einzellandcs habe sich jeder Aeußerung über ihre Ansicht über die Rückwirkung des Reichsgesctzes auf das Landesgesetz zu enthalten, man müsse lediglich dem Richter überlassen, diese Rückwirkung durch feinen Ausspruch zu bestimmen. — Ja, meine Herren, bei Verwaltungsgesetzen kann man diesen Satz nur in beschränktem Maße eine analoge, Berechtigung zuerkenuen. Insoweit ein Vcrwaltnngsgesetz materielle Normen schafft,-nach welchen Streitigkeiten zwischen Par teien entschieden werden sollen, so tritt, wie ich anerkenne, dasselbe Verhältniß ein, und ich meine, die Regierung selbst konnte ihre bezügliche Auffassung nicht deutlicher aus sprechen, als es im § 11 geschehen ist; denn dort heißt es ausdrücklich: soweit nicht die Lösung dieser Zweifel dem Ausspruche der zur Entscheidung der Streitigkeiten in Sachen des Unterstützungswvhnsitzes berufenen Spruch- bchörden vorzubehalten ist. In der Regel aber ist das nicht allein der Inhalt eines Verwaltungsgesetzes, es enthält anch Normen für das Verhalten der Behörden, wo diese einschreiten müssen ans Anrufen eines Einzelnen, ohne daß ein Parteicnverhältniß vorliegt, oder cinfchrcitcn müssen im öffentlichen Interesse, ohne daß ein Straf verfahren in Frage steht, lieber diesen Theil der Reichs gesetze ihre Ansicht auszusprechen und nach Befinden sie zur Nachachtung den unterstehenden Behörden zn empfehlen oder sogar dieselben dazu auzuhalten, das kann keiner Ne- Jcmandem einen Gefallen thun und die Discussion ab-! gierung untersagt werden; die Regierung wäre sonst gar kürzen kann, so streite ich niemals über eine Fassung, und ! nicht im Stande, dafür zu sorgen, daß die Reichsgesetze die, die Ihnen von den Herren Separatvotauten vor-gehörig ausgeführt werden, und gleichwohl hat sie diese geschlagen wird, sagt dasselbe, wie die Fassung der Vorlage. - Verpflichtungen. Wollen die Herren Separatvotanten Allein gegen die Beschränkung des Verordnungsrechts der jene Consequenz aus ihrer Deductivn ableiten, so muß ich Negierung, wie man sie aus der ganz allgemeinen Mv- mich unbedingt gegen dieselbe erklären, ebensowohl im tivirung des Antrags der Herren Ceparatvotanten und Interesse der Vertheidigung eines unbestrittenen Rechts
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